2Ob118/25d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. März 2025, GZ 1 R 178/24x 81, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin hat an der Liegenschaft der Beklagten ein Wohnungsgebrauchsrecht, das sie unter anderem zur Benützung des Kellers samt Heizraum berechtigt.
[2] Die Vorinstanzen gaben dem auf Unterlassung von Störungshandlungen, insbesondere Versperren oder Verschrauben von zum im Keller gelegenen Heizraum führenden Türen, gerichteten Klagebegehren statt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die außerordentliche Revision de r Beklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[4] 1. Die bei – hier unstrittig – erfolgter Zuwiderhandlung vermutete Wiederholungsgefahr kann dadurch ausgeschlossen werden, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen ( RS0012087 ). Solche Anhaltspunkte sind etwa anzunehmen, wenn der Störer einen den ganzen (berechtigten) Unterlassungsanspruch umfassenden, an keine Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, künftig von gleichartigen Handlungen Abstand zu nehmen ( RS0079899 [T2] ; RS0012087 [T9]; 4 Ob 77/23m Rz 50). Trotz eines an sich ausreichenden Vergleichsangebots kann die Wiederholungsgefahr daher (wieder) vermutet werden, wenn der Beklagte ein Verhalten an den Tag legt, das Zweifel an seinem ernstlichen Willen aufkommen lässt, von künftigen Störungen abzusehen ( RS0079962).
[5] 2. Ob im Einzelfall Wiederholungsgefahr besteht, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0042818; RS0031891). Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor:
[6] Obwohl die Beklagte den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs im Umfang des Klagebegehrens angeboten hatte, nahm das Berufungsgericht dennoch Wiederholungsgefahr an, weil die Beklagte die zum Heizraum führende Außentür, die zum einfachen Befüllen des Öltanks geöffnet werden muss, weiterhin versperrt hielt, keinen Schlüssel für diese übergab und entgegen dem eindeutigen Klagebegehren (arg.: „Tür en “) – wie auch noch in ihrer Revision – bestritt, dass das (unzweifelhaft auch insoweit berechtigte) Unterlassungsbegehren auch diese umfasst. Wenn das Berufungsgericht daher Zweifel am ernstlichen Willen der Beklagten hegte, von künftigen Störungen abzusehen, ist dies im Einzelfall jedenfalls vertretbar.
[7] 3 . Die Frage, ob auch das Anzweifeln der Prozessfähigkeit der Klägerin nach Vergleichsanbot bei Beurteilung der Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden kann, stellt sich nicht, weil die Vorinstanzen unabhängig davon die Wiederholungsgefahr nicht korrekturbedürftig bejaht haben.