2Ob213/24y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und Mag. Fitz als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Felfernig Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Mag. Florian Wiederkehr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Verbesserung (Streitwert 22.000 EUR), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Oktober 2024, GZ 3 R 113/24w 53, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Endurteil wies das Erstgericht die Klage, mit welcher der Kläger unter Berufung auf den Kaufvertrag vom 15. 10. 2019 die Beistellung eines KFZ Stellplatzes mit einer Fläche von zumindest 12,5 m² begehrt, ab.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche Revision“ des Klägers, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Aktenvorlage ist verfehlt.
[5]1. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich im vorliegenden Fall nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
[6]2. Erhebt eine Partei in einem solchen Fall ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird, es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RS0109623). Der Oberste Gerichtshof darf hierüber nur entscheiden, wenn das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.
[7]3. Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.