3Ob115/25w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. V* und 2. A*, beide geboren * 2009, *, vertreten durch das Land Tirol als Kinder und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Reutte, *), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters, V*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. April 2025, GZ 52 R 11/25m 172, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Reutte vom 19. November 2024, GZ 2 Pu 206/21a 144, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Erhöhung des von ihm zu leistenden Unterhalts nich t Folge und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig. Die Rekursentscheidung wurde dem Vater am 13. Mai 2025 zugestellt.
[2] A m 30. Mai 2025 gab der Vater einen selbst verfassten und an das Rekursgericht gerichteten „Rekurs“ gegen diese Entscheidung zur Post. Das Rekursgericht leitete das am 3. Juni 2025 bei ihm eingelangte Rechtsmittel am selben Tag an das Erstgericht weiter, wo es am 10. Juni 2025 einlangte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der (Revisions )Rekurs ist verspätet.
[4]1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt nach § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage ab der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Sie endete hier somit am 27. Mai 2025.
[5] 2. Das vom Vater erst am 30. Mai 2025 zur Post gegebene Rechtsmittel ist daher unabhängig davon verspätet, dass es beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und die Zeit des Postlaufs somit zu berücksichtigen wäre(RS0006096; RS0008755; RS0041608; RS0041584).
[6] 3. Der Revisionsrekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.
[7]Ein Verbesserungsverfahren wegen des Fehlens der anwaltlichen (vgl RS0119968 [T16]) Unterfertigung des Rechtsmittels erübrigt sich in diesem Fall (vgl RS0005946 [T4, T14]).