33R9/24x – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Tscherner und den Richter Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei G***** , vertreten durch die BRAND Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. J***** , Polen, vertreten durch die Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, und 2. L*****, Salzburg, vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (EUR 15.001), Rechnungslegung (EUR 10.000), Feststellung (EUR 5.001) und Urteilsveröffentlichung (EUR 4.998), über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29.12.2023, GZ 11 Cg 64/23h-17 (Rekursinteresse [richtig] EUR 29.999) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.884,12 (darin EUR 314,02 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Text
Für die Klägerin ist beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zu Nr. [...] ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für folgendes [...] Produkt registriert: [Abbildung eines „Kartoffelturms“]
Die Erstbeklagte produziert ebenfalls Kartoffeltürme, die von der Zweitbeklagten in Österreich vertrieben werden.
Die Klägerin begehrt von beiden Beklagten die Unterlassung, Kartoffel- oder sonstige Pflanzentürme, die dem abgebildeten Kartoffelturm der Klägerin entsprechen oder verwechslungsfähig ähnlich sind, in Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben (Streitwert EUR 10.000), und die Rechnungslegung und daraus resultierend die Bezahlung eines angemessenen Entgelts und des Gewinns aus dem zuvor beschriebenen rechtswidrigen Verhalten (Streitwert EUR 10.000), sowie weiters die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden, die der Klägerin aufgrund des oben beschriebenen rechtswidrigen Verhaltens entstanden sind oder zu entstehen drohen (Streitwert EUR 5.001), und – auch gegenüber beiden Beklagten – die Urteilsveröffentlichung über den klagsstattgebenden Teil des Unterlassungsbegehrens (Streitwert EUR 4.998). Ferner begehrt sie von der Zweitbeklagten die Unterlassung, Kartoffel- oder sonstige Pflanzentürme anderer Hersteller zu bewerben und dabei Bildnisse von Produkten der Klägerin ohne deren Zustimmung zu verwenden (Streitwert EUR 5.001).
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche im Wesentlichen auf die Verletzung ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters sowie den Tatbestand der sklavischen Nachahmung und der glatten Leistungsübernahme nach dem UWG. Die Erstbeklagte habe den Kartoffelturm der Klägerin plagiiert, produziert und rechtswidrig in Verkehr gebracht. Die Erstbeklagte habe die Zweitbeklagte im Wissen und mit dem gemeinsamen Vorsatz beliefert, dass damit ein Plagiat europaweit verkauft werde (vgl den Schriftsatz der Klägerin ON 14 Punkt 4.3.). Ihre Produkte seien mit jenen der Klägerin nahezu ident. Die Erstbeklagte verkaufe und liefere diese Plagiate an die Zweitbeklagte, die sie ihrerseits in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Handlungen in ihren Filialen, unter anderem in Wien, vertreibe – dies jedenfalls im Zeitraum Februar/März 2023. Im Jahr zuvor habe die Zweitbeklagte noch den Kartoffelturm der Klägerin in ihren Filialen verkauft, weshalb sie über die Nachahmung dieses Produkts durch die Erstbeklagte Bescheid wisse. Die Beklagten seien dahin übereingekommen, die von der Erstbeklagten produzierten Plagiate europaweit, so auch in Österreich, zu vertreiben und davon zu profitieren. In Kenntnis der Verletzung der (Immaterialgüter )Rechte der Klägerin hätten sie gemeinsam die Plagiate in Verkehr gebracht; als rechtswidrig und grob schuldhaft handelnde Mittäter hafteten sie der Klägerin solidarisch für die Folgen. Dass das Produkt der Erstbeklagten mit einem Foto vom Kartoffelturm der Klägerin beworben worden sei, stehe zunächst nur für die Zweitbeklagte fest, sodass aus advokatorischer Vorsicht das entsprechende Unterlassungsbegehren vorerst gegen sie allein gerichtet werde.
Zur Zuständigkeit des Erstgerichts berief sich die Klägerin insbesondere auf Art 82 Abs 5 der VO (EG) Nr 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: GGV) und Art 7 Nr 2, Art 8 EuGVVO 2012 (im Folgenden: EuGVVO).
Die Erstbeklagte wendete in der Sache ein, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin nichtig sei, weshalb diese daraus keine Ansprüche ableiten könne. Außerdem habe die Erstbeklagte in Österreich gar keine Verletzungshandlungen gesetzt; auch unterschieden sich ihre Produkte von jenen der Klägerin.
Während die Zweitbeklagte das Klagebegehren nur in der Sache bestritt, erhob die Erstbeklagte auch die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit des Erstgerichts. Da die Erstbeklagte keine Verletzungshandlungen iS der GGV und/oder des UWG gesetzt habe, könne die Zuständigkeit des Erstgerichts weder auf Art 82 Abs 5 GGV noch auf Art 7 Nr 2 EuGVVO gestützt werden. Die Erstbeklagte habe Kartoffeltürme nicht an die Zweitbeklagte, sondern an die J. GmbH in Deutschland verkauft. Diese habe ihre Produkte an ein deutsches Unternehmen weiterverkauft. Wer die Waren letztlich an die Zweitbeklagte verkauft und/oder geliefert habe, sei der Erstbeklagten nicht bekannt. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten liege nicht vor, diese stünden nicht einmal in einer Vertragsbeziehung zueinander. Für den Hersteller bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung, Nachforschungen darüber anzustellen, wo die erzeugten Produkte eingesetzt werden sollen und wer im jeweiligen Bestimmungsland über welche Rechte in Bezug auf die Erzeugnisse verfüge.
Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der Unzuständigkeit. Nach den Klagsbehauptungen griffen die Kartoffeltürme, die die Erstbeklagte produziere und die in Österreich vertrieben würden, in das geschützte Muster der Klägerin ein. Der Ort des (drohenden) Schadenseintritts liege in Österreich, weshalb die Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 82 Abs 5 GGV und Art 7 Nr 2 EuGVVO zu bejahen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Erstbeklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Zurückweisung der gegen die Erstbeklagte gerichteten Klage. Hilfsweise werden mehrere Eventualanträge gestellt, die teilweise auf die Zurückweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der Ansprüche nach der GGV, teilweise auf Aufhebung zur weiteren Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Ansprüche nach dem UWG, zum Teil auch nach der GGV, gerichtet sind.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
Die Erstbeklagte bemängelt, dass das Erstgericht die von ihr angebotenen Zeugenbeweise nicht aufgenommen hat. Die Zeugen hätten bestätigt, dass die Erstbeklagte keine Verletzungshandlungen in Österreich gesetzt habe und zur Zweitbeklagten keine Vertragsbeziehungen unterhalte. Mangels eines Verletzungs-, Handlungs- oder Erfolgsorts im Inland seien daher Art 7 Nr 2 EuGVVO und Art 82 Abs 5 GGV nicht zuständigkeitsbegründend.
1.1 Maßgeblich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Klagsangaben (RS0115860). Sind die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen („doppelrelevante Tatsachen“), so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen (RS0115860 [T4]); sie sind auch dann der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde zu legen, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden (RS0050455 [T1]), soweit sie nicht durch das bereits durchgeführte Beweisverfahren und die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine Änderung erfahren haben (vgl 4 Ob 96/23f mwN). Die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens reicht im Fall doppelrelevanter Tatsachen aus (RS0116404). Eine umfassende Prüfung der mit der Unzuständigkeitseinrede erhobenen Einwendungen kann dann unterbleiben (vgl Rassi in Kodek / Oberhammer , ZPO-ON § 41 JN Rz 15). Das angerufene nationale Gericht ist, wenn der Beklagte die Behauptungen des Klägers bestreitet, nicht verpflichtet, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, hat aber alle vorliegenden Informationen – gegebenenfalls daher auch die Einwände des Beklagten – zu würdigen (C 12/15, Universal Music , Rn 44 f; 8 Ob 45/19d mwN).
1.2 Entgegen dem Rekursvorbringen bringt die Klägerin schlüssig vor, dass die Beklagten nach einem gemeinsamen Tatplan und in Kenntnis der (Immaterialgüter )Rechte der Klägerin gehandelt hätten, die Erstbeklagte dabei Produkte, die mit den Kartoffeltürmen der Klägerin nahezu ident seien, in Polen hergestellt und zum Vertrieb unter anderem in Österreich an die Zweitbeklagte verkauft habe. Damit stützt die Klägerin ihre Ansprüche zum einen auf den Verletzungstatbestand des Art 19 Abs 1 GGV (insbesondere die Herstellung, das Anbieten und das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, in das das Muster der Klägerin aufgenommen oder bei dem es verwendet wird) und zum anderen auf jenen des Anbietens einer nachgeahmten Leistung auf dem Markt im Sinne des § 1 UWG. Die zur Zuständigkeit des Erstgerichts behaupteten Tatsachen sind daher zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen und folglich „doppelrelevant“. Soweit die Klägerin sich auf eine solidarische Haftung beider Beklagter stützt, ist dies ebenfalls sowohl für die Frage des von Art 8 EuGVVO geforderten Sachzusammenhangs als auch für die Begründetheit des Anspruchs von Bedeutung (vgl Heiss in Czernich / Kodek / Mayr , Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht: Handbuch 4 Art 8 Rz 11). Zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist daher die Richtigkeit der schlüssigen Klagsangaben zu unterstellen.
Nach der Rechtsprechung des BGH sei der Ort der Verletzungshandlung zwar keine doppelt relevante Tatsache (vgl Tolkmitt in Ruhl/Tolkmitt 3 Art 82 GGV Rz 36). Im Rekursverfahren bestreitet die Erstbeklagte aber nicht mehr, dass die Zweitbeklagte die Kartoffeltürme der Erstbeklagten angeboten hat; die Feststellung eingangs des bekämpften Beschlusses, wonach die Erstbeklagte Kartoffeltürme produziere, die von der Zweitbeklagten in Österreich vertrieben würden, blieb darüber hinaus unbekämpft. Damit steht der Ort einer Verletzungshandlung fest, soweit dies für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit relevant ist.
1.3 Zusammengefasst begründet es infolge der Doppelrelevanz des maßgeblichen Tatsachenvorbringens sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die materiell-rechtlichen Ansprüche keinen Verfahrensmangel, dass das Erstgericht seine Zuständigkeit trotz der Einwände der Beklagten ausschließlich nach den schlüssigen Klagsangaben prüfte und dazu keine Beweise aufnahm. Damit gehen auch die eventualiter gestellten Aufhebungsanträge im Rekurs ins Leere.
2. Zur Rechtsrüge:
Soweit die Erstbeklagte weitwendig die Unzuständigkeit des Erstgerichts mit den Argumenten rügt, dass sie die von ihr hergestellten Kartoffeltürme nie an die Zweitbeklagte verkauft oder geliefert habe und mit dieser in keiner vertraglichen Beziehung gestanden sei, sowie dass sie selbst als Gehilfin der Zweitbeklagten nicht haften würde, weil sie von einem Inverkehrbringen der Ware in Österreich nichts gewusst habe, ist sie auf das Vorgesagte zu verweisen, wonach das Vorliegen zuständigkeitsbegründender Tatbestände im Sinne der Art 82 Abs 5 GGV, Art 7 Nr 2 und Art 8 Nr 1 EuGVVO hier nach den – gegenteiligen – Klagsbehauptungen zu beurteilen ist. Dies bedeutet für die geltend gemachten Zuständigkeitsnormen Folgendes:
2.1 Zuständigkeit nach Art 82 Abs 5 GGV
2.1.1 Gemäß Art 80 GGV benennen die Mitgliedstaaten für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz (Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind unter anderem ausschließlich zuständig für Klagen wegen Verletzung und drohender Verletzung (Art 81 lit a GGV). Davon sind Klagen – unter anderem durch Verweis auf die nationale Rechtsordnung (Art 89 Abs 1 lit d GGV) – umfasst, die sich auf Unterlassung, Beschlagnahme, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg beziehen (vgl Schneider in Thiele / Schneider , MuSchG und Muster-RL § 44b MuSchG Rz 18). Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht erster Instanz im Sinne des Art 80 Abs 1 GGV ist das Handelsgericht Wien (§§ 44b Abs 1 MuSchG). Die internationale Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte richtet sich nach Art 82 GGV, in erster Linie danach, ob der Beklagte seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes – eine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Gerichte angerufen werden (Art 82 Abs 1 GGV). Die Verfahren, welche durch die unter Art 81 lit a GGV zu subsumierenden Klagen anhängig gemacht werden, können aber auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats angestrengt werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht (Art 82 Abs 5 GGV). Zutreffend führt die Erstbeklagte im Rekurs aus, dass diese Bestimmung wegen des Ausschlusses in Art 79 Abs 3 GGV eine lex specialis zu Art 7 Nr 2 EuGVVO ist und nach den Regeln der GGV zu behandeln ist (vgl Thiele , GGV und HMA, Art 82 Rz 40; Tolkmitt aaO Rz 30). Nach der EuGH-Rechtsprechung (insb C 360/12, Coty Germany , Rz 34 f) ist Ort der Handlung im Sinne des Art 82 Abs 5 GGV allein der Ort, an welchem die Handlung physisch und aktiv vorgenommen wird; nicht maßgeblich ist entgegen Art 7 Nr 2 EuGVVO der Ort, an dem die Handlung nur ihre Wirkungen entfaltet ( Tolkmitt aaO Rz 30; Thiele aaO Rz 41). Dies spielt insbesondere bei der Beurteilung von Verletzungshandlungen durch Online-Angebote eine Rolle. Ein aktives Verhalten des Verletzers im Forumstaat dahin, dass eine Lieferung nach Österreich angeboten oder die Ware in Österreich eingeführt oder hier in Verkehr gebracht wird, ist dagegen zuständigkeitsbegründend ( Thiele aaO Rz 44 f).
2.1.2 Die Erstbeklagte stützt ihre Argumentation insbesondere auf die EuGH-Entscheidung C 360/12, Coty Germany , welcher zufolge es für die Begründung der Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats nicht ausreiche, wenn der Käufer die nachgeahmte Ware beim Verletzer abholt und in einem anderen Staat – dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen werden – eigenständig weiterveräußert; der Verletzer (und ursprüngliche Verkäufer) habe schließlich in jenem Mitgliedstaat selbst keine Handlung vorgenommen. Diese passive Vorgangsweise unterscheide sich laut OGH aber deutlich von der zu 4 Ob 138/19a beurteilten Fallkonstellation: Dort bot die belgische Beklagte designverletzende Einkaufswagenlöser („Caddy Keys“) einer bestimmten Person bzw einem Unternehmen zur Lieferung nach Österreich an; ob es auch zu Lieferungen kam, stand nicht fest. Die Angebotswebsite der Beklagten war unter anderem in deutscher Sprache abrufbar, enthielt aber keine besondere Länderversion für Österreich. Der OGH bewertete dieses Verhalten als ausreichend aktiv, um die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien als Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht zu bejahen.
2.1.3 Noch aktiver sind die Verletzungshandlungen, die hier den Klagsangaben zufolge der Erstbeklagten vorgeworfen werden: Diese habe im Wissen um die Erzeugnisse der Klägerin designverletzende Kartoffeltürme produziert, um sie unter anderem mit Hilfe der Zweitbeklagten in Österreich in Verkehr zu bringen; sie habe sie ihr also nicht nur angeboten, sondern auch an der Lieferung nach Österreich mitgewirkt. Die Klage richtet sich daher unter anderem gegen das rechtswidrige Verhalten des Anbietens auf dem inländischen Markt; dagegen und gegen die damit verbundene Einfuhr der nachgeahmten Ware kann sich der Rechteinhaber nach Art 19 Abs 1 GGV zur Wehr setzen; die Belieferung auf dem österreichischen Teil der Wegstrecke bedeutet jedenfalls eine Benutzungshandlung der Erstbeklagten im Inland (vgl 4 Ob 138/19a; Tolkmitt aaO Rz 32).
2.1.4 Die behaupteten Verletzungshandlungen der Erstbeklagten begründen daher jedenfalls gemäß Art 82 Abs 5 GGV die Zuständigkeit des Erstgerichts als Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für die nach der GGV geltend gemachten Ansprüche, soweit diese aus Verletzungshandlungen ableitbar sind, die in Österreich begangen worden seien oder drohten (Art 83 Abs 2 GGV).
2.2 Zuständigkeit nach Art 8 Nr 1 EuGVVO iVm Art 82 Abs 1 GGV
2.2.1 Die Erstbeklagte lehnt das Vorliegen des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO insbesondere deshalb ab, weil sie in Ermangelung eines Wohnsitzes in Österreich nicht „Primärbeklagte“ sein könne. Selbst unter der – dem formellen Parteibegriff der ZPO entgegenstehenden – Annahme, die Zweitbeklagte sei die Primär- oder Ankerbeklagte, scheitere dieser Gerichtsstand am Fehlen der von Art 8 Nr 1 EuGVVO geforderten Konnexität.
2.2.2 Art 8 Nr 1 EuGVVO regelt den Gerichtsstand der passiven Streitgenossenschaft (Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite). Diese Vorschrift wird nicht durch speziellere Regelungen der GGV verdrängt. Sie will die geordnete Rechtspflege fördern, Parallelverfahren soweit wie möglich vermeiden und zudem verhindern, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl C 352/13, Cartel Damage Claims [CDC] Hydrogen Peroxide SA, Rz 17). Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art 8 Nr 1 EuGVVO sind in Verfahren nach Art 81 GGV aber wie folgt zu modifizieren:
[1] Das Gericht ist international zuständig aufgrund von Art 82 Abs 1 für das Verfahren gegen den Primärbeklagten (Ankerklage);
[2] der Primärbeklagte hat darüber hinaus einen Sitz oder eine Niederlassung gerade im Bezirk des Gerichts;
[3] der Sekundärbeklagte hat seinen Sitz oder eine Niederlassung in der Gemeinschaft; und
[4] zwischen den Klagen besteht eine so enge Beziehung, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen notwendig erscheint ( Tolkmitt aaO Art 79 GGV Rz 22).
Entgegen dem Rekurs sind die soeben aufgezählten Voraussetzungen nach den Klagsangaben erfüllt:
2.2.3 Die Erstbeklagte übersieht, dass die Nummerierung der Beklagten, wie die Klägerin sie hier vorgenommen hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung hat, welche der Beklagten „Anker- oder Primärbeklagte“ im Sinne des Art 8 Nr 1 EuGVVO ist. Der von der Erstbeklagten ins Treffen geführte formelle Parteibegriff der ZPO dient der Ermittlung, welche Personen kraft Bezeichnung Parteistellung genießen ( Nunner-Krautgasser in Fasching / Konecny 3 Vor § 1 Rz 1); die Nummerierung von Streitgenossen legt fest, welche (formelle) Parteirolle einer Person im Prozess zukommt; auch sollen dadurch Verwechslungen vermieden werden (vgl Konecny / Schneider in Fasching / Konecny 3 § 75 Rz 4, 10). Die Reihung der Beklagten durch die Klägerin ist hingegen für die Zuständigkeitsprüfung nach den (inhaltlichen) Klagsangaben irrelevant; zudem ist ohnedies autonom zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Art 8 Nr 1 EuGVVO erfüllt sind (vgl Heiss aaO Rz 14).
Schon dem Wortlaut des Art 8 Nr 1 EuGVVO nach („...an dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat...“) ist Primär- oder Ankerbeklagter derjenige, an dessen allgemeinen Gerichtsstand dieser gemeinsam mit anderen Personen verklagt wird (vgl Garber / Neumayr in Wieczorek / Schütze ZPO 4 Art 8 Brüssel Ia-VO Rz 12). Der Kläger entscheidet, in welchem der (Wohn )Sitzstaaten der Beklagten er das Verfahren führt; je nach dessen Wahl ist Ankerbeklagter, gegen den an seinem (Wohn )Sitz die Klage erhoben wird (vgl Simotta in Fasching / Konecny 3 Art 8 EuGVVO Rz 54; siehe auch C 832/21, Beverage City Lifestyle GmbH ua , und 4 Ob 221/12x: dort richtete sich die Qualifikation als Ankerbeklagter ebenfalls nach diesen Kriterien; auf die Reihung/Nummerierung der Beklagten durch die jeweiligen Kläger kam es nicht an). Nicht erforderlich ist es daher, dass der Primärbeklagte der Hauptverantwortliche ist. Die Ankerklage kann auch gegen den im Inland ansässigen, nur für den Vertrieb im Inland zuständigen Beklagten erhoben werden ( Tolkmitt aaO Rz 28).
Demzufolge ist in einem ersten Prüfschritt das Vorliegen der Voraussetzung im Sinne des Art 82 Abs 1 GGV iVm Art 8 Nr 1 EuGVVO (s.o. Pkt 2.2.2, [1]) aufgrund des Sitzes der Zweit- als Ankerbeklagten in Österreich zu bejahen. Auf den konkreten (Wohn )Sitz der Ankerbeklagten innerhalb von Österreich (s.o. Pkt 2.2.2, Voraussetzung [2]), hier in Salzburg, oder darauf, dass diese sich rügelos der Zuständigkeit des Erstgerichts unterworfen hat, kommt es entgegen der Argumentation der Erstbeklagten nicht an, weil das Erstgericht als einziges österreichisches Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht erster Instanz im Sinne der Art 80, 82 Abs 1 GGV ohnedies für sämtliche Verfahren nach Art 81 GGV international zuständig ist.
2.2.4 Neben der Voraussetzung des Wohnsitzes des Sekundärbeklagten – hier der Erstbeklagten – in einem anderen Mitgliedsstaat ist aber auch das Erfordernis des Sachzusammenhangs erfüllt (s.o. Pkt 2.2.2, Voraussetzungen [3] und [4]):
Ein Sachzusammenhang im Sinne des Art 8 Nr 1 EuGVVO liegt vor, wenn die Klagen „im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig“ sind (4 Ob 221/12x), wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Ob diese Abhängigkeit besteht, ist nach der lex causae zu bestimmen (vgl Heiss aaO Rz 18 mwN; RS0115274 [T9, T10]). Soweit auf die geltend gemachten Ansprüche österreichisches Recht anwendbar ist, wird der erforderliche Sachzusammenhang immer dann gegeben sein, wenn die Beklagten solidarisch oder zur gesamten Hand haften (vgl 4 Ob 39/11p). Ziel des Art 8 Nr 1 EuGVVO ist es, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Der erforderliche Sachzusammenhang kann auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (4 Ob 221/12x mwN).
Vorgebracht ist hier ein Zusammenwirken der Beklagten in einer Verletzerkette unter gleichzeitigem Eingriff in das geschützte Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin. Es ist daher von einer Beteiligung mehrerer an einer einheitlichen Schutzrechtsverletzung auszugehen. Soweit die Klägerin ihr Begehren gegen beide Beklagte richtet, verlangt sie von ihnen die Unterlassung und Leistung identischer Handlungen und stützt sich auf deren Solidarhaftung (vgl 4 Ob 221/12x [Rz 1.3]).
Damit ist von der im Sinne des Art 8 Nr 1 EuGVVO erforderlichen gleichen Sach- und Rechtslage auszugehen. Für Liefer- bzw Verletzerketten verlangte der EuGH zwar ursprünglich, dass dieselbe Sachlage bei sämtlichen Tätigkeiten der Beteiligten vorliegen muss und sich nicht nur auf bestimmte Gesichtspunkte oder bestimmte Teile dieser Tätigkeiten beschränken darf (vgl C 24/16, C 25/16, Nintendo , Rn 51 f; Tolkmitt aaO Rz 27). Das schließt aber – aufgrund der notwendigen unionsweit einheitlichen Wirkung eines Gemeinschaftsgeschmacksmuster – nicht die Zuständigkeit für Anordnungen aus, die sich auf Tätigkeiten eines der Beklagten außerhalb einer Lieferkette erstrecken und für das gesamte Unionsgebiet gelten (vgl C 24/16, C 25/16, Nintendo , Rn 67). Außerdem hielt der EuGH in einer späteren Entscheidung fest, dass von derselben Sachlage ausgegangen werden kann, wenn die Klagsansprüche gegen verschiedene Akteure gerichtet sind, die im Rahmen einer Kette von Verletzungshandlungen jeweils zur selben Verletzung einer Unionsmarke beigetragen haben (vgl C 832/21, Beverage City Lifestyle GmbH ua , Rn 41). Konzernrechtliche Verflechtungen zwischen den Beklagten können zwar als (weiteres) Indiz für das Vorliegen eines Sachzusammenhangs im Sinne des Art 8 Nr 1 EuGVVO gewertet werden, sind aber im Falle anderer Hinweise auf eine enge Zusammenarbeit nicht zwingend erforderlich (vgl C 832/21, Beverage City Lifestyle GmbH ua : die beiden beklagten Gesellschaften waren durch eine exklusive Vertriebsvereinbarung, nicht aber in einem Konzern miteinander verbunden).
Nach dem schlüssigen Klagsvorbringen sollen beide Beklagte mit dem gemeinsamen Wissen der Rechtsverletzung gehandelt und in dasselbe Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingegriffen haben. Das vorgebrachte bewusste und gewollte Zusammenwirken reicht als enger sachlicher Konnex im Sinne des Art 8 Nr 1 EuGVVO aus. Entgegen dem Einwand der Erstbeklagten schadet es daher nicht, dass keine „exklusive Vertriebsvereinbarung“ wie in C 832/21, Beverage City Lifestyle GmbH ua, behauptet wird.
Die „Klagen“ gegen die beiden Beklagten beruhen auch auf derselben Rechtslage: So ist für unterschiedliche Klagen, die auf dasselbe Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützt sind, nach der Rechtsprechung des EuGH von Konnexität auszugehen. Bei derartigen parallelen Verletzungsklagen sind die Voraussetzungen des Art 8 Nr 1 EuGVVO, wonach für die Streitgenossenschaft dieselbe Rechtslage zu gelten hat, ohne weiteres zu bejahen ( Tolkmitt , aaO Rz 26). Die von der Erstbeklagten ins Treffen geführte Entscheidung des EuGH, C 539/03, Roche Nederland BV , steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Schließlich ging es dort um ein Patentverletzungsverfahren in Bezug auf ein europäisches Patent, das aus einem Bündel an einzelnen nationalen Rechten besteht; verschiedene Teile dieses Patents könnten daher in den jeweiligen Schutzländern durch unterschiedliche Parteien verletzt werden. Laut EuGH könne es bei getrennter Verfahrensführung nicht zu einem relevanten Widerspruch zwischen den Gerichtsentscheidungen kommen, weil die Durchsetzung der unterschiedlichen Teile eines europäischen Patents jeweils (unterschiedlichem) nationalem Recht unterliege und den Verfahren insofern nicht dieselbe Rechtslage zugrunde liege. Demgegenüber sind Gemeinschaftsgeschmacksmuster unionsweit einheitliche Rechte, die der einheitlichen Regelung der GGV unterliegen, was die Anwendbarkeit des Art 8 Nr 1 EuGVVO rechtfertigt (vgl Tolkmitt aaO Rz 24; 4 Ob 221/12x [Rz 1.4]).
2.2.5 Zutreffend ist der Einwand, dass die Anwendbarkeit des Art 8 Nr 1 EuGVVO unter dem Vorbehalt eines allfälligen Gerichtsstandsmissbrauchs steht. Dem Kläger soll nicht erlaubt sein, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaates zu entziehen (vgl Rs 189/87, Kalfelis/Schröder , Rn 9; Garber / Neumayr aaO Rz 28). Eine derartige Absicht ist aber aus dem Vorbringen der Klägerin nicht abzuleiten; diese erhob gegen beide Beklagte den Vorwurf designverletzender Handlungen und stützte darauf ihre Ansprüche ebenso wie die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen. Dass die Zweitbeklagte die von der Erstbeklagten produzierten Kartoffeltürme in Österreich vertreibt, ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig. Daraus ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO in Bezug auf die Erstbeklagte künstlich herbeigeführt habe (vgl C 352/13, Cartel Damage Claims [CDC] Hydrogen Peroxide SA , Rz 29). Die zuletzt zitierte EuGH-Entscheidung ist entgegen der Argumentation der Erstbeklagten schon aufgrund ihres gänzlich anderen Ausgangssachverhalts nicht vergleichbar: Dort wurde die bei einem deutschen Gericht gegen mehrere Beklagte eingebrachte Klage betreffend den einzigen in Deutschland ansässigen Beklagten infolge Abschlusses eines Vergleichs während des Verfahrens wieder zurückgenommen und das Verfahren gegen alle anderen Beklagten, die sämtliche keinen (Wohn )Sitz in Deutschland hatten, fortgesetzt. Der EuGH hielt aber selbst eine derartige Zuständigkeitskonzentration für zulässig, es sei denn, es ließe sich der Zweck eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers und des in Deutschland ansässigen Beklagten nachweisen, die Voraussetzungen für die Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO im Zeitpunkt der Klagserhebung künstlich herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten. In diese Richtung gehende Einwände erhob die Beklagte hier allerdings nicht.
2.2.6 Aufgrund dieser Erwägungen ist die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts auch nach Art 82 Abs 1 GGV iVm Art 8 Nr 1 EuGVVO gegeben; sie erfasst – im Unterschied zur nach Art 82 Abs 5 GGV bejahten Zuständigkeit – alle Handlungen, die in irgendeinem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, und die daraus abzuleitenden Ansprüche nach der GGV (vgl Tolkmitt aaO Art 83 Rz 11; C 24/16, C 25/16, Nintendo , Rn 55 ff).
2.3 Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO
2.3.1 Diese Bestimmung begründet einen besonderen Gerichtsstand für Klagen wegen unerlaubter Handlungen. Nach Art 79 Abs 3 lit a iVm Art 81 GGV ist aber die Anwendbarkeit dieses Gerichtsstands für Ansprüche nach der GGV ausgeschlossen; an seine Stelle tritt Art 82 Abs 5 GGV (s.o. Pkt 2.1.1).
Gemäß Art 96 GGV lässt diese Verordnung jedoch Bestimmungen des Rechts der Mitgliedstaaten unter anderem über unlauteren Wettbewerb unberührt. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche daher (auch) auf § 1 UWG stützt, ist gesondert zu prüfen, ob das Erstgericht dafür nach Art 7 Nr 2 EuGVVO international zuständig ist:
2.3.2 Nach dieser Zuständigkeitsnorm kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts geklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der EuGH definiert Klagen aus „unerlaubten Handlungen“ als Klagen, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen ‚Vertrag‘ im Sinne des Art 7 Nr 1 EuGVVO anknüpfen (RS0115357). Der Geschädigte kann seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder am Erfolgsort geltend machen (RS0115357 [T19], RS0109078 [T27]). Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, dh jeder Ort, an dem eine unter Art 7 Nr 2 EuGVVO fallende Handlung ganz oder teilweise ausgeführt wurde. Reine Vorbereitungshandlungen genügen nicht; allerdings begründet bereits die bloße Durchfuhr von Waren zum Zweck des verbotenen Absatzes im Ausland in jedem Gerichtssprengel, durch den die Waren transportiert werden, eine Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO (vgl Simotta aaO Art 7 EuGVVO Rz 279 mwN). Für auch von dieser Bestimmung erfasste Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach innerstaatlichem Recht (vgl C 360/12, Coty Germany , Rn 42; 4 Ob 178/21m) liegt der Handlungsort zB dort, wo der Täter eine Verletzungshandlung gesetzt hat (vgl Czernich in Czernich/Kodek/Mayr , Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht: Handbuch 4 Art 7 EuGVVO Rz 153). Erfolgsort ist dagegen der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten, also dort, wo das geschützte Rechtsgut verletzt worden ist ( Simotta aaO Rz 335 mwN). Dabei kann es sich um den Ort handeln, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadenersatzpflicht wegen einer unerlaubten Handlung auslösen kann, ein Schaden entstanden ist (C 360/12, Coty Germany , Rn 54). Als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt; die Orte der Folgeschäden sind ohne Belang (vgl RS0119142). Wenn ein Schaden an mehreren Orten eingetreten ist, gibt es auch mehrere Erfolgsorte, und der Kläger hat die Wahl, an welchem dieser Orte er seine Klage einbringen will ( Simotta aaO Rz 354). Die bloße Anknüpfung an den Sitz des geschädigten Unternehmens ist aber nicht zulässig (vgl 4 Ob 178/21m). Die konkurrierende Zuständigkeit am Handlungs- und Erfolgsort eröffnet grundsätzlich eine Klagemöglichkeit für den gesamten Schaden, wo immer er auch entstanden ist, nicht nur für den im Hoheitsgebiet des Gerichtsstaates entstandenen Schaden ( Simotta aaO Rz 435). Art 7 Nr 2 EuGVVO regelt im Übrigen nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit und verdrängt insoweit das nationale Zuständigkeitsrecht (vgl Simotta aaO Rz 214).
2.3.3 Dem Klagsvorbringen zufolge habe die Erstbeklagte an der Lieferung imitierter Ware nach Österreich, unter anderem in Filialen der Zweitbeklagten in Wien, somit an vertriebsbezogenen Handlungen mitgewirkt (vgl Heidinger/Handig/Wiebe/Frauenberger/Burgstaller in Wiebe/Kodek , UWG 2 § 1 Rz 670); die Ware sei dort dem Endverbraucher angeboten worden, wodurch der Markt zu Lasten der Klägerin beeinträchtigt worden sei. Damit werden Elemente unerlaubter Handlungen und daraus resultierende Schäden behauptet, die sich unter anderem in Wien als Handlungs- und Erfolgsort verwirklicht hätten. Diese Umstände begründen bereits die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts für die gegenüber der Erstbeklagten geltend gemachten UWG-Ansprüche. Ob die Zuständigkeit darüber hinaus auch nach Art 8 Nr 1 EuGVVO gegeben wäre, muss folglich nicht weiter geprüft werden.
Die Erstbeklagte weist noch zutreffend darauf hin, dass die Ansprüche auf ein angemessenes Entgelt und auf Herausgabe des Gewinns im Fall der Verletzung von Immaterialgüterrechten und/oder unlauterer Handlungen bereicherungsrechtlicher Natur sind (RS0108478; Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek , UWG 2 § 16 Rz 98) und dass der Zuständigkeitstatbestand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO darauf nicht anwendbar ist (vgl Simotta aaO Rz 260). Die Klägerin stützt derartige Ansprüche hier aber nicht ausdrücklich auf das UWG, sondern auf die GGV, deren Bestimmungen entsprechende Klagemöglichkeiten vorsehen (Art 81 lit a iVm Art 89 Abs 1 lit d GGV; vgl auch Thiele aaO Art 81 GGV Rz 10).
2.4 Im Ergebnis ist das Erstgericht international und örtlich für die geltend gemachten Ansprüche zuständig. Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
3.1 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1 iVm 41 Abs 1 ZPO. Beim vorliegenden Streit über die internationale Zuständigkeit handelt es sich um einen Zwischenstreit, in dem ein vom Ausgang in der Hauptsache unabhängiger Kostenersatzanspruch besteht (vgl RS0035955, insb [T1, T4, T8]).
3.2 Da sich eines der Urteilsbegehren (Klage ON 1 S 15, 2.) nicht gegen die Erstbeklagte richtet, war die Bemessungsgrundlage um den darauf entfallenden Streitwert von EUR 5.001 zu reduzieren und das Honorar dementsprechend zu kürzen. Der Streitgenossenzuschlag gebührte nicht, weil der Klägerin im Rekursverfahren nur eine Partei gegenüberstand.
4. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.