JudikaturOGH

11Ns34/24z – OGH Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
21. Juni 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 32 U 69/24h des Bezirksgerichts Linz, in dem zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Meidling, AZ 16 U 13/24i, geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Linz zuständig.

Text

Gründe:

[1] Mit ursprünglich beim Bezirksgericht Favoriten eingebrachtem, von diesem an das Bezirksgericht Meidling überwiesenen (vgl ON 1.3) Strafantrag vom 15. Jänner 2024, AZ 121 BAZ 840/23v, legte die Staatsanwaltschaft Wien * R* ein in einem Speisewagen eines Zuges begangenes, als Vergehen des ( Zech )Betrugs nach § 146 StGB qualifiziertes Verhalten zur Last.

[2] Aufgrund des Ergebnisses von ihm angeordneter polizeilicher Erhebungen zum infrage kommenden Tatort (ON 6) sprach das Bezirksgericht Meidling mit „Beschluss“ vom 13. März 2024 aus, dass es örtlich unzuständig sei (ON 7 – vgl jedoch RIS Justiz RS0129801; 12 Os 34/23a [insb Rz 7, 9]), und verfügte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.12) am 11. April 2024 die Überweisung des Verfahrens an das für tatortzuständig erachtete Bezirksgericht Linz (ON 1.13).

Rechtliche Beurteilung

[3] Letzteres erblickte keine seine Zuständigkeit begründenden Anknüpfungs punkte und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt (§ 38 StPO) zwischen ihm und dem Bezirksgericht Meidling vor.

[4] Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (vgl RIS Justiz RS0127231).

[5] Aufgrund der Aktenlage (RIS Justiz RS0131309 [T3]; Oshidari , WK StPO § 38 Rz 2/1), nämlich der Angaben der Zeugin * C* zum Zeitpunkt der Bestellung (ON 2.6, 3), des Fahrplans (ON 4) in Zusammenschau mit dem Amtsvermerk zur tatsächlichen Ankunftszeit des Zuges am Wiener Hauptbahnhof (ON 5.11, 2) und des Ergebnisses der ergänzenden Erhebung zum Tatort (ON 6.2, 2), ist – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – indiziert , dass die Bestellung (als Täuschungs- und damit Ausführungshandlung eines allfälligen Zechbetrugs) stattfand, als sich der Zug am Hauptbahnhof in Linz, somit im Sprengel des Bezirksgerichts Linz befand.

[6] Daraus resultiert die Zuständigkeit dieses Gerichts.

Rückverweise