9Ob43/15m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn in der Pflegschaftssache des Betroffenen Ing. G***** R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 28. Mai 2015, GZ 1 R 120/15p 130, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form materiell oder formell über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (s RIS Justiz RS0007695; RS0007696). Auch die Entscheidung über die Kosten und die Belohnung des Sachwalters unterliegt damit keinem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof (RIS Justiz RS0008673 [T12]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 62 Rz 16). Die weiteren Ausführungen des Betroffenen stehen nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand des bekämpften Beschlusses.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist daher zurückzuweisen.