§ 19 Schutz der Urheberschaft.
§ 19 Schutz der Urheberschaft. — UrhG
§ 19 Schutz der Urheberschaft. — UrhG
Anmerkung
Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen: § 57.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1936
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12024420
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren.
(2) Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.
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