JudikaturOGH

8Ob153/24v – OGH Entscheidung

Entscheidung
Verbraucherschutzrecht
25. April 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* S*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.876,38 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. September 2024, GZ 6 R 41/24z 55, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 2. Februar 2024, GZ 1 C 103/22d 50, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 27. September 2024 zu 22 C 278/20y (22 C 289/20z [richtig; 22 C 269/20z], 22 C 270/20x) gestellten und zu C 751/24 des Europäischen Gerichtshofs behandelten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger erwarb am 15. 12. 2014 bei einem KFZ-Händler in Rohrbach einen PKWSkoda Octavia Elegance TDI DSG um den Kaufpreis von 32.921,27 EUR. In diesem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA288 Euro 5 verbaut.

[2] Der Kläger begehrte zuletzt 9.876,38 EUR sA an Schadenersatz aufgrund des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen durch die beklagte Motorenherstellerin.

[3] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der Begründung ab, die Beklagte hafte als bloße Motorenherstellerin nicht aufgrund Schutzgesetzverletzung. Listiges Verhalten sei nicht erwiesen. Die Revision ließ das Berufungsgericht nachträglich im Hinblick auf das vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien gestellte, beim EuGH zu C 751/24 anhängige Vorabentscheidungsersuchen zu.

[4] Mit seiner von der Beklagten beantworteten Revision strebt der Kläger die Stattgebung des Klagebegehrens an .

Rechtliche Beurteilung

[5] Im Verfahren 22 C 278/20y (22 C 269/20z, 22 C 270/20x) hat das Bezirksgericht für Handelssachen Wien mit Beschluss vom 27. 9. 2024 dem Europäischen Gerichtshof zu C 751/24, Gebrüder Weiss , folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABI L 263/1 vom 9. 10. 2007) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABI L 171/1 vom 29. 6. 2007) im Licht des Urteils vom 31. März 2023, Mercedes Benz Group (C-100/21, EU:C:2023:229), dahin auszulegen, dass sie die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Hersteller des in diesem Fahrzeug verbauten Motors schützen, wenn dieser Motor von seinem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet worden ist, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs im Sinne von Art. 3 Nr. 27 der RL 2007/46 nicht der Hersteller des Motors, sondern eine zu 100 % im wirtschaftlichen Eigentum des Motorherstellers stehende Tochtergesellschaft ist?“

[6]Die Beantwortung dieser Vorlagefrage ist auch im vorliegenden Fall für die Beurteilung des gegen die Beklagte gerichteten Schadenersatzanspruchs des Klägers relevant (ebenso unlängst 7 Ob 183/24y, 7 Ob 192/24x, 4 Ob 86/24m und 8 Ob 19/24p).

[7]Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese auch für andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist das Verfahren daher zu unterbrechen (RS0110583).