Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA im Verfahren zur Auslieferung des * S*, AZ 433 HR 49/25p des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens und seinen damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 16. Februar 2026, AZ 433 HR 49/25p, erklärte die Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg die Auslieferung des mexikanischen Staatsangehörigen (im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts 39-jährigen) * S* an die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) – soweit hier relevant – wegen des in den Auslieferungsunterlagen zu Anklagepunkte 1 und 2 beschriebenen Tatvorwurfs – unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes – für nicht unzulässig (ON 39).
[2] Der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 10. März 2026, AZ 22 Bs 36/26v, nicht Folge.
[3] Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens. Geltend gemacht wird eine Verletzung der Art 3 und 6 MRK.
[4] Grundlage eines Erneuerungsantrags im erweiterten Anwendungsbereich (vgl RIS-Justiz RS0122228) ist eine als grundrechtswidrig bezeichnete (letztinstanzliche) Entscheidung oder Verfügung eines dem Obersten Gerichtshof untergeordneten Strafgerichts (vgl dazu Rebisant , WK-StPO § 363c Rz 34 ff). Der Antrag hat – weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein ( Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 13 Rz 16; zur sinngemäßen Geltung aller gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl RIS-Justiz RS0122737) – eine Grundrechtsverletzung deutlich und bestimmt darzulegen (RIS-Justiz RS0122737 [T17]), sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und – soweit er (auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht (nach dem vergleichbaren Maßstab des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf der Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]). Die Behandlung eines Erneuerungsantrags bedeutet nicht die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle (vgl RIS-Justiz RS0129606 [T2, T3], RS0132365).
[5] Diesen Anforderungen wird der Erneuerungsantrag nicht gerecht, soweit er nicht den Beschluss des Beschwerdegerichts, sondern jenen des Erstgerichts – im Übrigen ohne konkreten Bezug zu einem Grundrecht – als unschlüssig kritisiert.
[6] Nach Ansicht des Antragstellers verletze die Auslieferung Art 3 MRK, weil zufolge des in den USA geltenden Kumulationsprinzips – nicht wie vom Beschwerdegericht angenommen – eine Freiheitsstrafe von 25 bis zu 50 Jahren drohe, sondern eine solche von 35 bis zu 60 Jahren. Aufgrund des „Three-Strikes-Law“ sei defacto mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem werde dem Betroffenen eine Tatbegehung über einen jahrelangen Zeitraum vorgeworfen, es „lieg[e] also fallaktuell ein unüberbrückbares Spannungsverhältnis des angedrohten Strafrahmens in Österreich und den USA vor“.
[7] Diese Argumentation nimmt zum einen nicht Bezug auf den Beschluss des Beschwerdegerichts, wonach die Auslieferung wegen des Vorwurfs von „ungefähr um den 11. August 2014“ begangener strafbarer Handlungen (Anklagepunkte 1 und 2) für nicht unzulässig, die Auslieferung aber wegen der zu Anklagepunkt 3 beschriebenen strafbaren Handlung, für die eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren droht, für unzulässig erklärt wurde (BS 3 f). Zudem geht aus den vom Antragsteller nicht berücksichtigten Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts (und aus den Auslieferungsunterlagen [ON 3, 9 ua]) lediglich hervor, dass der Betroffene zwar mehrfach verhaftet worden war, aber nur ein einziges Mal verurteilt wurde (BS 7 f). Letzterer Umstand wirkt sich im Übrigen auf den Strafrahmen aus, der nur deshalb eine Freiheitsstrafe von 25 bis zu 50 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (§ 2251 lit e zweiter Satz „Titel 18, US-Bundesgesetz“).
[8] Zum anderen kann zwar eine Auslieferung für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung im Empfangsstaat ausgesetzt sein könnte (RIS-Justiz RS0123201). Da aber Fragen des geeigneten Strafmaßes grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Konvention liegen, ist auch der EGMR bei der Annahme einer (lediglich) aus der zu erwartenden Strafhöhe resultierenden Gefahr im Sinn des Art 3 MRK sehr zurückhaltend (EGMR 17. 1. 2012, Vinter ua , Nr 66.069/09) und akzeptiert einen großen Beurteilungsspielraum unterschiedlicher Strafrechtsordnungen in dieser kriminalpolitischen Frage. Bisher entschiedene Fälle betrafen im Wesentlichen bloß drohende Todesstrafen oder lebenslange Freiheitsstrafen ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung (EGMR 7. 7. 1989, Soering , Nr 14.038/88; auch 17. 1. 2012, Harkins und Edwards , Nr 9.146/07 und 32.650/07; vgl insgesamt zu den Kriterien dieser Rechtsprechung: Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 20 Rz 47 und 83; Lehnert in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer , EMRK 5 Art 3 Rz 57, 65 f und 74 je mN aus der Judikatur des EGMR).
[9] Der Antragsteller hat nicht bloß die Möglichkeit einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung, sondern die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret zu sein hat. Dabei muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein reales, anhand stichhaltiger Gründe belegbares Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein (RIS-Justiz RS0123229, RS0123201; Göth Flemmich/Riffel in WK² ARHG § 19 Rz 8 mwN). Der Nachweis konkreter Anhaltspunkte und stichhaltiger Gründe erscheint nur verzichtbar, wenn der ersuchende Staat eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist (RIS-Justiz RS0123229 [T12]).
[10] Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen nicht, denn es beschränkt sich auf einen – unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK nicht entscheidenden – Vergleich der abstrakten Höchststrafdrohungen nach österreichischem und US amerikanischem Recht und übergeht – wie dargestellt – die aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts hervorgehenden konkreten Umstände des Falls. Somit legt der Erneuerungswerber nicht fundiert dar, weshalb ihm tatsächlich eine ernste Gefahr einer Verurteilung zu einer faktisch lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung drohe.
[11] Den weiteren Einwand, es seien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Folter, menschenunwürdige Haftbedingungen und eine menschenrechtsverachtende Behandlung zu erwarten, weil „ICE [Immigration and Customs Enforcement] Mitarbeiter“ das Auslieferungsersuchen mit eidesstattlichen Erklärungen „unterstützt“ hätten und die Bedingungen in ICE Anhaltezentren unmenschlich und unhygienisch seien, bringt der Betroffene erstmals im gegenständlichen Erneuerungsantrag vor, sodass es insoweit an der Zulässigkeitsvoraussetzung der horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs mangelt (vgl erneut RIS-Justiz RS0122737).
[12] Einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK erblickt der Antragsteller darin, dass ihm im ersuchenden Staat die Verweigerung eines fairen Verfahrens drohe, weil die USA aus dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ausgetreten seien und keine liberale Demokratie mehr darstellten. Mit diesem Vorbringen bringt der Betroffene aber keine substantiierten Gründe für eine drohende tatsächliche Verletzung der Garantien des Art 6 MRK im Strafverfahren des ersuchenden Staats vor (vgl RIS-Justiz RS0123200 [T2]), wozu er aber angesichts der ihn treffenden Nachweispflicht hinsichtlich einer offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens verpflichtet gewesen wäre (14 Os 142/18s, 33/19p; 15 Os 63/22m [Rz 12 f]; vgl Harrendorf/König/Voigt in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer , EMRK 5 Art 6 Rz 167, EGMR 17. 1. 2012, 8.139/09 Othman [Abu Qatada]/Vereinigtes Königreich Rz 258; EGMR 27. 10. 2011, 37.075/09, Ahorugeze/Schweden Rz 113).
[13] Schließlich spricht die bloße Behauptung, die US-amerikanischen Gerichte könnten den Grundsatz der Spezialität in einer mit der innerstaatlichen Rechtsanschauung nicht im Einklang stehenden Weise zum Nachteil des Betroffenen auslegen, wodurch er weiteren Anklagevorwürfen wegen anderer Taten ausgesetzt sein könnte, keine Grundrechtsverletzung mit Bestimmtheit an (siehe im Übrigen zum Grundsatz der Spezialität Art 19 des Auslieferungsvertrags zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika; vgl 15 Os 63/22m [Rz 19]).
[14] Der Erneuerungsantrag war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).
[15] Ein Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb das darauf bezogene Begehren des Antragstellers ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen war (vgl RIS-Justiz RS0125705).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden