JudikaturOGH

12Os25/25f – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
11. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. November 2024, GZ 41 Hv 127/24y 228.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB (I./) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in G* und an anderen Orten des Bundesgebiets

I./ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar

A./ zwischen 14. Juli 2019 und 15. Juli 2019 * D* einen PKW, drei Mobiltelefone sowie eine Kiste mit Reinigungsutensilien im Gesamtwert von 28.100 Euro, indem er die Fahrertür des Autos mit einem Flachwerkzeug aufbrach, somit durch Einbruch in ein Transportmittel;

B./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung von unbekannten bzw abgesondert verfolgten anderen Mitgliedern dieser Vereinigung als Mittäter Autos in einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Wert, indem er jeweils mit einem dafür konstruierten elektronischen Gerät die Funksignale der Fahrzeuge abfing, diese damit öffnete und startete, somit durch Eindringen in Transportmittel mit widerrechtlich erlangten Zugangscodes,

1./ am 2. November 2023 * U* einen PKW im Wert von 83.000 Euro;

2./ am 20. November 2023 * M* einen PKW im Wert von 62.000 Euro;

3./ zwischen 18. November 2023 und 19. November 2023 * M* einen PKW im Wert von 40.000 Euro;

4./ am 15. Dezember 2023 der T* GmbH einen PKW im Wert von 75.000 Euro;

II./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er

1./ anlässlich der unter I./A./ beschriebenen Tathandlung vier Fahrtenbücher und einen Zulassungsschein an sich nahm;

2./ anlässlich der unter I./B./2./ beschriebenen Tathandlung zwei Reisepässe, zwei Aufenthaltstitel und zwei „Sozialversicherungskarten“ an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[4] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) – übrigens ebenso wenig aus Z 11 zweiter Fall anfechtbare (RISJustiz RS0099869) – den Strafzumessungssachverhalt betreffende Feststellungen beanstandet, bezieht sie sich weder auf für die Schuld oder Subsumtionsfrage noch für die Sanktionsbefugnis (Z 11 erster Fall) bedeutsame Tatsachen (RISJustiz RS0106268 [T7], RS0118581 [T1]).

Die Wertung sowohl des Zusammentreffens eines Verbrechens mit mehreren Vergehen als auch der Tatwiederholung (zu I./ des Schuldspruchs) als erschwerend (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; US 15) ist – entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) – nicht zu beanstanden (vgl 12 Os 137/17i).

[5] Ihrem weiteren Vorbringen zuwider wurde der rasche Rückfall vorliegend nicht als aggravierend veranschlagt. Dass das Erstgericht die (an sich zutreffend berücksichtigte) Tatbegehung während offener Probezeit (verfehlt) als besonderen Erschwerungsgrund (US 15) einordnete (vgl hiezu RISJustiz RS0090597), begründet – entgegen den diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen – keine Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO (RISJustiz RS0100061 [T3]).

[6]Mit ihrer Kritik an der Gewichtung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB zeigt die Beschwerde (Z 11) keinen Rechtsfehler bei der Strafbemessung auf, sondern erstattet bloß ein Berufungsvorbringen (RISJustiz RS0099920).

[7]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[8]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.