RS0045995 – OGH Rechtssatz
Der Rekurs gegen eine bestätigende Entscheidung im Ablehnungsverfahren ist gemäß § 24 Abs 1 JN und § 47 Abs 1 ASGG zulässig, da in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen die Bestätigung eines Beschlusses durch das Berufungsgericht den weiteren Rechtsbezug nicht ausschließt, sofern der Wert des Streitgegenstandes den im § 46 Abs 2 Z 2 ASGG bezeichneten Betrag übersteigt.