§ 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO.
Rückverweise
… 1 Z 1 AußStrG. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen jener des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS Justiz RS0121710). Der dort geregelte Nichtigkeitsgrund läge aber nur vor, wenn eine mangelhafte Begründung der Entscheidung deren Überprüfung hindern würde (RS0121710 [T1]), die Entscheidung also etwa gar…
… 3.2.]). [6] 1.3. § 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RS0121710). Ein solcher qualifizierter Begründungsmangel ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (vgl…
…66 Abs 1 Z 1 AußStrG. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS Justiz RS0121710). Der dort geregelte Nichtigkeitsgrund läge nur vor, wenn eine mangelhafte Begründung der Entscheidung deren Überprüfung hindern würde (RS0121710 [T1]), diese also etwa gar nicht oder…
…worden sind. § 57 Z 1 AußStrG entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS Justiz RS0121710). Der im Rekurs monierte schwere Verstoß des Erstgerichts gegen Verfahrensgrundsätze kann nicht mehr aufgegriffen werden, weil das Rekursgericht die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne…
…iVm § 57 Z 1 AußStrG gestützten, behaupteten Mangel des Rekursverfahrens: Dieser Mangel entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS-Justiz RS0121710), weshalb die hierzu in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0121710 [T4]). Die Nichtigkeitssanktion des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO…
…Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann. Damit entspricht die Norm im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS-Justiz RS0121710), weshalb die in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kriterien zum Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes heranzuziehen sind (5 Ob 155/08t). Diese Nichtigkeit ist demnach nur…
…mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS Justiz RS0007484; RS0121710; RS0042206). Eine mangelhafte Begründung begründet keine Nichtigkeit (RIS Justiz RS0007484; RS0121710; RS0042206). Jedenfalls ist ein allfälliger Begründungsmangel des Erstgerichts geheilt, wenn die fehlende Begründung durch…
…und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung entwickelten Kriterien herangezogen werden können ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG 2 § 57 Rz 14 mwN; RS0121710 [T4]). Ein qualifizierter Begründungsmangel liegt daher nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt…
…ist nicht gegeben. Es liegt nämlich weder ein Widerspruch im Spruch der Entscheidung selbst vor noch ist eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung unmöglich (RIS-Justiz RS0121710). 2. Da die Vorinstanzen keine Feststellungen zu den im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten Umständen getroffen haben, ist zu prüfen, ob zumindest ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund behauptet wurde…
… 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weshalb die in Lehre und Judikatur entwickelten Kriterien zum Vorliegen dieses Nichtigkeitstatbestands heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0121710 [T4]). Danach bewirkt nur das völlige Fehlen von Gründen, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung diesen Nichtigkeitsgrund ( Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 477 Rz…
…ist aber, wie ausgeführt, gerade nicht der Fall. § 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS Justiz RS0121710). Dieser im AußStrG nicht ausdrücklich bezeichnete Nichtigkeitsgrund liegt im konkreten Fall vor und ist von Amts wegen auch dann noch im Revisionsrekursverfahren aufzugreifen, wenn er…
…7] 3. Der Rekursgrund des § 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RS0121710), weshalb die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Vorliegen dieses Nichtigkeitstatbestands heranzuziehen sind (9 Ob 56/22h Rz 11). Ein solcher…
…Begründung iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, der im Wesentlichen § 57 Z 1 AußStrG entspricht (RIS Justiz RS0121710) wäre nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS Justiz RS0007484). Dies ist…
…Begründung iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, der im Wesentlichen § 57 Z 1 AußStrG entspricht (RIS Justiz RS0121710), wäre nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS Justiz RS0007484). Davon kann…
…wenn das Rekursgericht – wie hier – die angeblich mangelhafte Begründung im Sinn ihrer Überprüfbarkeit ausreichend ergänzte (1 Ob 129/18d; RIS Justiz RS0121710 [T10]). 6. Die Antragstellerin zeigt in ihrem Revisionsrekurs damit insgesamt keine Rechtsfrage auf, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Mangels…
…nicht abgeholfen werden kann. Damit entspricht § 57 Z 1 AußStrG im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RS0121710), weshalb die in Lehre und Judikatur entwickelten Kriterien zum Vorliegen dieses Nichtigkeitstatbestands heranzuziehen sind (RS0121710 [T4]). Demnach begründet nur ein Widerspruch im Spruch selbst eine…
… 1 AußStrG). § 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS Justiz RS0121710). Ein Mangel nach dieser Bestimmung liegt nur bei einem Widerspruch im Spruch selbst vor (RS0042133), nicht aber bei einem Widerspruch zwischen dem Spruch und den…
…1.2. § 57 Z 1 AußStrG entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS-Justiz RS0121710; zuletzt etwa 10 Ob 6/12y). Der im Rekurs monierte schwere Verstoß des Erstgerichts gegen Verfahrensgrundsätze kann nicht mehr aufgegriffen werden, weil das Rekursgericht die…
… 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weshalb die in Lehre und Judikatur entwickelten Kriterien zum Vorliegen dieses Nichtigkeitstatbestands heranzuziehen sind (RIS Justiz RS0121710). Demnach macht eine mangelhafte Begründung eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn die Entscheidung gar nicht oder so mangelhaft begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen…
…offenbar § 57 Z 1 AußStrG an, der im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO entspricht (RIS Justiz RS0121710). Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung ist mit „Widerspruch“ nicht eine Inkonsistenz in den Gründen oder zwischen Spruch und Gründen gemeint (RIS…
…weitere Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (richtig Mangelhaftigkeit nach § 57 Z 1 AußStrG: RIS Justiz RS0121710) vermeinen die Antragsgegner darin zu erkennen, weil das Erstgericht in seinem Spruchpunkt 1. zwar festhielt, dass der Hauptmietzins gemäß § 16 Abs …
…steht oder keine Begründung enthält. Diese Begründungsmängel entsprechen im Wesentlichen dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS Justiz RS0121710; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 57 Rz 14). Ein derartiger Begründungsmangel liegt nur bei völligem Fehlen einer Begründung, nicht aber bei einer…
… 1 AußStrG einen qualifizierten Mangel des Rekursverfahrens: Dieser Mangel entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS Justiz RS0121710), weshalb die hiezu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien heranzuziehen sind (RS0121710 [T4]). Die Nichtigkeitssanktion des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO…
…in § 57 Z 1 AußStrG geregelt. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS Justiz RS0121710), weshalb die in Lehre und Judikatur entwickelten Kriterien zum Vorliegen dieses Nichtigkeitstatbestands heranzuziehen sind. Die Nichtigkeitssanktion des § 477 Abs 1 Z 9…
…Beschlusses nicht abgeholfen werden kann. § 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RS0121710), weshalb die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes heranzuziehen sind (RS0121710 [T4]). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts, das aufgrund der –…
…ausdrücklich so bezeichnete Nichtigkeit liegt hier schon deshalb nicht vor, weil durch den geltend gemachten Begründungsmangel die Überprüfung der angefochtenen zweitinstanzlichen Entscheidung keineswegs gehindert wird (RS0121710 [T1]; vgl RS0007484). Ausschlaggebend für die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil die Kindesobsorge zu entziehen und dem anderen Elternteil übertragen werden soll, ist das…
…wenn das Rekursgericht keine ausreichende rechtliche Beurteilung zur „anderen Qualifizierung der Leistung“ vorgenommen haben sollte, die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht gehindert wäre (RS0121710 [T1]). Keine Rede kann davon sein, dass konkrete Gründe für die Entscheidung fehlten oder nur allgemeine Wendungen im Sinn einer Scheinbegründung gebraucht worden wären (vgl…
…ist Folgendes entgegenzuhalten: § 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS Justiz RS0121710). Diese im Außerstreitgesetz nicht ausdrücklich so bezeichnete Nichtigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil durch den geltend gemachten Begründungsmangel die Überprüfung der angefochtenen zweitinstanzlichen Entscheidung…
…sei. [11] Der Rekursgrund des § 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RS0121710), weshalb die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Vorliegen dieses Nichtigkeitstatbestands heranzuziehen sind (5 Ob 155/08t). Ein solcher qualifizierter Begründungsmangel ist…
…Verfahren Außerstreitsachen. § 57 Z 1 AußStrG entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS Justiz RS0121710). Jedenfalls ist ein allfälliger Begründungsmangel des Erstgerichts geheilt, wenn die fehlende Begründung durch das Rekursgericht wie hier nachgetragen wird (6 Ob 62/10a…
… 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weshalb die in Lehre und Judikatur entwickelten Kriterien zum Vorliegen dieses Nichtigkeitstatbestands heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0121710 [T4]). Danach bewirkt nur das völlige Fehlen von Gründen, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung diesen Nichtigkeitsgrund ( Kodek in Rechberger, ZPO 4 § 477 Rz…
…Vorwurf fehlt aber offenbar die Grundlage: Ein solcher Mangel läge nämlich nur vor, wenn die mangelhafte Begründung die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinderte (RIS Justiz RS0121710), also wenn sie etwa gar nicht oder so unzureichend begründet wäre, dass sie sich nicht überprüfen ließe (RIS Justiz RS0007484), wovon hier jedoch keine Rede…
…Begründung iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, der im Wesentlichen § 57 Z 1 AußStrG entspricht (RIS-Justiz RS0121710), wäre nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (7 Ob 213/18a…