JudikaturOGH

11Os28/24p – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Mai 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen * N* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 9. November 2023, GZ 37 Hv 42/23s 294, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde * N* des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit mehreren namentlich im Urteil genannten Personen zwischen 15. und 16. Mai 2018 in J* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert teils durch Einbruch in ein Gebäude (2/), weggenommen, und zwar

1/ Gewahrsamsträgern der W* GmbH ein unversperrtes Fahrzeug der Marke Renault im Wert von ca 2.000 Euro;

2/ Gewahrsamsträgern der Sparkasse S* einen Geldausgabeautomaten samt 71.860 Euro, indem sie durch Aufzwängen der elektrischen Schiebetüre mit einer Axt und Fixieren der Türelemente mit mitgebrachten Keilen in das Foyer der Bank eindrangen, einen am gestohlenen Fahrzeug befestigten Spanngurt um den Geldausgabeautomaten legten, diesen mithilfe des Fahrzeugs aus der Verankerung rissen und sodann auf das Fahrzeug luden (US 4).

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unvollständige und widersprüchliche Begründung der konstatierten Tatbeteiligung des Angeklagten:

[5] Der – im Übrigen ohne Angabe der Fundstelle (vgl aber RIS-Justiz RS0124172 [T4]) aufgestellten – Beschwerdebehauptung zuwider (Z 5 zweiter Fall) hat jedoch das Schöffengericht die i n Anlassberichten der LPD Oberösterreich enthaltenen Lichtbilder (vgl ON 38 S 6, ON 151 S 5) sowie die bezughabenden Angaben eines weiteren Täters (vgl ON 38 S 6, S 23 f, S 26) nicht unerörtert gelassen (US 6, 10, 11; vgl auch RIS Justiz RS0119370). Mit eigenständiger Würdigung dieser Verfahrensergebnisse zeigt die Rüge einen formellen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 zweiter oder dritter Fall nicht auf, sondern argumentiert nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[6] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) weitwendig eigene Erwägungen zum Beweiswert der Aussagen der Mittäter (vgl US 6 ff), die den Angeklagten teils „wider besseren Wissens“ belastet hätten, anstellt sowie einzelne beweiswürdigende Ausführungen des Schöffengerichts kritisiert (dazu RIS Justiz RS0099674) und diesen eigene Überlegungen gegenüberstellt, bekämpft auch sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung, ohne erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten zu wecken. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS Justiz RS0119583, RS0118780).

[7] Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO zum Schuldspruch zu 1/ an zumerken , dass die erstrichterlichen Feststellungen zum Tatplan (US 3 ff), zur gemeinsamen Anreise der sechs Täter (US 4), zur vereinbarten Rollenverteilung (US 4 f) und zur tatplangemäßen Wegnahme des Fahrzeugs durch drei der Täter zwecks anschließender gemeinsamer Begehung des Einbruchsdiebstahls (US 3 f) hinreichend deutlich einen psychischen Beitrag des N* zum Diebstahl des Fahrzeugs zum Ausdruck bringen (§ 12 dritter Fall StGB, vgl RIS Justiz RS0090508, RS0090488; zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen: RIS Justiz RS0117604, RS0090648).

[8] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise