JudikaturOGH

12Os136/24b – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
29. Januar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten D* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. Juni 2024, GZ 25 Hv 30/23w 98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten * D* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * D* des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (I./3./) und des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 4 erster Fall FPG (I./6./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in R* und andernorts

I./ „im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit anderen Mitgliedern (dieser Vereinigung) als Mittäter“ die rechtswidrige Einreise „bzw Durchreise“ von („aus Syrien und der Türkei bzw anderen nicht europäischen Staaten kommenden“ – vgl US 7) Fremden, die für ihre Schleppung ein Entgelt von mehreren tausend Euro zu bezahlen hatten, in „und durch“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich zumindest von Ungarn nach Österreich, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er bereits vor deren Einreise nach Österreich deren Abholung und Weitertransport nach W* zusagte (US 7 f, 12 f), und zwar

3./ am 12. November 2021 in Bezug auf vier Fremde, „die er aus einem Waldstück bei R* abholen und nach W* bringen sollte, wobei er vor Ort sehen konnte, dass [diese] gerade von Angehörigen des Bundesheeres aufgegriffen worden waren“;

6./ am 24. November 2021 in Bezug auf einen Fremden, „den er über Auftrag des und gemeinsam mit * Ka* aus einem Waldstück bei K* abholen und nach W* bringen sollte, wobei [sie] kurz vor der Aufnahme des Fremden von der Polizei festgenommen wurden“.

Rechtliche Beurteilung

[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[4] Indem der (die Feststellungen zur subjektiven Tatseite kritisierende) Beschwerdeführer aus der (von ihm wiedergegebenen) tatrichterlichen Begründung des [ihn betreffenden] Freispruchs „logisch zwingend und unwiderlegbar“ eigene Schlüsse zieht und darauf verweist, diese würden „in einem unauflöslichen Widerspruch zu der Begründung für [seine] Verurteilung“ stehen, wird kein Begründungsmangel iSd Z 5 dritter Fall (vgl dazu RISJustiz RS0119089) dargetan. Vielmehr kritisiert er damit lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[5] Weiters lässt die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) nicht erkennen, weshalb der Umstand, dass „keiner der übrigen Mitangeklagten“ den Nichtigkeitswerber „als Fahrer einer kriminellen Vereinigung“ gekannt hätte, den im Urteil zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RISJustiz RS0098646 [T8]; vgl im Übrigen auch RISJustiz RS0086779).

[6] Dem Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Beweiswürdigung monierenden Beschwerdevorbringen zuwider hat sich das Erstgericht mit den „Übereinstimmungen in den Angaben“ des Angeklagten und jenen des Ka* (sowohl vor der Polizei [ON 2.7 S 4 f] als auch in der Hauptverhandlung ON 74 S 5) sehr wohl auseinandergesetzt (US 14 ff). Dass das Schöffengericht aus den Verfahrensergebnissen andere Schlüsse zog als der Beschwerdeführer, dessen Verantwortung als Schutzbehauptung abgelehnt wurde (US 15), stellt keinen Begründungsmangel dar (vgl RISJustiz RS0099455).

[7] Mit Blick auf die – von der Mängelrüge nicht in Frage gestellten – Feststellungen, nach denen der Angeklagte wusste, dass „die Fremden jeweils große Geldbeträge in Höhe von mehreren tausend Euro an die Organisatoren bzw sonstigen Mitglieder der kriminellen Vereinigung für ihre illegale Verbringung nach Österreich zu bezahlen hatten“, und solcherart die unrechtmäßige Bereicherung (auch) Dritter (arg „sich oder einen Dritten“) ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 8 f), bezieht sich der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilsannahmen zu seinem auf eigeneunrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz auf keine entscheidende Tatsache (vgl 14 Os 130/16y mwN).

[8]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[9]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.