JudikaturOGH

2Ob193/13s – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Christian N*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch den Sachwalter Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. August 2013, GZ 15 R 303/13d 49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Kosten (Z 1) und die Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren (RIS Justiz RS0008673 [T10, T11]; RS0017282 [T3, T6]; RS0044288 [T1, T4]).

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