JudikaturOGH

6Ob158/24i – OGH Entscheidung

Entscheidung
Immobilienrecht
03. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*, 2. K*, vertreten durch Dr. Hans Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Feststellung und Zustimmung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 2. August 2024, GZ 1 R 31/24m 43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Eingabe der klagenden Parteien vom 16. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen das auf Feststellung von Grunddienstbarkeiten und Zustimmung zu deren Einverleibung gerichtete Klagebegehren mit der selbständig tragfähigen Begründung ab, zwischen dem frühest denkbaren Beginn der Ersitzungszeit (am 16. 7. 1992) und der Widersetzung des Ersitzungsgegners (im Jahr 2021) seien keine 30 Jahre gelegen. Sie verneinten darüber hinaus eine konkludente Einräumung der behaupteten Dienstbarkeiten, wobei sie die gemeinsame Wiederaufforstung dafür nicht als maßgeblich beurteilten.

Rechtliche Beurteilung

[2] Zu I.: Die außerordentliche Revision der Kläger ist unzulässig , weil sie eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzeigt.

[3] Der bereits vom Berufungsgericht verneinte Mangel des Verfahrens erster Instanz – die unterbliebene Beischaffung des Akts der Agrarbezirksbehörde – kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (vgl RS0042963).

[4] Der zum Zustandekommen einer konkludenten Vereinbarung gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt aufgrund der zum Kenntnisstand des Beklagten getroffenen Feststellungen (vgl RS0043480 [T15, T19]) nicht vor.

[5] Die Beurteilung, ob eine stillschweigende Erklärung iSd § 863 ABGB zustande gekommen ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0109021 [T3]) und kann daher nur bei Vorliegen grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden (RS0044088 [T2]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

[6] Zu II.: Die Eingabe der Kläger vom 16. 10. 2024 verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, nach dem auch Nachträge oder Ergänzungen unzulässig sind (RS0041666).