12Os83/25k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 HR 333/24b des Landesgerichts Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 17. Juni 2025, AZ 8 Bs 159/25f, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 zu Recht erkannt:
Spruch
* E* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 17. Juni 2025, AZ 8 Bs 159/25f, gab das Oberlandesgerichts Graz der Beschwerde des Beschuldigten * E* nicht Folge und setzte die am 12. April 2025 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort.
[2] Dabei ging es von der dringenden Verdachtslage aus, * E* habe im Zeitraum von Juni 2024 bis zumindest Februar 2025 in G* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
1./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (gesamt 46,33 fache Grenzmenge) und zwar insgesamt 13.000 Gramm Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 11,8 % (Gesamt-)Delta-9-THC, sohin zumindest 1.608,86 Gramm Reinsubstanz THCA (40,2 Grenzmengen) und 122,72 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC (6,13 Grenzmengen) teils in mehreren Einzelfahrten von Slowenien über den Grenzübergang G* in das österreichische Bundesgebiet eingeführt, teils die Einfuhr von Slowenien nach Österreich über Kuriere veranlasst,
2./ in einer das 15 fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (gesamt 23 fache Grenzmenge) an nachstehende Abnehmer in jeweils entgeltlichen und gewinnbringenden Einzelverkäufen überlassen, und zwar
a./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * S* an bislang unbekannte Abnehmer 50 Gramm Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 50 % (sohin 25 Gramm Cocain-Base; 1,67 fache Grenzmenge) und 2.000 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC) mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 11,8 % (Gesamt-)Delta-9-THC, sohin zumindest 247,52 Gramm Reinsubstanz THCA (6,19 Grenzmengen) und 18,88 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC (0,94 Grenzmengen) und
b./ an * M* insgesamt zumindest 4.000 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC) mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 11,8 % (Gesamt-)Delta-9-THC, sohin zumindest 495 Gramm Reinsubstanz THCA (12,37 Grenzmengen) und 37,76 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC (1,89 Grenzmengen) in Teilmengen zu je 500 Gramm.
[3] Diesen als sehr wahrscheinlich angenommenen Sachverhalt subsumierte das Beschwerdegericht als jeweils ein Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB (1./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (2./).
Rechtliche Beurteilung
[4] Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten ist nicht berechtigt.
[5] Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die Begründung des dringenden Tatverdachts in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146).
[6] Diese Anfechtungsvoraussetzungen lässt die Beschwerde außer Acht, indem sie auf Basis eigenständiger Beweiswerterwägungen die als glaubhaft eingestuften, belastenden Angaben des Beschuldigten M* (US 3 f) zu den mehrfachen Schmuggelfahrten bezweifelt, auf die bei einer solchen Fahrt lediglich sichergestellte Menge von 6,86 Gramm Cannabiskraut hinweist und letztlich die die Tatvorwürfe abschwächenden Angaben des Beschwerdeführers hervorkehrt.
[7] Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Unverhältnismäßigkeit geht schon deswegen ins Leere, weil die Beschwerde diesen „bei Bedachtnahme auf den (allenfalls) anzuwendenden Strafrahmen der Bestimmung des § 27 SMG“ entwickelt.
[8] Die rechtliche Annahme der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren kann im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens nur dahin überprüft werden, ob sie aus den vom Beschwerdegericht angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS Justiz RS0117806; Kier in WK 2 GRBG § 2 Rz 49).
[9] Das Oberlandesgericht verwies bei der Annahme von Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO auf die maßgebliche Ausrichtung der Lebensführung des (mit seinem Gehalt nicht das Auslangen findenden) Beschuldigten auf den Suchtgifthandel, seine außerordentlich hohe Tatgeneigtheit und gleichgültige Einstellung gegenüber den Vorgaben des Suchtmittelgesetzes und der körperlichen Integrität anderer (US 5).
[10] Diesen Annahmen setzt die Beschwerde bloß neuerlich Überlegungen zum dringenden Tatverdacht sowie gegenteilige Beteuerungen entgegen, wonach der Beschuldigte sehr wohl mit seinem sonstigen Einkommen das Auslangen gefunden habe und er strafrechtlich nur wegen eines Verstoßes gegen das WaffenG vorbelastet sei. Solcherart zeigt sie eine willkürlich begründete Prognose nicht auf.
[11] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.