JudikaturOGH

11Os149/10m – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Dr. Bachner Foregger und Mag. Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Koller als Schriftführer, in der Strafsache gegen Taras K***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 2010, GZ 021 Hv 50/10i 35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Taras K***** des Verbrechens des (versuchten) schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. Juli 2010 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten, bislang unbekannten Mittäter versucht, eine fremde bewegliche Sache in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich das Kraftfahrzeug Bentley Continental GTS, amtliches Kennzeichen *****, der L***** GmbH im Wert von zumindest 130.000 Euro Dr. Laszlo J***** durch Einbruch in ein Transportmittel wegzunehmen, indem er mit Hilfe eines Werkzeugs ein Loch in die rechte Tür stanzte, um die elektrische Türverriegelung kurz zu schließen (was ihm nicht gelang US 3), wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich und den Mittäter durch die Zueignung der Sache unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO.

Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5) entgegen sind die entscheidenden Tatsachen zur objektiven und subjektiven Tatseite dem Ersturteil gar wohl zu entnehmen (US 3) und ohne Verstoß gegen Logik und Empirie ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 444) begründet (US 4). Frei von Willkür ist die tatrichterliche Ableitung des auf den Wert des Diebstahlobjekts gerichteten Vorsatzes aus dem gezielten Anreisen zweier Täter aus dem benachbarten Ausland, um ein hochpreisiges Kraftfahrzeug zu stehlen und sofort außer Landes zu bringen (US 2, 3, 4, 5). Soweit der Beschwerdeführer diese Argumentation mit eigenständig beweiswürdigenden Hypothesen in Frage stellt, verlässt er den gesetzlich vorgegebenen Anfechtungsrahmen der Nichtigkeitsbeschwerde.

Dies gilt gleichermaßen für den Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) hinsichtlich der Begründung des objektiven Fahrzeugwerts; der Bezug im Ersturteil auf die von der Privatbeteiligten beigebrachten Urkunden (US 4) erfolgte vielmehr aktengetreu (Beil ./1 zu ON 34). Das Vorlegen einer „Internet Recherche“ vom 20. Oktober 2010 dazu verstößt sinnfällig gegen das Neuerungsverbot im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden ( Fabrizy , StPO 10 § 281 Rz 2).

Insoweit der Rechtsmittelwerber den Umfang der Beweiserhebung kritisiert, bringt er eine Mängelrüge nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung ( Fabrizy , StPO 10 § 281 Rz 44). Als Aufklärungsrüge (Z 5a) verstanden, fehlt es an einem Vorbringen, wodurch der Nichtigkeitswerber selbst an entsprechender Antragstellung gehindert gewesen wäre (Fabrizy , StPO 10 § 281 Rz 50; RIS Justiz RS0114036, RS0115823).

Die Rechtsrüge („Z 9 lit b iVm Z 10“, der Sache nach nur Z 9 lit b) entfernt sich mit Spekulationen zu einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch von den erstrichterlichen Konstatierungen, denen ein Scheitern des Tatplans als Grund für das Nichtzustandekommen der Tatvollendung zu entnehmen ist (US 3, 4). Auf die dem Angeklagten verborgen gebliebene Beobachtung durch einen Dritten, was in weiterer Folge zum polizeilichen Einschreiten führte (US 3), stellte das Schöffengericht bei der Ablehnung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 16 StGB gar nicht ab (US 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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