§ 33 Auslegungsregeln.
§ 33 Auslegungsregeln. — UrhG
§ 33 Auslegungsregeln. — UrhG
Anmerkung
1. ÜR: Art. II Abs. 2 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953.
2. Siehe auch die §§ 1172 und 1173 ABGB, JGS Nr. 946/1811 über den
Verlagsvertrag.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1953
Inkrafttretungsdatum
14. Oktober 1953
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024434
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden ist, erstreckt sich die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu benutzen, nicht auf Übersetzungen und andere Bearbeitungen, die Gewährung des Rechtes, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen, nicht auf die Vervielfältigung des Werkes auf Bild- oder Schallträgern und die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu senden (§ 17), nicht auf das Recht, das Werk während der Sendung oder zum Zwecke der Sendung auf Bild- oder Schallträgern festzuhalten.
(2) In der Übertragung des Eigentums an einem Werkstück ist im Zweifel die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung nicht enthalten.
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