Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers A* (idF Antragsteller) gegen den Antragsgegner und Privatangeklagten B* (idF Antragsgegner) wegen § 111 Abs 1 und Abs 2, 117 Abs 2 StGB; 6 ff MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 19. August 2024, GZ **-57, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend ergänzt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Kosten für das Durchsetzungsverfahren wie folgt zu ersetzen hat:
8. Februar 2024
Antrag TP 1 (Bmgl 11.000) 39,30 Euro
50% Einheitssatz 19,65 Euro
ERV-Erhöhungsbetrag 2,60 Euro
1. März 2024
Durchsetzungsantrag TP 4 (Bmgl 11.000) 307,60 Euro
50% Einheitssatz 153,80 Euro
ERV-Erhöhungsbetrag 2,60 Euro
2. Juli 2024
Kostenbestimmungsantrag TP 1 (Bmgl 630,66) 11,10 Euro
60% Einheitssatz 6,66 Euro
ERV-Erhöhungsbetrag 2,60 Euro
Kostensumme 545,91 Euro 20% USt 109,18 Euro
gesamt 655,09 Euro
Begründung:
Der Antragsgegner wurde über Antrag des Antragstellers mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 31. Jänner 2024 zur Veröffentlichung der dort beschriebenen Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG in Form und Frist des § 13 MedienG auf seiner Facebook-Seite verpflichtet (ON 12). Der Antragsgegners kam dem Auftrag auf Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG am 12. Februar 2024 (ohne die gebotene Verständigung des Antragsgegners gemäß § 13 Abs 8 MedienG) nach (ON 20 und 21).
Der Durchsetzungsantrag des Antragstellers vom 1. März 2024, dem Antragsgegner wegen Nichtveröffentlichung der Mitteilung gemäß der Entscheidung für den Zeitraum 28. und 29. Februar 2024 die Zahlung einer Geldbuße aufzutragen und ihn zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten (ON 16), wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 6. März 2024 abgewiesen (ON 22) und aufgrund der dagegen vom Antragsteller erhobenen Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens verpflichtet wurde (ON 42.3).
Aufgrund eines Kostenbestimmungsantrags des Antrag stellers vom 2. Juli 2024 (ON 44) bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die vom Antragsgegner dem Antragsteller zu ersetzenden Kosten in Höhe von 91,38 Euro, ohne diesem jedoch die geltend gemachten Kosten für den Durchsetzungsantrag vom 1. März 2024 und den Folgeantrag vom 5. März 2024 zuzusprechen, mit der Begründung, dass diese Vertretungshandlungen nicht notwendig iSd § 395 Abs 2 StPO gewesen seien, weil sich ein durchschnittlicher, sorgfältiger und informierter Privatbeteiligtenvertreter in der Hauptverhandlung am 29. Februar 2024 über den Stand der nach § 37 Abs 1 MedienG mit Beschluss aufgetragenen Veröffentlichung der Mitteilung über das Verfahren erkundet hätte (ON 57).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers (ON 60), in der vorbringt, dass der Beschluss das Recht auf Verhängung von Geldbußen gegen den Medieninhaber und seine Verpflichtung in den Kostenersatz verletze (ON 60.2, 2).
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Das Durchsetzungsverfahren ist vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängig; es hat ein Kostenausspruch zu erfolgen, der nur das Durchsetzungsverfahren betrifft. In die Beschlüsse gemäß § 20 MedienG ist nur eine Kostenentscheidung dem Grunde nach aufzunehmen, auf dessen Basis ein Kostenbestimmungsantrag (§ 395 Abs 2 StPO) gestellt werden kann. Die ziffernmäßige Bestimmung der Kosten des Durchsetzungsverfahrens erfolgt nach § 395 StPO.
Gemäß § 395 StPO ist bei der Bemessung zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falls gerechtfertigt sind. Kosten gelten dann als notwendig, wenn sie durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden, wobei zweckmäßig dabei alles ist, was nach ein den objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt (RIS-Justiz RS0035829). Die Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ist aus einer ex-ante-Perspektive zu beantworten ( Lendl , WK-StPO § 395 Rz 15). Für das Durchsetzungsverfahren gilt nach der Rechtsprechung, dass dem Antragsteller zwar nicht zuzumuten ist, mit seinen Folgeanträgen bis zur rechtskräftigen Entscheidung zuzuwarten, es bei einem täglich erscheinenden Medium aber auch nicht notwendig ist, täglich Folgeanträge einzubringen. Nach der Rechtsprechung sind Folgeanträge für einen Zeitraum von drei bis vier Tagen zusammenzufassen (vgl Rami, WK² MedienG § 20 Rz 47/4 mwN).
Zutreffend weist der Antragsteller daraufhin, dass der Medieninhaber (Antragsgegner) zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten ist, wenn er die aufgetragene Veröffentlichung zwar gesetzeskonform vorgenommen, nicht aber den Antragsteller davon verständigt hat (siehe Rami , aaO Rz 47/8 mwN; OLG Wien zu 18 Bs 238/22i uva). In seinen Anträgen hat der Antragsteller – vom Antragsgegner unbestritten – immer vorgebracht, nicht von einer allfälligen Veröffentlichung verständigt worden zu sein, eine zumindest fahrlässige falsche Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist dem Antragsgegner zuzurechnen (siehe ua OLG Linz 8 Bs 17/23s).
Da den Antragsteller auch keine Erkundigungs- bzw Nachforschungsobliegenheit trifft, ob der Antragsgegner die Veröffentlichung tatsächlich vorgenommen hat, überzeugt auch das Argument des Erstgerichts, der Antragsteller hätte sich in der Hauptverhandlung nach dem Stand der aufgetragenen Mitteilung nach § 37 MedienG erkundigen können, ebensowenig wie das Vorbringen des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 11. September 2024, er sei nicht anwaltlich vertreten gewesen, dem Antragsteller sei es zumutbar gewesen, Einsicht in seine Facebook-Seite zu nehmen und er hätte in der Hauptverhandlung am 29. Februar 2024 ein mündliches Anbringen stellen können. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners beschränkt sich das formelle Mindesterfordernis für die Begründung der Beschwerde auf die Bezeichnung des kritisierten Vorgangs und der Rechtsverletzung (
Über den Folgeantrag vom 5. März 2024 (ON 19) hat das Erstgericht bislang nicht entschieden, sodass über diesen Antrag auch keine Kostenbestimmung erfolgen kann.
Demgemäß ist der angefochtene Beschluss im spruchgemäßen Umfang abzuändern.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 33 Abs 2 StPO.
Ein grundsätzlicher Kostenausspruch nach § 390a Abs 1 StPO ist in den Beschluss nicht aufzunehmen (OGH 15 Os 124/23h).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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