9Ob24/09h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Milena V*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Manfrid Lirk und DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in Braunau, gegen den Antragsgegner Svetoljub V*****, Arbeitnehmer, *****, vertreten durch WKG Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH, Braunau, wegen Aufteilung ehelicher Ersparnisse und ehelichen Gebrauchsvermögens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 10. Februar 2009, GZ 6 R 34/09f-70, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zum behaupteten offensichtlich auf § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG iVm § 57 Z 1 AußStrG gestützten, behaupteten Mangel des Rekursverfahrens: Dieser Mangel entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (RIS-Justiz RS0121710), weshalb die hierzu in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0121710 [T4]). Die Nichtigkeitssanktion des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO umfasst drei Fälle: a) die Fassung der Entscheidung ist so mangelhaft, dass ihre Überprpüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; b) die Entscheidung steht mit sich selbst im Widerspruch; c) für die Entscheidung sind gar keine Gründe angegeben (Kodek in Rechberger ZPO3 § 477 Rz 12). Diese Gründe liegen hier nicht vor. Das Rekursgericht hat sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit den - im Wiedereinsetzungsantrag äußerst kursorisch dargestellten und vom Erstgericht dennoch eingehend überprüften - Wiedereinsetzungsgründen ausführlich auseinandergesetzt, weshalb der behauptete Mangel nicht vorliegt.
Die übrigen, im Revisionsrekurs behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz wurden im Rekurs nicht aufgezeigt und können daher im Revisionsrekursverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043111).
Zur Rechtsrüge: Ob ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hinderndes, nur mindergradiges Versehen vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig (RIS-Justiz RS0116535). Die Meinung des Rekursgerichts, dass gerade der Doppelzustellung des Beschlusses, dessen Rechtsmittelfrist versäumt wurde, ein besonderer Aufmerksamkeitswert zukam, sodass das Ablegen in einer Schublade auch durch die behaupteten Begleitumstände nicht erklärt werden kann und als grober Sorgfaltsverstoß eingestuft werden muss, gibt als jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung keinen Anlass zu weiterer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.