Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Martin Meches und Dr. Gottfried Opitz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* S*, Kraftfahrer, *, vertreten durch G* B*, Rechtsschutzsekretär des ÖGB, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Machacek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma S*, vertreten durch Dr. Oskar Himmelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 60.000,-- (Revisionsstreitwert S 30.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 3. November 1976, GZ 5 Cg 1003/76 55 womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Korneuburg vom 22. Jänner 1976, GZ Cr 4/74 43 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.229,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 480,– an Barauslagen und S 129,60 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seinem ehemaligen Arbeitgeber, nach einer Klagseinschränkung die Zahlung eines Betrages von S 60.000,– samt Anhang. Ein Teilbetrag von S 24.000,-- entfalle auf eine ihm von der beklagten Partei zugesagte Prämie und der Rest von S 36.000,– auf den Ersatz eines in entgangenen Provisionen bestehenden Schadens, den ihm die beklagte Partei durch den vereinbarungswidrigen Entzug eines Gebietsschutzes zugefügt habe. Dem Kläger seien nämlich unter anderem die Wiener Gemeindebezirke 3, 10, 12 und 14 für die Verrichtung seiner Vertretertätigkeit zugesagt und dann vereinbarungswidrig entzogen worden. Solange der Kläger diese Gebiete betreut habe, habe er einen Umsatz von S 600.000,– im Jahr erzielt. Die vereinbarte Provision habe 3 % betragen. Er begehre die ihm durch das vereinbarungswidrige Verhalten der beklagten Partei entgangene Provision für die Jahre 1970 und 1971 in der Höhe von S 36.000,--.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Die behauptete Prämienvereinbarung sei nicht getroffen worden, und die Entziehung der vier Wiener Bezirke sei erfolgt, weil der Kläger die Arbeit nicht habe bewältigen können. Dieser Umstand sei ausdrücklich als Grund für eine Einschränkung des Gebietsschutzes vereinbart gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages von S 30.000,– samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren von weiteren S 30.000,– samt Anhang ab. In diesem Mehrbegehren ist der auf die geltend gemachten Prämien entfallende Betrag von S 24.000,–enthalten; die restlichen S 6.000,– entfallen auf die begehrte Provision. Dem Grunde nach vertrat das Erstgericht die Auffassung, die beklagte Partei sei zur Einschränkung des Gebietsschutzes hinsichtlich der vier Wiener Bezirke nicht berechtigt gewesen. Unter Anwendung des § 273 ZPO gelangte das Erstgericht zum Zuspruch eines Betrages von S 30.000,–. Über die begehrte Prämie sei eine Vereinbarung nicht zustandegekommen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung, deren abweislicher Teil unbekämpft geblieben war, dahin ab, daß es auch den zugesprochenen Betrag von S 30.000,– samt Anhang abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger trat am 2. November 1975 (richtig: 1965) in das Unternehmen der beklagten Partei ein und war zunächst als Beifahrer, später als Vertreter tätig. Als die beklagte Partei im Jahr 1968 die Anzahl der angestellten Vertreter verringerte, mußte sie den verbleibenden Vertretern größere Gebiete zur Bearbeitung zuweisen. Sie schloß mit dem Kläger am 31. Dezember 1968 einen auf die Dauer von drei Jahren befristeten Arbeitsvertrag ab. Der Kläger verpflichtete sich in diesem Vertrag unter anderem, ab Jänner eines jeden Jahres alle ihm zugewiesenen Kunden der beklagten Partei zu besuchen, sowie, soweit als möglich, neue Kunden zu werben und in der Zeit ab Juni eines jeden Jahres die bestellten Kalender mit einem firmeneigenen LKW an die Kunden auszuliefern, sofern dies bis zu diesem Zeitpunkt bereits erforderlich war, sonst zu einem späteren Termin. Gleichzeitig mit diesem Arbeitsvertrag wurde eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, die am 31. Jänner 1969 ergänzt wurde. In dieser ergänzenden Vereinbarung sicherte die beklagte Partei dem Kläger folgende Gebiete für dessen Vertretertätigkeit zu: den 3., 10., 12. und 14. Wiener Gemeindebezirk, ferner das Burgenland, das Ennstal, Graz, Hainburg, Kärnten, das Lavanttal, die Strecke Linz-Salzburg, Salzburg, Steyr, Wr. Neustadt, Wels, Vöcklabruck, die Weststeiermark und Gleisdorf. In dieser ergänzenden Vereinbarung sind unter anderem folgende hier wesentliche Bestimmungen enthalten:
„Diese Gebietszusicherung erfolgt jedoch unter der Voraussetzung der richtigen Kundenbetreuung. Ist es Herrn S* in der für die Reisetätigkeit vorgesehenen Zeit nicht möglich, diesen Kundenstock zur Gänze zu betreuen, so müßte Herr S* den zuviel zugeteilten Kundenstock abtreten. Sollte es eintreten, daß in einem Gebiet zu hohe Verluste aus Nachlässigkeit des Vertreters sind, so hat Herr Sc* die Möglichkeit, einzelne Kunden oder ganze Gebiete zurückzunehmen, um sie einem anderen Herrn zur Bearbeitung zuzuteilen.“
Durch diese Vereinbarung wurde der Vertreterrayon des Klägers wesentlich erweitert. Schon im Juni 1969 mußte die beklagte Partei feststellen, daß die vom Kläger in den vorerwähnten vier Wiener Bezirken entgegengenommenen Aufträge bei weitem nicht die Vorjahrszahlen erreichten, obwohl der Kläger nach seinen Berichten nahezu alle Kunden bereits besucht hatte. Den in den ersten sechs Monaten des Jahres 1968 erzielten Aufträgen im Werte von zumindest S 295.103,60 konnte der Kläger im gleichen Zeitraum des Jahres 1969 nur Aufträge im Werte von S 155.699,40 entgegennehmen. Da die beklagte Partei nicht gewillt war, solche Umsatzeinbußen hinzunehmen, entschloß sie sich, dem Kläger einzelne Gebiete zu entziehen. L* Sc*, der Inhaber der beklagten Partei, führte ein Gespräch mit dem Kläger und R* P*, einem anderen Vertreter der beklagten Partei, herbei. Als der Kläger in diesem Gespräch mit den Problemen des Umsatzrückganges konfrontiert wurde, erklärte er, wenn ihm schon Gebiete weggenommen werden müßten, so mögen ihm die Wiener Bezirke abgenommen werden, weil deren Betreuung am schwierigsten sei. Gleichzeitig vereinbarten die drei Personen, daß die Provision für die in den vier Wiener Gemeindebezirken 1969 (gemeint: für das zweite Halbjahr 1969) erzielten Umsätze zwischen dem Kläger und P* geteilt würden, weil nicht auszuschließen sei, daß später erzielte Umsätze wenigstens zum Teil auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen wären. Auf Grund der Ergebnisse dieses Gespräches wies die beklagte Partei für die Zeit ab Juli 1969 die vier Wiener Bezirke des Klägers dem R* P* zu. Der Kläger erhob dagegen auch in den Jahren 1970 und 1971 keinen Einwand. Über Anzeige der beklagten Partei wurde der Kläger wegen Übertretung nach dem § 461/197 StG verurteilt. Der Kläger behauptete erstmals in der vorliegenden Klage, die Entziehung der Wiener Bezirke sei ohne seine Zustimmung und ungerechtfertigt erfolgt.
Im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung zog das Berufungsgericht aus dem Inhalt des zwischen den drei vorgenannten Personen geführten Gespräches, ferner aus der Teilung der Provision zwischen Kläger und P* sowie aus dem Umstand, daß der Kläger in der Folge gegen die Entziehung der Wiener Bezirke nicht remonstriert habe, „in tatsächlicher Hinsicht“ den Schluß, der Kläger sei mit der Maßnahme der beklagten Partei einverstanden gewesen.
Das Berufungsgericht vertrat schließlich die Rechtsauffassung, infolge der Zustimmung des Klägers zu der Einschränkung seines Vertreterrayons sei es zu einer Abänderung der darüber ursprünglich getroffenen Vereinbarung gekommen, so daß er nun keine Ersatzansprüche aus dem Titel einer Vertragsverletzung ableiten könne. Die Beantwortung der Frage, ob die beklagte Partei zu einer Einschränkung des Gebietsschutzes berechtigt gewesen sei, könne daher auf sich beruhen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Ein Verfahrensmangel soll nach Auffassung des Klägers darin liegen, daß das Berufungsgericht die Berechtigung der beklagten Partei zur Vornahme einer einseitigen Einschränkung des Gebietsschutzes sowie die Höhe des dem Kläger dadurch erwachsenen Schadens nicht geprüft habe. Mit diesem Vorbringen werden jedoch in Wahrheit Feststellungsmängel geltend gemacht, die auf einer nach Ansicht des Klägers unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes beruhen und daher im Rahmen der Rechtsrüge zu erörtern sein werden. Ein Verfahrensmangel wurde somit nicht aufgezeigt.
Das Schwergewicht der Revision liegt auf der Rechtsrüge, mit der sich der Kläger gegen die Annahme des Berufungsgerichtes wendet, zwischen den Streitteilen sei eine Vereinbarung über die Einschränkung des Gebietsschutzes zustandegekommen. Die Erklärung des Klägers, wenn ihm etwas weggenommen werden müsse, so mögen ihm die Wiener Bezirke abgenommen werden, lasse nicht auf die für eine Willenserklärung erforderliche Ernsthaftigkeit schließen. Diesbezüglich fehle auch das Merkmal der Freiwilligkeit, weil sich die Vertragslage des Klägers wesentlich verschlechtert hätte. Derartige Vereinbarungen während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses seien jedoch nichtig.
Bevor auf die Frage des Zustandekommens einer Vereinbarung über die Einschränkung des Gebietsschutzes eingegangen werden kann, muß die Rechtsgrundlage des Klagsanspruches klargestellt werden. Der Kläger behauptet, infolge der von der beklagten Partei vereinbarungswidrig vorgenommenen Einschränkung seines Gebietsschutzes seien ihm jene Provisionen entgangen, die er ohne diese Maßnahme hätte verdienen können. Wenn auch der Kläger eine Rechtsgrundlage für diesen Anspruch nicht ausdrücklich angegeben hat – wozu er auch nicht verpflichtet ist – so stützt sich dieser Anspruch seinem Inhalt nach auf den § 12 AngG. Nach dieser gemäß dem § 40 AngG durch Arbeitsvertrag nicht abdingbaren Bestimmung gebührt dem Angestellten, wenn dieser vom Arbeitgeber vertragswidrig gehindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, eine angemessene Entschädigung. Die rechtspolitische Grundlage dieser Bestimmung beruht auf dem vom Gesetzgeber schon im § 1155 ABGB zum Ausdruck gebrachten Gedanken, daß dem Arbeitnehmer das Entgelt für seine Arbeit auch dann gebührt, wenn er zur Arbeitsleistung bereit ist, jedoch durch Umstände, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen, an deren Erbringung gehindert wurde. Hinsichtlich der erwarteten Provisionen und des damit zusammenhängenden vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers steht die Norm des zu jener des , deren Anwendung auf den Fall des Unterbleibens von Arbeitsleistungen infolge eines in der Sphäre des Arbeitgebers eingetretenen Zufalles beschränkt bleibt, im Verhältnis der Spezialität (
Der Entschädigungsanspruch des § 12 AngG setzt ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus, das den Angestellten am Verdienen von Provisionen hindert. Darunter ist jedes schuldhafte Verhalten des Arbeitgebers zu verstehen, das mit der zwischen ihm und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung in Widerspruch steht. Ob ein solcher Widerspruch vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages, dessen Gestaltung der Parteiendisposition überlassen bleibt. Darunter fällt insbesondere auch die vertragswidrige Beschränkung des dem Angestellten zugewiesenen Tätigkeitsbereiches, insbesondere die vertragswidrige Einschränkung des mit ihm vereinbarten Gebietsschutzes ( Martinek-Schwarza.a.O., 245). Mangels Anführung des § 11 AngG im § 40 AngG bleibt die Gestaltung der Vereinbarungen über den Gebietsschutz und den Anspruch auf Provision (§ 11 AngG), soweit nicht in Normen des kollektiven Rechts (zwingende) abweichende Bestimmungen enthalten sind, der Parteiendisposition überlassen.
Aus diesen Erwägungen folgt zunächst für den vorliegenden Fall, daß eine Vereinbarung über die Einschränkung des Gebietsschutzes des Klägers, sollte sie nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen tatsächlich zustandegekommen sein, entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht etwa deshalb unwirksam wäre, weil sie für den Kläger eine Verschlechterung seiner Verdienstmöglichkeiten mit sich gebracht hätte. Selbst wenn eine solche Schlechterstellung eingetreten wäre, unterlagen die Vereinbarungen über den Gebietsschutz und über die Provisionen der freien Parteiendisposition, so daß eine Vereinbarung darüber sowohl ausdrücklich als auch konkludent (§ 863 ABGB) erfolgen konnte. Im kollektiven Recht (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) enthaltene abweichende Regelungen wurden weder behauptet noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus dem Parteienvorbringen.
Zu prüfen ist daher, ob die Streitteile eine solche Vereinbarung getroffen haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes wurde dem Kläger der Umsatzrückgang vorgehalten und ihm offenbar die Absicht mitgeteilt, die ihm zugewiesenen Gebiete einzuschränken, denn er erklärte hierauf, man möge ihm, wenn ihm schon Gebiete weggenommen werden müßten, die Wiener Bezirke abnehmen, weil deren Betreuung am schwierigsten sei. Das Berufungsgericht stellte ferner fest, daß die vier Bezirke hierauf dem Vertreter P* zugewiesen worden seien, und daß der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dagegen keinen Einwand erhoben habe. Dem Berufungsgericht ist nun darin beizustimmen, daß aus diesen Umständen, insbesondere aus der vorerwähnten Erklärung des Klägers, aus der Vereinbarung über die Provision für das zweite Halbjahr 1969 und aus der Unterlassung irgendeines Einwandes während der folgenden zweieinhalb Jahre ein Einverständnis des Klägers zu der Einschränkung seines Gebietsschutzes im Rahmen der ansonsten aufrecht erhaltenen Vereinbarung vom 31. Jänner 1969 anzunehmen ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger ein Vertragsanbot der beklagten Partei auf Einschränkung des Gebietsschutzes angenommen hat oder ob er die Zustimmung zu einer von der beklagten Partei in Ausübung des ihr nach der Vereinbarung vom 31. Jänner 1969 zustehenden Gestaltungsrechtes einseitig vorgenommenen Einschränkung des Gebietsschutzes konkludent erklärt hat, weil in beiden Fällen der Kläger aus der alten, diesbezüglichen abgeänderten Vereinbarung insoweit keine Rechte mehr geltend machen kann. Da somit die Einschränkung des Gebietsschutzes nicht vertragswidrig erfolgt ist, fehlt dem auf eine Vertragswidrigkeit gestützten Entschädigungsantrag des Klägers mangels Vorliegens dieser im § 12 Angestelltengesetz enthaltenen Voraussetzung die Grundlage.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.
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