JudikaturOGH

RS0008755 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2025

Um rechtzeitig zu sein, muss auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen.

Rückverweise