JudikaturOGH

5Ob227/03v – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. November 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pelzhaus Friedrich P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Mag. Susanne Z*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 15. Mai 2003, GZ 36 R 168/03d-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage der Bindungswirkung der Ergebnisse des Verfahrens 9 Msch 9/96a des Bezirksgerichtes St. Pölten (die sich nur mit der wenig überzeugenden Entscheidungsharmonie argumentieren ließe: vgl RS0102102) stellt sich nicht, weil die Vorinstanzen ohnehin davon ausgegangen sind, dass hinsichtlich der beiden von der klagenden Partei gemieteten Objekte (top 1 und top 10) zwei verschiedene Bestandverhältnisse vorliegen (ON 10, 20). Die Kündigung der Mieterin hinsichtlich des Bestandobjekts top 10 wurde nur deshalb aufgehoben, weil aus der im Einverständnis beider Parteien erfolgten und nur schwer wieder rückgängig zu machenden Abmauerung des eigenen Zugangs zu diesem Objekt geschlossen wurde, die Parteien hätten sich schlüssig darauf geeinigt, dass die Objekte top 1 und top 10 (- auch von der Mieterin -) nur gemeinsam gekündigt werden dürfen (siehe dazu die in der Revision nur lückenhaft zitierten Feststellungen in ON 10, 11). Die Zulässigkeit eines solchen Kündigungsverzichts stellt die Revisionswerberin selbst nicht in Frage. Ob er zu Recht angenommen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0107199; vgl auch 5 Ob 51/97d = WoBl 1997, 245/99; 5 Ob 175/99t mwN), dessen Beurteilung nur dann die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt, wenn die Leitlinien der einschlägigen Judikatur verlassen wurden. Die vorliegende Revision enthält kein einziges Judikaturzitat, das zu einer solchen Annahme führen könnte (vgl RIS-Justiz RS0043650 zu den inhaltlichen Anforderungen einer Zulassungsbeschwerde).

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