JudikaturOGH

1Ob58/25y – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. U*, LL.M., Rechtsanwältin, *, als Insolvenzverwalterin im Konkurs über das Vermögen der K* GmbH, *, sowie die Nebeninterventientin auf Seite der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch Mag. Dieter Hauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, wegen Einwilligung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2025, GZ 33 R 21/25p 32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das unterbrochene Verfahren wird aufgenommen. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird wie aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlich berichtigt.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:

[1] Über das Vermögen der vormals klagenden Schuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11. 6. 2025 das Insolvenzverfahren eröffnet und die nunmehrige Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Der erkennende Senat stellte mit Beschluss vom 24. 6. 2025 aufgrund der nach § 7 Abs 1 IO eingetretenen Unterbrechung den Akt an das Erstgericht zurück.

[2] Am 15. 7. 2015 beantragte die Insolvenzverwalterin beim Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens. Das Erstgericht erklärte sich mit Beschluss vom 18. 7. 2025 für funktionell unzuständig und überwies den Fortsetzungsantrag an den Obersten Gerichtshof. Dieser ist im Hinblick darauf, dass die Unterbrechung nach § 7 Abs 1 IO im Revisionsstadium eingetreten ist, zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag und die Berichtigung der Parteienbezeichnung der Partei, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, berufen (§ 165 Abs 1 ZPO; [28. 11. 2019] 9 ObA 33/19x Pkt I.; RS0097353). Gemäß § 7 Abs 2 IO ist dem Fortsetzungsantrag stattzugeben und die Parteibezeichnung zu berichtigen.

Zu II.:

[3] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung.

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