Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 21. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 15. Dezember 2025, GZ **-55.4, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Maximilian Groblscheeg, LL.M durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen-auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch und ein nicht bekämpftes Adhäsionserkenntnis enthaltenden-Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechung und Anwendung des § 19 Abs 1 iVm Abs 4 Z 2 JGG nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil von 28 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Zutreffend wurde mit gesondert ausgefertigtem Beschluss (ON 55.5; RIS-Justiz RS0101841, RS0120887 [T2 und T3]) gemäß §§ 50 (zu ergänzen: Abs 1), 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 13. Februar 2025 in ** B* mit Gewalt, indem er sich zunächst auf die Oberschenkel der am Bauch liegenden Genannten kniete, seinen Penis an ihr rieb, ihr die Hose auszog, ihre Bitten aufzuhören sowie ihre laut getätigten Äußerungen, nicht mit ihm schlafen zu wollen ignorierend, ihren rechten Arm nach hinten in Richtung ihres Gesäßes zur Überwindung ihres Widerstandes fixierte, mit seinem Finger und in der Folge mit seinem erigierten Penis in die Vagina der Genannten eindrang, wobei er in der Folge auch einen Polster auf ihren Kopf drückte, zur Duldung des Beischlafs bzw einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht erschwerend keinen Umstand, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Tatbegehung unter 21 Jahren.
Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsaspekte nach § 32 StGB wertete der Schöffensenat aggravierend die Tatbegehung ohne Verwendung eines Kondoms, die beim Opfer festgestellten Tatfolgen (US 5) sowie die Filmaufnahme des sexuellen Übergriffs aggravierend.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige (ON 57.1), zu ON 59.2-unter Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 63)-ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe begehrt. Weiters ist über dessen (implizit erhobene [§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO]) Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe zu entscheiden.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen und die im Rahmen der Strafzumessungsaspekte des § 32 StGB allgemeinen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen zutreffend in Anschlag gebracht und gewichtet. Entgegen dem Berufungsvorbringen, dass Verhütung im Rahmen der sexuellen Handlungen kein Thema gewesen und der Oralverkehr bereits ohne Kondom erfolgt sei, hat der Schöffensenat zu Recht im Rahmen der Schuld den Umstand, dass der Angeklagte den erzwungenen vaginalen Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzog als erschwerend gewertet, weil neben dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft aus der Sicht des Opfers auch die Gefahr der Übertragung von Geschlechtskrankheiten und das Ausmaß der Demütigung den Erfolgs- und Handlungsunwert gegenüber zB einer bloß digitalen Penetration erhöhen ( Riffel in WK 2 StGB § 32 Rz 78; vgl 14 Os 8/24v, 15 Os 31/25k).
Den Berufungsvorbringen zuwider ist auch die beim sexuellen Übergriff vom Angeklagten aufgenommene Filmaufnahme im Sinne einer Demütigung aggravierend zu werten, auch wenn diese vom Opfer gelöscht und keiner Person zugänglich gemacht worden sei, widrigenfalls die Begehung des Straftatbestandes des § 207a StGB in Betracht kommt.
Von einer im unteren Bereich des tatbestandsmäßigen Spektrums gegenüber dem Opfer ausgeübten Gewalt kann (vgl zum Gewaltbegriff Philipp , WK 2 StGB § 201 Rz 12 f; RIS-Justiz RS0095776) – entgegen der Ansicht des Erstgerichts, aber auch der Berufungsargumentation zuwider – keine Rede sein, hat der Angeklagte sein Opfer doch in eine völlig wehrlose am Bauch liegende Position gebracht, indem er auf deren hinteren Oberschenkel kniete, ihren Arm in Richtung ihres Gesäßes drehte und auf ihrem Rücken fixierte und dabei, wenn auch leicht, einen Polster in ihr Gesicht drückte [US 3 f]).
Unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit, die eine ablehnende Haltung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft erkennen lässt, insbesondere gegenüber der körperlichen Integrität und sexueller Selbstbestimmung Dritter, sowie unter Bedachtnahme der vom Schöffensenat herangezogenen Strafzumessungsgründe und die allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs 2 und 3 StGB, erweist sich die verhängte Sanktion im anzuwendenden Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 201 StGB [§ 19 Abs 4 Z 2 JGG]) als tat-und schuldadäquat und einer Reduktion nicht zugänglich.
Den Berufungsausführungen zuwider kommt auch eine Herabsetzung des unbedingten Teils im Hinblick auf den Unrechtsgehalt sowie den sozialen Störwert der Straftat (RIS-Justiz RS0090854) nicht in Betracht kommt.
Der zumindest teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe von acht Monaten ist spezialpräventiv erforderlich, um
Schließlich kommt auch der Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe keine Berechtigung zu.
In Übereinstimmung mit den Überlegungen des Erstgerichts (ON 55.5) erweist sich die Anordnung von Bewährungshilfe spezialpräventiv als notwendig und zweckmäßige Maßnahme, um ein künftig strafbares Verhalten des Angeklagten hintan zu halten und die Deliktseinsicht im Rahmen der Deliktsverarbeitung zu festigen, sodass kein Anlass einer Abänderung des Beschlusses besteht.
Der Berufung ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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