JudikaturOLG Wien

17Bs69/25h – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
23. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* ua wegen §§ 127 ff StGB über die Berufung des Erstangeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Jänner 2025, GZ ** 89.4, nach der am 23. April 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider Reich und des Richters Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M.WU, des Erstangeklagten A* sowie seines Verteidigers Dr. Anton Neulinger durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Erstangeklagten A* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Entscheidungsgründe:

Text

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Zweitangeklagten B* beinhaltenden Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Verbrechens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 129 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* und einem weiteren Mittäter in C* und anderen Orten am 21. Oktober 2024 Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils durch Einbruch in eine Wohnstätte (Fakten 1./a./ und 2./) weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar

1./ D* in C* fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 3.000,--

a./ durch Einbruch in dessen Wohnstätte einen Tresor, eine Bose Musikbox, eine Fernbedienung für Apple TV, eine Goldmünze, eine Silbermünze, ein Sackerl mit ausländischer Währung und zwei Parfums, indem sie eine Tür zum Wohnhaus aushebelten;

b./ aus dessen unversperrter Gartenhütte eine Hilti Schlagbohrmaschine, einen Milwaukee Akkuschrauber und einen Exzenter Schleifer;

2./ in E* F* und G* H*, indem sie ein Fenster des Wohnhauses aufbrachen, wobei es beim Versuch blieb, nachdem sie einen aus der Verankerung gerissenen Tresor, beinhaltend zumindest eine Silbermünzsammlung im Wert von etwa EUR 200,-- sowie etwa EUR 3.000,-- Bargeld und weitere Gegenstände, in den Garten des Hauses schmissen und den Tresor schließlich zurück ließen, weil sie auf frischer Tat betreten wurden und flüchteten.

Dazu traf das Erstgericht folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:

Feststellungen:

Der am ** geborene Erstangeklagte A* ist verheiratet und hat zwei Sorgepflichten. Er war zuletzt Selbständig und ohne regelmäßiges Einkommen. Er hat weder Vermögen noch finanzielle Verpflichtungen.

Der Erstangeklagte ist in Österreich bislang gerichtlich unbescholten.

In Rumänien weist er eine nicht einschlägige Verurteilung auf. Er wurde am 27.2.2007, rechtskräftig seit 29.8.2007, vom Gericht Judecatoria Brasov wegen vorsätzlicher Tötung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Er verbüßte diese Freiheitsstrafe zur Gänze und wurde im Jahr 2015 entlassen.

Der am ** geborene Zweitangeklagte B* ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er war zuletzt ohne Beschäftigung und Einkommen. Er hat weder Vermögen noch finanzielle Verpflichtungen.

Der Zweitangeklagte ist in Österreich bislang gerichtlich unbescholten.

In Rumänien weist er eine, zugleich einschlägige, Verurteilung auf. Er wurde am 23.7.2020, rechtskräftig seit 25.8.2020, vom Gericht Judecatoria Brasov wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde.

Aufgrund ihrer finanziell misslichen Lage beschlossen der Erstangeklagte, der Zweitangeklagte und der abgesondert verfolgte I* zur Deckung ihres Lebensunterhalts (Einbruchs)Diebstähle in Österreich zu begehen.

In Umsetzung dieses Tatplans begaben sie sich am Vormittag des 21. Oktober 2024 mit dem Fahrzeug des Erstangeklagten, einem Mercedes Sprinter, Farbe gelb, rumänisches Kennzeichen **, in die Nähe des Wohnhauses des D* in C*, **, und näherten sich der Liegenschaft zu Fuß an. Dort überstiegen die Angeklagten und I* einen Zaun, welcher etwa 1,05 Meter hoch ist, und hebelten in der Folge die ins Schloss gefallene Eingangstür zum Wohnhaus mit einem unbekannten Werkzeug aus und gelangten über die aufgebrochene Türe ins Wohnhaus. Aus dem Wohnhaus entnahmen sie einen Tresor, eine Bose Musikbox, eine Fernbedienung für Apple TV, eine Goldmünze, eine Silbermünze, ein Sackerl mit ausländischer Währung und zwei Parfums. Außerdem begaben sie sich zur unversperrten Gartenhütte auf der Liegenschaft des D* und entnahmen von dort eine Hilti Schlagbohrmaschine, einen Milwaukee Akkuschrauber und einen Exzenter Schleifer. Die Gegenstände aus Wohnhaus und Gartenhütte haben insgesamt einen Wert von etwa EUR 3.000,--. Die gestohlenen Gegenstände verbrachten die Angeklagten und I* teils zum Fahrzeug (Exzenter Schleifer, Bose Musikbox, Fernbedienung für Apple TV, eine Goldmünze, eine Silbermünze, Sackerl mit ausländischer Währung und zwei Parfums) und teils versteckten sie sie an einem unbekannten Ort (Tresor, Hilti Schlagbohrmaschine, Milwaukee Akkuschrauber).

In der Folge fuhren die Angeklagten und I* in die Nähe des Wohnhauses von F* und Mag. G* H* in E*, **, und näherten sich der Liegenschaft wiederum zu Fuß an. Auf der Liegenschaft nahmen sie sich aus der Scheune einen Spaten und eine Gartenausstechhilfe sowie eine Scheibtruhe, um das Diebesgut abtransportieren zu können. Mit Hilfe des Spatens wurde das westliche Fenster des Wohnhauses vorerst versucht auszuhebeln. Da dies misslang, schlugen sie das Fenster mit dem Spaten ein und öffneten mit Hilfe der Gartenausstechhilfe das südlich gelegene Fenster und stiegen über dieses Fenster in das Innere des Wohnhauses ein. Im Wohnhaus rissen sie im ersten Stock einen Tresor, beinhaltend zumindest eine Silbermünzsammlung im Wert von etwa EUR 200,-- sowie etwa EUR 3.000,-- Bargeld und weitere Gegenstände, aus der Verankerung und warfen diesen durch ein Fenster in den Garten. In der Folge wurde jedoch J*, der Nachbar der Familie H*, auf das Geschehen aufmerksam, weshalb die Angeklagten und I* den Tresor zurücklassen mussten und flüchteten.

Die zwischenzeitig von J* verständigte Polizei konnte die Angeklagten flach im Feld südlich **, K*, versteckt liegend, wahrnehmen und um 20:46 Uhr festnehmen. I* gelang die Flucht.

All dies war vom Vorsatz der Angeklagten umfasst. Der Erst- und der Zweitangeklagte wussten bei all diesen Taten, dass es sich bei den weggenommenen Gegenständen um fremde bewegliche Sachen handelte und wollten sie diese dennoch den jeweiligen Verfügungsberechtigten wegnehmen sowie sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern. Die Angeklagten wussten dabei auch, dass sie in Wohnstätten (Fakten 1./a./ und 2./) einbrachen und einstiegen. Beide Angeklagten hielten es ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass der Wert des erbeuteten Diebesguts insgesamt EUR 5.000,-- übersteigt.

Das erbeutete Diebesgut hätte unter den beiden Angeklagten und I* zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollen.

Der Exzenter Schleifer, Bose Musikbox, Fernbedienung für Apple TV, eine Goldmünze, eine Silbermünze, Sackerl mit ausländischer Währung und zwei Parfums des D* konnten im Mercedes Sprinter des Erstangeklagten sichergestellt und an D* wieder ausgefolgt werden.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie den Vorstrafen der Angeklagten ergaben sich aus ihren eigenen, unwiderlegbaren Angaben (Erstangeklagter: ON 14.1, 2; Zweitangeklagter: ON 16.1, 2, wobei anzumerken ist, dass der Erstangeklagte schon bei seiner U-Haftverhängung selbst einräumte, dass er tatsächlich über kein regelmäßiges Einkommen verfügt: ON 14.1, 5), den Strafregisterauskünften (Erstangeklagter: ON 81; Zweitangeklagter: ON 82) sowie den ECRIS-Auskünften (Erstangeklagter: ON 74; Zweitangeklagter: ON 85).

Die Angeklagten bestritten vor Polizei (3.2, 1f und 3.6, 1f) wie Gericht (ON 14.1.1f und ON 16.1, 1f und Seite 2f des Protokolls der Hauptverhandlung) jegliche Tatbeteiligung.

Die Feststellungen zu Fakten 1./a./ und b./ beruhen daher zunächst auf den glaubhaften Angaben des Zeugen D*, der detailliert die gestohlenen Gegenstände und deren Gesamtwert anführen konnte und dem auch eine Zuordnung, nämlich dass es sich bei den sichergestellten Gegenständen tatsächlich um die bei ihm gestohlenen Gegenstände handelte, möglich war (ON 3.11, 1f; ON 20.5, 1f und Seite 13f des Protokolls der Hauptverhandlung). Einzig seine Angaben zur Höhe des Zaunes waren nicht nachvollziehbar, zumal auf den Lichtbildern nicht erkennbar ist, dass der Zaun an der Stelle des Übersteigens niedergedrückt worden wäre (ON 20.6). Ein Teil des Diebesguts konnte im Fahrzeug des Erstangeklagten aufgefunden werden. Auffällig ist dabei, dass neben dem Tresor ausgerechnet jene Gegenstände nicht wieder aufgefunden werden konnten, die für das Öffnen eines Tresors geeignet sind (Hilti Schlagbohrmaschine und Milwaukee Akkuschrauber). Es liegt daher einzig der Schluss nahe, dass die Angeklagten und I* zunächst einige Wertgegenstände, darunter den (laut Zeugen D*: ON 3.11, 4) 80 Kilogramm schweren Tresor wegbrachten und in der Folge zwei der drei Täter weiteres Diebesgut (darunter offensichtlich die Hilti Schlagbohrmaschine in einem roten Koffer) vom Tatort verbrachten, während der dritte Täter mit dem Fahrzeug entgegenkam. Dies ergibt sich aus den Wahrnehmungen des sichtlich um Wahrheitsfindung bemühten Zeugen L* (ON 3.12, 1f; ON 20.3, 1f und Seite 19f des Protokolls der Hauptverhandlung), der zwei Personen mit einem roten Trolley schnellen Schrittes bzw. laufend (was beim Transport eines 80 Kilogramm schweren Tresors nicht vorstellbar ist und dafür spricht, dass zunächst alle drei Täter gemeinschaftlich einbrachen – wie dies auch beim Einbruch in E* der Fall war) wahrnahm und auch das Fahrzeug des Erstangeklagten wiedererkennen konnte. Die Angaben der beiden Angeklagten (die noch dazu divergieren: der Erstangeklagte will die Gegenstände gefunden haben, während der Zweitangeklagte behauptet, andere Personen hätten die Gegenstände in das Auto geladen) waren sohin als reine Schutzbehauptung zu werten. Dass die Angeklagten und I* über die ins chloss gefallene Eingangstür in das Wohnhaus gelangten ergibt sich aus dem Tatortbericht (ON 51.15, 1f, wobei Kerbspuren über einen Bereich von etwa 25-30 cm darauf schließen lassen, dass sich die Türe nicht sofort im ersten Anlauf öffnen ließ) samt den dazugehörigen Lichtbildern (insbesondere ON 20.6, Bild 18 und 19).

Zum Faktum E* stützen sich die Feststellungen zunächst auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen J*, Nachbar der Familie H*, der sich sicher war, dass er auf dem Grundstück der Familie H* drei Personen wahrnehmen konnte, dies unmittelbar nachdem er Geräusche wie bei einem Einbruch hören konnte (ON 20.4, 1f und Seite 21f des Protokolls der Hauptverhandlung). Aus seinen Angaben ergab sich auch, dass die Täter flüchteten, weil sie von J* überrascht wurden. Mit seinen Angaben in Einklang stehend (zwei Männer annähernd auf derselben Höhe, während der dritte Täter etwa 50-100 Meter weiter hinten nachlief, wobei Fluchtrichtung in Richtung K* bzw. Richtung Wald war), konnten die beiden Angeklagten tatsächlich flach und versteckt liegend im Feld südlich der ** bei K* von der Polizei aufgefunden und festgenommen werden. Ihre Erklärungen, weshalb sie sich dort versteckten, waren völlig unglaubwürdig. Wie die Täter in das Wohnhaus gelangten war wiederum anhand des Tatortberichts samt Lichtbildern feststellbar (ON 88). Auffällig ist, dass die Angeklagten und I* offensichtlich genau wussten, wonach sie suchten. Außer, dass der Erstangeklagte sich bereits eine Woche zuvor in Tatortnähe befunden hat, konnte jedoch seitens der Polizei nichts Weiteres ermittelt werden. Der Zeuge J* war sich dabei sicher, entweder den Erst- oder den Zweitangeklagten wiederzuerkennen. Die Zeugin Mag. G* H* konnte wiederum die gestohlenen Gegenstände und deren Wert schlüssig angeben (ON 51.6, 1f und Seite 25f des Protokolls der Hauptverhandlung).

Zu den Fakten gründen sich die Feststellungen außerdem auf die weiteren Erhebungen der Polizei, wonach beim Faktum C* der Schuh bzw. das Schuhprofil des Erstangeklagten und beim Faktum E* der Schuh bzw. das Schuhprofil des Zweitangeklagten aufgetreten sind (ON 51). Weiters ergab die Auswertung der Mobiltelefone, dass ein Mobiltelefon sowohl zu den Tatzeiten als auch in Nähe der Tatorte betreffend Fakten C* und E* (ON 51.8) und ein Mobiltelefon zur Tatzeit in Tatortnähe betreffend Faktum E* (ON 51.9) eingeloggt war.

Zum dritten Täter ist auszuführen, dass für das Gericht feststeht, dass es sich dabei um I* handeln muss, da drei Täter wahrgenommen wurden, persönliche Gegenstände in drei Behältnissen verpackt waren sowie drei Mobiltelefone (wovon zwei den Angeklagten zuordenbar sind), drei Geldbörsen und drei rumänische Identitätspapiere (darunter eines lautend auf I*) durch die Polizei sichergestellt wurden (wobei bei der Einreise von Rumänien nach Ungarn auch I* registriert wurde: ON 51.2, 3f).

Im Hinblick auf die durchwegs gemeinschaftliche Tatbegehung war mangels anderer Beweisergebnisse davon auszugehen, dass das erbeutete Diebesgut zwischen den Angeklagten und I* zu gleichen Teilen hätte aufgeteilt werden sollen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren jeweils zwanglos aus dem äußeren Geschehensablauf abzuleiten. Aufgrund des durchwegs hohen Werts des Diebesguts bzw. der Art des Diebesguts (zwei Tresore), das die Angeklagten erbeuteten, mussten es die Angeklagten auch ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass das Diebesgut insgesamt einen Wert von über EUR 5.000,-- hat. Dass die Angeklagten wussten, dass sie Einbrüche in Wohnstätten begehen, liegt schon deshalb auf der Hand, weil bereits auf den Lichtbildern klar erkennbar ist, dass es sich bei beiden Objekten um offensichtlich bewohnte Wohnhäuser handelt.

Rechtlich erachtete das Erstgericht die vorgenannten Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Bei der Strafzumessung wertete es als mildernd den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die objektive teilweise Sicherstellung des Diebsguts, erschwerend demgegenüber die mehrfache Deliktsqualifikation. Ein diversionelles Vorgehen schloss es aufgrund der (nicht einschlägigen) Vorstrafenbelastung sowie mangels Verantwortungsübernahme aus spezial bzw generalpräventiven Erwägungen aus.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 91), mit ON 96 fristgerecht unter Rückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit sodann wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe ausgeführte Berufung des Erstangeklagten A*, der keine Berechtigung zukommt.

Mit der Schuldberufung werden die Feststellungen des Erstgerichts in der Tatfrage (soweit sie Schuld- oder Freispruch tragen) hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Schlüssigkeit bekämpft (H/M/H, NB 4128). Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist auszuführen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Selbst, wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, vermag dies noch keine Zweifel an der Beweiswürdigung der unter dem persönlichen Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehenden Tatrichterin zu wecken. Unter diesen Gesichtspunkten überzeugt die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht. Das Erstgericht hat nach Durchführung des Beweisverfahrens unter Würdigung sämtlicher wesentlicher in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse vorbildhaft ausführlich, schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah dargelegt, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist. In vom Gesetz geforderter gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) hat es ausgeführt, warum es vom Berufungswerber – unter dem Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehend – keinen glaubwürdigen Eindruck gewann. Das Erstgericht konnte sich bei seiner Beweiswürdigung vor allem auf die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen D* und H* zu den gestohlenen Gegenständen, die teilweise im Auto des Erstangeklagten gefunden wurden, sowie der Tatzeugen L* und J* und die polizeilichen Ermittlungen (Schuhprofil des Erstangeklagten am Tatort sowie auch sein Handy dort) stützen. In Zusammenschau des objektiven Tatgeschehens mit den lebensfremden und wenig nachvollziehbaren Angaben des Berufungswerbers, sogar zu seiner Flucht und Auffindungssituation, sind die Schlüsse des Erstgerichts lebensnah und nicht zu beanstanden. Der Schuldberufung, die mit dem Fehlen „eindeutiger“ Beweise und der Glaubwürdigkeit der Verantwortung des A* argumentiert, ist nicht zu folgen.

Auch der Berufung wegen Strafe ist kein Erfolg beschieden, hat das Erstgericht doch die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig erfasst (wobei zu berücksichtigen war, dass die Tatbegehung in Gesellschaft mit Mittätern zusätzlich aggravierend zu werten ist, siehe RIS-Justiz RS0105898, RS0118773) und angemessen gewichtet und ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial und generalpräventiver Aspekte ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu einer ein Drittel des Strafrahmens ausmachenden Strafe von 20 Monaten gelangt, die einer Korrektur nicht zugänglich ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit die „sehr erheblichen“ Milderungsgründe, nämlich konkret der formale Milderungsgrund des Versuchs sowie der Umstand, dass ein Teil der Beute sichergestellt werden konnte, die Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen und ist außerdem völlig irrelevant, ob ein konkreter Schaden „nach Abzug der sichergestellten Gegenstände“ festgestellt wurde. Zutreffend hat das Erstgericht auch von der Rechtswohltat (teil )bedingter Strafnachsicht nicht Gebrauch gemacht, verbietet sich doch eine solche bei A*, der bereits 12 Jahre wegen eines Tötungsdelikts in Haft verbracht hat, aus spezialpräventiven und bei derartigen Taten mit extrem hohem sozialen Störwert (vgl das StRÄG 2015 BGBl I 2015/112 in Hinblick auf Einbrüche in Wohnstätten) auch aus generalpräventiven Erwägungen.

Es war daher der unbegründeten Berufung ein Erfolg zu versagen.