Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 10. Dezember 2025, GZ 13 Hv 43/25y-24.5, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach § 494 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* B* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 16. März 2025 in E* * K* mit Gewalt sowie durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie in die Wohnung drängte, die Tür von innen versperrte, den Schlüssel abzog, einsteckte und sie zurückhielt, als sie mit einem zweiten Schlüssel flüchten wollte, ihre Füße und ihren Oberkörper ergriff, sie ins Wohnzimmer brachte, auf die Couch warf und sie mit seinem rechten Zeige- und Mittelfinger vaginal penetrierte, während sie mit ihren Füßen um sich trat und um Hilfe schrie.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge reklamiert eine fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Einsatz von Gewalt und zur Entziehung der persönlichen Freiheit als Tatmittel der Vergewaltigung.
[5] Ihr ist zu erwidern, dass die Tatrichter die Konstatierungen zum gesamten äußeren Tatgeschehen – darunter zum Versperren der Wohnung sowie dazu, dass der Beschwerdeführer das Opfer, als es einen zweiten Schlüssel ergriff, um zu flüchten, zurückhielt, packte, auf die Couch warf und anschließend dessen Vagina gegen dessen Widerstand mit zwei Fingern penetrierte (US 4) – auf die Aussage des Opfers stützten (US 6). Dies ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
[6]Ob der festgestellte Sachverhalt die rechtliche Annahme von Gewalt oder Entziehung der persönlichen Freiheit als (gleichwertige – vgl RIS-Justiz RS0116655 [insb T12]) Tatmittel einer Vergewaltigung erlaubt, ist nicht Gegenstand der Mängel-, sondern der Rechtsrüge (Z 9 lit a).
[7]Diese leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), warum das konstatierte Versperren der Wohnungstür und das Zurückhalten des flüchten wollenden Opfers keine Freiheitsentziehung (vgl 14 Os 77/24s; Hinterhofer, SbgK § 201 Rz 28) und weshalb das festgestellte Packen und Auf-die-Couch-Werfen des Opfers keine Gewalt (vgl RIS-Justiz RS0095776; Philippin WK² StGB § 201 Rz 13) darstellen sollte.
[8]Der Sanktionsrüge (Z 11) ist zu erwidern, dass die erschwerende Wertung des Vorliegens zweier alternativer Tatbegehungsvarianten (US 13: „doppelte Deliktsqualifikation“) keineswegs gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) verstößt, weil für die Subsumtion bereits eine davon genügt (vgl RIS-Justiz RS0126145 [insb T1]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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