Die Bestimmung der Unterhaltskosten gemäß § 219 ABGB stellt keine Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes bzw Unterhaltsanspruches im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO und § 14 Abs 2 AußStrG dar. Bei Bestimmung der Unterhaltskosten gemäß § 219 ABGB kann bei difformen Entscheidungen auch hinsichtlich der Höhe der OGH angerufen werden.
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