7Ob218/13d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Mag. I***** Z*****, Verfahrenssachwalterin Mag. U***** S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Juli 2013, GZ 48 R 136/13z, 48 R 137/13x 303, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 25. Oktober 2012, GZ 6 P 131/03b 215, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird soweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtet als (jedenfalls) unzulässig zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zu 1.:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt ist jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG). Dies gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über die Zahlungspflicht von Verfahrenskosten, also darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz entsteht und wem dieser zusteht und für die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RIS Justiz RS0008673).
Zu 2.:
Der Beschluss, mit dem ein außerordentlicher Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wird, bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).