JudikaturOGH

RS0046000 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2022

Auch im ASGG wurde keine abweichende Regelung über das Ablehnungsverfahren getroffen (9 Ob A 107/87), so dass auch im arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden ist. Ist aber überhaupt kein Rechtsmittel mehr zulässig, bedarf es auch keiner die allgemeine Rechtsmittelzulässigkeit betreffenden Bewertung des Streitgegenstandes im Sinne des § 45 Abs 1 Z 1 ASGG.

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