4Ob381/77 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. O*, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei T*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Fritz Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 50.000,--) infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 1. Juli 1977, GZ 5 R 119/77 8, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 5. Juni 1977, GZ 26 Cg 117/77 5, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der Klägerin wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel ON 4 und ON 9 selbst zu tragen. Sie ist schuldig, der Beklagten die mit S 1.749,60 (darin S 129,60 Umsatzsteuer, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses ON 10 binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Zur Sicherung ihres gleichlautenden, auf das Urheberrechtsgesetz gestützten Unterlassungsbegehrens beantragt die klagende und gefährdete Partei (im folgenden: Klägerin), der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden: Beklagte) gemäß § 81 Abs 2 UrhG mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, die von der Klägerin verfaßte deutsche Übersetzung der italienischen Komödie „Aggiungi un posto in tavola“ von Garinei und Giovannini (Musik Armando Trovaioli – deutscher Titel „Evviva Amico“) unverändert oder in veränderter und/oder bearbeiteter Fassung öffentlich aufzuführen. Sie sei im Frühjahr 1975 von der Direktion des T* beauftragt worden, eine Rohübersetzung des Buches dieser Komödie (einschließlich der Gesangstexte) zu dem ausschließlichen Zweck herzustellen, um dem Geschäftsführer der Beklagten, Direktor R*, die Lektüre und Beurteilung des Werkes zu ermöglichen. Über eine Verwendung ihrer Übersetzung auch zu öffentlichen Aufführungen im Fall der Annahme des Stückes durch das T* sei nichts gesprochen worden; die Klägerin habe ihre Übersetzung als „deutsche Rohübersetzung“ bezeichnet und den ausdrücklichen Vermerk „Alle Rechte vorbehalten“ hinzugefügt (Beilage D). Das vereinbarte Honorar von S 5.000,-- sei ausschließlich als Entgelt für die Herstellung der Übersetzung zu dem angeführten Zweck gedacht gewesen.
In der Folge sei das erwähnte Musical von der Beklagten angenommen und am 19. 11. 1976 unter dem Titel „Evviva Amico“ als deutschsprachige Erstaufführung im T* herausgebracht worden. Der T* Verlag in Wien, bei welchem die Bühnenaufführungsrechte in Österreich lägen, habe zuvor eine andere deutsche Fassung des Stückes herstellen lassen, und zwar von P* T* (Prosa) und P* O* (Liedertexte). Bei der Aufführung selbst sei dann aber – mit Ausnahme der Gesangstexte P* O* – zum überwiegenden Teil (mindestens 60 %) die Übersetzung der Klägerin verwendet worden, wobei sich die Abweichungen vor allem aus Kürzungen (Streichungen) und aus Änderungen bei der Einstudierung ergeben hätten. Nicht nur in den Vorankündigungen der Aufführung, sondern auch im Programmheft sei die Klägerin neben P* T* als Autorin der deutschen Fassung genannt worden.
Die Übersetzung der Klägerin sei eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des § 1 UrhG. Die Beklagte habe dieses Werk ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin für Aufführungszwecke verwendet, mit der Übersetzung P* T*s vermengt und dabei eigenmächtig Kürzungen und Änderungen vorgenommen; sie habe damit nicht nur das Bearbeitungs- und Aufführungsrecht der Klägerin nach § 5 Abs 1, § 18 Abs 1 UrhG, sondern auch deren Urheberpersönlichkeitsrecht nach § 14 Abs 2, § 19 Abs 1, § 20 Abs 1 und § 21 UrhG verletzt. Da überdies nur der Autor darüber zu entscheiden habe, ob sein Werk als vollendet und damit reif zur Veröffentlichung angesehen werden könne, sei auch das Veröffentlichungsrecht der Klägerin beeinträchtigt worden. Wiederholungsgefahr liege deshalb vor, weil die Beklagte nicht nur behaupte, zur uneingeschränkten Verwendung der Übersetzung der Klägerin berechtigt zu sein, sondern auch für Mitte September 1977 eine Wiederaufnahme des Musicals angekündigt habe.
Die Beklagte hat innerhalb der ihr zur Äußerung eingeräumten Frist von acht Tagen am 3. 6. 1977 eine „vorläufige Äußerung“ erstattet, gleichzeitig aber unter Hinweis auf die Schwierigkeiten, die sich einer „fundierten Gegenäußerung“ innerhalb so kurzer Zeit entgegenstellten, eine Verlängerung der Äußerungsfrist bis 13. 6. 1977 beantragt. Im übrigen sei der Sicherungsantrag der Klägerin schon aus rechtlichen Gründen abzuweisen, weil jedes Übersetzen eine von jedermann, der die betreffenden Sprachen gut beherrsche, erlernbare Fähigkeit sei; eine Übersetzung sei demnach keine „eigentümliche geistige Schöpfung“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Davon abgesehen, sei der Besteller einer „Rohübersetzung“ auch ohne weitere Vereinbarung befugt, diese Übersetzung als Arbeitsunterlage für die später notwendige Bearbeitung zu verwenden. Da die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung für die Beklagte einen kaum absehbaren Schaden bedeuten würde, werde für den Fall, daß dem Sicherungsbegehren der Klägerin dennoch stattgegeben werden sollte, die Festsetzung einer Sicherheit in der Höhe von 2 Millionen Schilling beantragt.
Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin ab, ohne über das Fristerstreckungsgesuch zu entscheiden. Eine Übersetzung sei nur insoweit nach § 5 UrhG geschützt als sie eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts sei. Hiefür reiche eine sprachlich korrekte Übertragung des zu übersetzenden Textes einschließlich seines Gehaltes, seines Sinnes, seiner Tendenz, seiner Stimmung und des darin geschilderten Milieu nicht aus; um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, müsse die Übersetzung vielmehr darüber hinaus eine weitere höchstpersönliche, vom Übersetzer als Person abhängige Eigenart aufweisen, welche sich entweder in der sprachlichen Form (zB Vers, Dialekt oder dergl.) oder in – nicht nur durch die sprachlichen Eigenheiten bedingten – Veränderungen des Textes oder des Gehaltes des Originals niederschlagen könne. Eine solche eigentümliche geistige Leistung habe die Klägerin nicht einmal behauptet. Da die Urheber des Originals der Übersetzung der Klägerin offenbar den Vorzug gegenüber der als „freie deutsche Übersetzung“ bezeichneten Arbeit P* T*s gegeben hätten, sei anzunehmen, daß der Klägerin wohl die Übertragung des Stückes in die deutsche Sprache gelungen sei, daß sie aber keine eigentümlichen Veränderungen am Wortlaut und am Gehalt des Werkes vorgenommen habe. Damit fehle es aber an den Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz ihrer Übersetzung.
Infolge Rekurses der Klägerin hob das Rekursgericht diesen Beschluß des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag auf; gleichzeitig sprach es aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß von einer nach § 5 Abs 1 UrhG geschützten Übersetzung nur dann gesprochen werden könne, wenn diese Übertragung eine vom Originalwerk abweichende sprachliche Form oder eine Veränderung des Textes oder des Gehaltes des Originals aufweise, könne nicht gefolgt werden: Im urheberrechtlichen Schrifttum Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland werde die Auffassung vertreten, daß Übersetzungen eine Unterart der Bearbeitung von Werken der Literatur seien, welcher allerdings ihrem Wesen nach im Vergleich zur Schaffung eines Originalwerks bei der Entfaltung einer eigenen geistigen Schöpfertätigkeit verhältnismäßig enge Grenzen gezogen seien. Von einer solchen Schöpfung werde aber immer dann gesprochen werden können, wenn das Originalwerk eine werktreue und nicht bloß eine wörtliche Übersetzung erfordere. Die Qualität der Übersetzung selbst sei bei Beurteilung der Frage, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, nicht entscheidend. Die Übersetzung eines Werkes der Literatur habe die Vermutung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung des Übersetzers für sich; wer das Gegenteil behauptet, müsse diese Vermutung überlegen.
Nach dieser Auffassung, welcher sich auch das Rekursgericht anschließe, komme es daher entscheidend nur darauf an, ob das Originalwerk seiner Art nach eine Übersetzung in Werkhöhe oder eine bloß mechanische Wortübertragung erfordere. Bei der Übersetzung eines Bühnenwerkes, wie sie hier zu beurteilen sei, spreche die Vermutung von vornherein für eine eigentümliche geistige Schöpfung, weil das Herstellen einer solchen Übertragung nicht nur genaue Kenntnisse und die Beherrschung der beiden Sprachen, sondern auch Formgewandtheit, Einfühlungsvermögen und die Erfassung der Unterschiede in der Auffassung verschiedener Völker voraussetze. Der Beklagten bleibe es unbenommen, zu behaupten und zu bescheinigen, daß das – bisher überhaupt nicht vorliegende –Original bzw seine bei der Aufführung in der Übersetzung der Klägerin verwendeten Teile solche Anforderungen an eine Übersetzung ausnahmsweise nicht stelle oder daß etwa eine andere Übersetzung der betreffenden Stellen gar nicht möglich wäre. Da gemäß § 33 Abs 2 UrhG im Zweifel in der Übertragung des Eigentums an einem Werkstück nicht die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung enthalten sei, habe die Beklagte den Titel für die Nutzung der in Rede stehenden Übersetzung zu behaupten und zu bescheinigen. Ein Vorbringen in dieser Richtung habe die Beklagte jedoch bisher gar nicht erstattet, zumal die Herstellung einer „Rohübersetzung“ keineswegs „selbstverständlich“ auch die Einwilligung zur Verwendung dieser Übersetzung für Aufführungszwecke einschließe.
Dennoch könne über den Sicherungsantrag der Klägerin noch nicht endgültig angesprochen werden, weil das Erstgericht über das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten bisher nicht entschieden habe; für den Fall einer positiven Erledigung dieses Antrages hätte die Beklagte nämlich auch Gelegenheit gehabt, zur Entkräftung des von der Klägerin behaupteten Anspruches weiteres Vorbringen zu erstatten und Bescheinigungsmittel vorzulegen. Das Erstgericht werde also zunächst über den Fristerstreckungsantrag der Beklagten zu entscheiden und dann unter Bindung an die Rechtsansicht des Rekursgerichtes neuerlich über das Sicherungsbegehren der Klägerin abzusprechen haben.
Der Beschluß des Rekursgerichtes wird von beiden Teilen mit Revisionsrekurs angefochten. Die Klägerin wendet sich dagegen, daß der Beschluß des Erstgerichtes nicht sogleich im Sinne ihres Sicherungsantrages abgeändert, sondern aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverwiesen wurde; sie beantragte demgemäß, der Oberste Gerichtshof wolle die Rekursentscheidung aufheben und dem Rekursgericht die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung (ohne Sicherheitsleistung) auftragen, allenfalls selbst in diesem Sinne entscheiden. Die Beklagte beantragt hingegen, den angefochten Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses aufzutragen, allenfalls die Rekursentscheidung im Sinne einer Abweisung des Sicherungsantrages abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Nur der Revisionsrekurs der Beklagten ist berechtigt.
Gemäß § 5 Abs 1 UrhG werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werk bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt . Ob dabei die Übersetzung eines Werkes der Literatur – insbesondere, wie hier, eines Bühnenwerkes – im Sinne der Ausführungen des angefochtenen Beschlusses tatsächlich von vornherein die Vermutung ihrer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit für sich hat, braucht diesmal gar nicht erörtert zu werden. Bei der Entscheidung über das vorliegende, auf § 81 Abs 2 UrhG gestützte Sicherungsbegehren ist nämlich von den Prozeßbehauptungen der Klägerin auszugehen, wonach die Beklagte bei der Aufführung des Musicals „Evviva Amico“ im T* mit Ausnahme der von P* O* übertragenen Gesangstexte „zum überwiegenden Teil (mindestens zu 60 %)“ die von der Klägerin hergestellte Rohübersetzung der italienischen Komödie „Aggiungi un posto in tavola“ (Beilage D) benützt habe. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens hat die Klägerin ein Regiebuch der von der Beklagten verwendeten deutschen Fassung vorgelegt (Beilage F), in welchem die mit ihrer Übersetung wörtlich übereinstimmenden Stellen rot angestrichen sind. Die Klägerin behauptet also nicht , daß ihre Übersetzung des mehrfach genannten Bühnenstücks von der Beklagten zur Gänze für Aufführungszwecke verwendet worden wäre; sie macht der Beklagten nur zum Vorwurf, daß sie – neben der Übertragung P* T* – auch bestimmte Teileder von ihr hergestellten „Rohübersetzung“ übernommen und der Aufführung im T* zugrunde gelegt habe. Nun genießt zwar gemäß § 1 Abs 2 UrhG ein Werk „als Ganzes und in seinen Teilen“ urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes; ein derartiger Schutz von Werkteilen setzt aber voraus, daß auch der betreffende Teil als solcher die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als „eigentümliche geistige Schöpfung“ im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG aufweist ( Ulmer , Urheber- und Verlagsrecht 2 , 117; Fromm-Nordemann, Urheberrecht 60 § 2 dUrhG Anm 8). Nicht jedes in einem Sprachwerk enthaltene Wort ist daher schon ein schutzfähiger Werkteil im Sinne des § 1 Abs 2 UrhG; vielmehr kommen hiefür nur solche Werkteile in Betracht, die überhaupt den Gegenstand des Urheberrechtes bilden können, also einen abgeschlossenen Gedankengang oder Vorstellungsinhalt in eigenpersönlicher Form zum Ausdruck bringen (EB zu §§ 1 bis 4 UrhG, abgedruckt bei Peter , Das österreichische Urheberrecht 484; ebenso PeteraaO 59 § 1 UrhG Anm 8). Im Plagiatsstreit entscheidet aber, wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 40/162 = EvBl 1968/42; ÖBl 1971, 88, ÖBl 1973, 111), allein die Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im schöpferischen, also in jenem Teil des Originals, der diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt.
Im konkreten Fall geht es, wie sich aus den von der Klägerin, vorgelegten Regiebuch Beilage F ergibt, keineswegs darum, daß die Beklagte bei der Aufführung des Musicals „Evviva Amico“ ganze Akte oder andere in sich geschlossene Teile (Szenen, Szenenfolgen) aus der Übersetzung der Klägerin übernommen hätte. Die von der Klägerin in Beilage F rot gekennzeichneten, mit ihrer „Rohübersetzung“ wörtlich übereinstimmenden Stellen betreffen vielmehr in ihrer überwiegenden Zahl nur einzelne Sätze oder Satzteile, manchmal auch nur bestimmte Wörter, und lediglich in wenigen Fällen eine kurze Wechselrede oder sonst eine Mehrzahl von aufeinanderfolgenden Sätzen. Nun kann zwar sicherlich auch die Übersetzung solcher Bruchstücke eines fremdsprachigen Werkes der Literatur auf Grund ihrer Originalität und ihrer Einfühlung in den Geist der fremden Sprache im Einzelfall durchaus die notwendige Individualität aufweisen, um als selbständiger Werkteil den Schutz nach § 1 Abs 2 in Verbindung mit § 5 Abs 1 UrhG, zu genießen. Anders als bei der Übersetzung ganzer Werke oder in sich geschlossener Werkteile (Akte, Abschnitte, Szenen oder dergl.), wird aber hier nicht von vornherein präsumiert werden können, daß jede derartige Übertragung einfacher Sätze oder Satzteile immer auch ein besonderes Maß an Einfühlungsvermögen und Formgewandtheit zur Voraussetzung hätte. Die vom Rekursgericht für Übersetzungen von Werken der Literatur ganz allgemein bejahte Vermutung ihrer Schutzfähigkeit nach dem Urheberrechtsgesetz kann hier nicht zum Tragen kommen; entgegen der Meinung des Rekursgerichtes hat vielmehr nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der auch für solche Bruchstücke einer Übersetzung urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nimmt, die Voraussetzungen dieses Schutzes zu behaupten und zu beweisen (bzw nach § 81 Abs 2 UrhG glaubhaft zu machen).
Im konkreten Fall hat die Klägerin eine solche Bescheinigung nicht erbracht: Ganz abgesehen davon nämlich, daß die Individualität und Eigenpersönlichkeit einer Übersetzung immer nur durch einen Vergleich mit dem Original beurteilt werden kann, die Klägerin aber den italienischen Originaltext der Komödie „Aggiungi un posto in tavola“ bisher noch gar nicht vorgelegt hat, darf auch nicht übersehen werden, daß dieser Vergleich der beiden Texte naturgemäß nicht ohne Beiziehung eines der italienischen Sprache kundigen Sachverständigen möglich ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Bescheinigung im Provisorialverfahren überhaupt – etwa durch Vorlage eines entsprechenden Privatgutachtens – erbracht werden könnte; Tatsache ist, daß die Klägerin im vorliegenden Fall mit Ausnahme ihrer „Rohübersetzung“ (Beilage D), der „freien Übertragung“ von P* T* und P* O* (Beilage E) sowie des Regiebuches der Beklagten (Beilage F) dazu keine weiteren Bescheinigungsmittel angeboten hat. Fehlt es aber solcherart an einer Bescheinigung dafür, daß den von der Beklagten übernommenen Teilen der Übersetzung der Klägerin tatsächlich die Qualität einer „eigentümlichen geistigen Schöpfung“ im Sinne des Urheberrechtes zukommt, dann erweist sich der Sicherungsantrag der Klägerin schon aus diesem Grund als unberechtigt. Es war daher entbehrlich, auch noch auf die weiteren vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
Während dem Revisionsrekurs der Klägerin aus den angeführten Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben mußte, war dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge zu geben und, da der Oberste Gerichtshof aus Anlaß eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschuß des Rekursgerichtes sogleich eine Sachentscheidung treffen kann (SZ 25/51; SZ 39/32; ÖBl 1967, 111; EvBl 1969/373 = RZ 1969, 131; ÖBl 1972, 65 uva), der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Rechtsmittel der Klägerin auf §§ 40, 50, 52 ZPO, hinsichtlich des Rechtsmittels der Beklagten auf §§ 41, 50, 52 ZPO, jeweils in Verbindung mit §§ 78, 402 EO