JudikaturOGH

8Ob19/24p – OGH Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
28. März 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. J*, vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M. (UCLA), Rechtsanwalt in Gamprin Bendern, Liechtenstein (§ 5 Abs 3 EIRAG), gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 60.000 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei vom 10. März 2025 auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV wird zurückgewiesen .

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Senat hat das Rekursverfahren bereits mit Beschluss vom 27. 2. 2025 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 27. 9. 2024 zu 22 C 278/20y (22 C [richtig:] 269 /20z, 22 C 270/20x) gestellten und beim EuGH zu C 751/24 , Gebrüder Weiss, anhängigen Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

[2] Nunmehr stellt der Kläger am 10. 3. 2025 einen Antrag, dem EuGH die bereits zu 7 Ob 163/24g ( RS0135300 [T1]) gestellten Fragen auch im vorliegenden Verfahren neuerlich vorzulegen.

[3] Eine Partei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Klägerin ist zurückzuweisen (RS0058452, s aber auch RS0041666 und RS0036977).