11Os53/25s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eißler als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 18. Februar 2025, GZ 17 Hv 148/24z 34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (B) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung)
(A) am 27. Juni 2024 in S* * B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihr einen „Headbutt“ (Kopfstoß) gegen die Nase und einen Fußtritt gegen den Oberkörper versetzte, wodurch sie einen verschobenen Nasenbeinbruch sowie Prellungen und Hämatome im Bereich des Brustkorbs links erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3]Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme – mit anderen Worten (gerade) unterbliebenen Vorkommens eines bestimmten Beweismittels in der Hauptverhandlung ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481) – geht, ist eine Tatsachenrüge (Z 5a) nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes (§ 258 Abs 1 StPO) Beweismaterial bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (11 Os 29/16y, 11 Os 116/18w, 13 Os 84/19f, 11 Os 105/21g Rz 6, 11 Os 9/22s Rz 5 [je mwN], RIS-Justiz RS0117446 [insbesondere T18], RS0117749 und RS0118780).
[5]Indem die Beschwerde – die Fehler in der Sachverhaltsaufklärung nicht behauptet – Beweisergebnisse ohne klaren Aktenbezug und ohne an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen eigenständig würdigt, Spekulationen (der Beschwerdeführer habe „geradezu blindwütig seinem inneren Aggressionsdruck Luft verschaffen“ wollen) abseits des Urteilsinhalts anstellt und daraus von jenen des Erstgerichts abweichende Schlussfolgerungen zum subjektiven Handlungselement (im Sinn der Verneinung von Absichtlichkeit [§ 5 Abs 2 StGB]) einfordert, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht.
[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 31, 2) – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7]Über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[8]Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.