Informationen zu § 219 ABGB
Aufgehoben durch Art I Z 50 KindRÄG 2001
§ 219 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 219 Mündelsichere Liegenschaften
…§ 219. (1) Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert…
§ 220 Andere Anlageformen
…die eine regelmäßige Einzahlung voraussetzen, muss sichergestellt sein, dass diese aus dem Vermögen des Kindes geleistet werden können. (3) Bei Liegenschaften, die im § 219 nicht genannt sind, muss ihr Erwerb dem Kind mit Beziehung auf die gegenwärtige oder künftige Berufsausübung oder sonst zum offenbaren Vorteil gereichen; der Kaufpreis darf…
§ 258
§ 258. (1) Ist ein Erwachsenenvertreter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut, so hat er mit dem Einkommen und dem Vermögen ihre den persönlichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. (2) Bei der Erfüllung der Verpflichtung nach …
§ 222 Veräußerung von beweglichem Vermögen
§ 222. Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes entspricht.
§ 132 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 132 Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge
…erteilt hat oder die Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf. (2) Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld ( §§ 215 bis 220 ABGB ) sowie des Erfordernisses eines Wechsels der Anlageform ( § 221 ABGB ) hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen.…
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