JudikaturOGH

5Ob213/16h – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen P***** P*****, über deren außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 2016, GZ 45 R 630/15b 134, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 4. November 2015, GZ 4 P 212/14p 108, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht genehmigte die Pflegschaftsrechnung des Sachwalters und bestimmte dessen Entschädigung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen nicht Folge. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs in Ansehung der Rechnungslegung nicht zu und sprach aus, dass der Revisionsrekurs in Ansehung der Entschädigung des Sachwalters jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen erhob die Betroffene einen außerordentlichen Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist verspätet. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Betroffenen am 25. 5. 2016 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 14. 6. 2016 zur Post gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die 14 tägige Revisionsrekursfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG) bereits abgelaufen.

Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die Entschädigung des Sachwalters wäre zudem nach § 62 Abs 1 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0007696 [T4, T5, T6]; RS0008673 [T17]; RS0017311 [T12]).

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