2Ob121/25w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. E*, und 2. U*, beide vertreten durch Mag. Stephan Wirth, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 69.980 EUR sA und Feststellung, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 29. April 2025, GZ 2 R 121/25x 63, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger 46.392,50 EUR sA zu zahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 23.587,50 EUR sA ab. Es stellte weiters fest, dass die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für sämtliche Folgen aus dem Unfall am 14. 10. 2022 in Hohenems haften. Dagegen richtete sich eine Berufung der Beklagten, mit der sie (nur) einen Zuspruch von 26.497,67 EUR und die Feststellung der Haftung in einem zwei Drittel übersteigenden Umfang bekämpften.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich eine als „außerordentlich“ bezeichnete Revision der Beklagten, die das Erstgericht zur Entscheidung vorlegt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Aktenvorlage ist verfehlt.
[4]1. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich im vorliegenden Fall nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
[5]2. Erhebt eine Partei in einem solchen Fall ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird, es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist ( RS0109623). Der Oberste Gerichtshof darf hierüber nur entscheiden, wenn das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.
[6]3. Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5; T8]).