JudikaturOGH

7Ob90/08y – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Mai 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Minderjährigen Gabriel G*****, geboren am 10. Juli 1990, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einrichtungsleiters MMag. Franz T*****, p.A. E*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Jänner 2008, GZ 51 R 7/08s 29, womit der Rekurs des Einrichtungsleiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 10. Dezember 2007, GZ 37 Ha 4/07z 15, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs wendet sich erneut ausdrücklich auch gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts (wonach der Rekurswerber die Rekurskosten „gleich jenen seiner Rekursbeantwortung" selbst zu tragen habe) und begehrt deren Abänderung dahin, dem Rekursgericht die Honorierung der Rekursbeantwortung aufzuerlegen, in eventu den Bund „in den Prozesskostenersatz zu verfällen". Zunächst ist daher neuerlich (wie bereits in der Zurückweisung des insoweit gleichartigen außerordentlichen Revisionsrekurses des Einrichtungsleiters mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. 1. 2008, 7 Ob 277/07x) darauf hinzuweisen, dass § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt ausschließt. Dieser Ausschluss der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs erfasst alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, also nicht nur Entscheidungen über die Bemessung von Kosten, sondern auch darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung (RIS Justiz RS0007695; RS0008673; RS0111498; 1 Ob 242/06d; 6 Ob 183/06i; 8 Ob 75/07y; Klicka in Rechberger , AußStrG [2006], § 62 Rz 3 mwN; zu allem: 7 Ob 277/07x). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher, soweit er sich gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung wendet, jedenfalls unzulässig.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen (§ 62 Abs 1 AußStrG). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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