Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. Maruna in der Strafsache gegen A*wegen § 88 Abs 3, Abs 4 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. April 2025, GZ ** 68, nicht-öffentlich den
Beschluss:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 5. September 2024 (ON 50.5), wurde A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3, Abs 4 zweiter Fall schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde A* gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* 3.010,10 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit seinen übrigen Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen (vgl zu all dem ON 50.5).
Der dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 14. Februar 2025, AZ 21 Bs 464/24z (ON 56.3), nicht Folge.
Mit Eingabe vom 19. März 2025 (ON 62) begehrte der rechtsanwaltlich vertretene Privatbeteiligte B* den Zuspruch laut angeschlossenem Kostenverzeichnis in Höhe von 3.993,50 Euro (darin enthalten 20 % USt idHv 665,58 Euro).
Der Verurteilte A* äußerte sich zu diesem Antrag mit Schriftsatz vom 4. April 2024 (ON 67) bezüglich der Kosten für den Antrag auf Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht vom 1. Februar 2024, dem Antrag auf Gutachtensergänzung vom 6. Februar 2024 sowie der Bezifferung der Privatbeteiligtenansprüche samt Bekanntgabe für das Ergänzungsgutachten vom 10. Juni 2024 ablehnend.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten mit 3.739,49 Euro und wies das Mehrbegehren in Höhe von 298,41 Euro mit der Begründung ab, dass zum Zeitpunkt des 6. Februar 2024 die Bestellung eines Sachverständigen für das gerichtliche Verfahren nicht indiziert gewesen und ausschließlich eine Ergänzung des von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben Gutachtens im Hinblick auf die Höhe allfälliger Privatbeteiligtenansprüche beantragt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag auf Gutachtensergänzung vom 6. Februar 2024 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich und daher auch nicht zu honorieren gewesen (vgl ON 68, AS 3).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde desPrivatbeteiligten B* (ON 69.2), die sich gegen die Ablehnung der Honorierung des Antrags auf Gutachtensergänzung vom 6. Februar 2024 richtet. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass gemäß § 67 Abs 1 letzter Satz StPO dem Sachverständigen auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen sei, wenn dieser für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bestellt werde. Die Staatsanwaltschaft habe dem Sachverständigen jedoch entgegen § 67 Abs 1 letzter Satz StPO nicht explizit die Erhebung der Schmerzperioden aufgetragen, obwohl diese bei der Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung immer zu erheben seien, wobei der Sachverständige diese auch nicht von sich aus festgestellt habe.
Darüber hinaus hätte die Ergänzung des Gutachtens entsprechend dem Antrag vom 6. Februar 2024 weder zu einer Verfahrensverzögerung noch zu zusätzlichen Kosten geführt, weil die Erhebung der Schmerzperioden rechtsrichtig ohnedies sofort hätte beauftragt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags vom 6. Februar 2024 auch nicht absehbar gewesen, dass nach der ersten Hauptverhandlung am 4. Juni 2024 ein weiteres Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben werden würde, im Zuge dessen die Schmerzperioden dann erhoben worden seien. Dass die Erhebung von Schmerzperioden nicht oder nur aus Anlass eines neuerlichen Gutachtens nachgeholt werden können, wenn diese durch den Sachverständigen in seinem ersten Gutachten entgegen § 67 Abs 1 letzter Satz StPO nicht erhoben worden seien, würde eine zentrale Opferschutzbestimmung und Intention der StPO-Reform unterlaufen, nämlich Opfern die Verfolgung ihrer Ansprüche gleich im Strafverfahren zu ermöglichen (vgl zu all dem ON 69.2).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 393 Abs 4 StPO haben unter anderem Beschuldigte, denen der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen. Die Verpflichtung zum Kostenersatz muss somit durch eine gerichtliche Entscheidung geschaffen worden sein. Im Rahmen des Strafverfahrens ist die Bestimmung der zu ersetzenden Kosten des Privatbeteiligten überdies nur dann statthaft, wenn das Strafgericht – wie fallkonkret – zumindest über einen Teil der geltend gemachten Ersatzansprüche im Adhäsionsverfahren erkannt hat.
Wird über die Höhe der gemäß § 393 Abs 4 StPO zuersetzenden Kosten keine Einigung erzielt, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, gemäß § 395 Abs 1 StPO auf Antrag eines der Beteiligten diese mit Beschluss zu bestimmen.
Im Lichte dieser Ausführungen bestehen an der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht des Verurteilten im Hinblick auf die im Strafverfahren aufgelaufenen Vertretungskosten des Privatbeteiligten keine Zweifel.
Nach § 395 Abs 2 StPO ist bei der Bestimmung der Gebühren zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falls gerechtfertigt sind.
Die Notwendigkeit ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gemessen am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RISJustiz RS0122939) zu beurteilen. Zu klären ist, ob eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei gegebener Sachlage die gegenständlichen kostenverursachenden Schritte gesetzt hätte (vgl Lendl, WKStPO § 395 Rz 15 mwN). Zweckmäßig ist dabei alles, was ein objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt (vgl RIS-Justiz RS0035829).
Besteht die Wahl zwischen mehreren Prozesshandlungen, die zum gleichen Ergebnis führen, können nur die Kosten der „billigeren“ Prozesshandlung beansprucht werden. Die Frage der Notwendigkeit ist aus einer ex ante Perspektive zu beantworten. Ob die Verteidigung oder Vertretung an sich geboten war, entzieht sich einer Überprüfung durch das Gericht (Lendl aaO §§ 394, 395 Rz 14ff).
Die Höhe der Entlohnung richtet sich bei Rechtsanwälten, die im Strafverfahren als Vertreter von Privatbeteiligtenagieren, nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und dem diesem angeschlossenen, einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Tarif (vgl Lendl , aaO §§ 394, 395 Rz 22, mwN; Kirchbacher, StPO 15 § 395 Rz 3).
Ausgehend von den obigen Prämissen ist der Antrag auf Gutachtensergänzung vom 6. Februar 2024 (ON 29) als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu qualifizieren. Denn wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, war zum Zeitpunkt der Antragsstellung die Bestellung eines Sachverständigen für das gerichtliche Verfahren nicht indiziert, zumal ausschließlich eine Ergänzung des von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben Gutachtens im Hinblick auf die Höhe allfälliger Privatbeteiligtenansprüche beantragt wurde und ein entsprechendes Vorbringen überdies vielmehr im Rahmen der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2025 mündlich hätte erstatten werden können, weshalb der Beschwerde des B* der Erfolg zu versagen ist.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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