JudikaturOLG Innsbruck

3R115/23w – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
28. November 2023

Kopf

beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb am **, ***** in **, *****, vertreten durch ****, Rechtsanwalt in ****, gegen die beklagte Partei B* , **, ****, vertreten durch **** Rechtsanwälte in ****, wegen EUR 35.000,-- s.Ng., über den Rekurs der klagenden Partei (ON 21) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 26.9.2023, 4 Cg 39/23t 16 idF des Ergänzungsbeschlusses vom 28.9.2023, 4 Cg 39/23t 19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 2.198,76 (darin enthalten EUR 366,46 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.

Text

begründung:

Mit der am 16.6.2023 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger einen Teilbetrag von EUR 35.000,-- aus dem von ihm insgesamt mit EUR 91.456,-- bezifferten Schaden. Infolge von Prozessbetrügereien der Beklagten vor dem LG Göttingen und anschließend vor dem Rechtsmittelgericht OLG Braunschweig habe der Kläger keine Prozesskostenhilfe erhalten, wodurch er das Hauptverfahren nicht habe durchführen können und auf den Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 91.456,-- und den Anwaltskosten „sitzen geblieben“ sei. Diese (nach einem früheren Verfahren mit dem Kläger) neuerlichen Prozessbetrügereien der Beklagten hätten zum einen die Führung des Hauptverfahrens vereitelt und zum anderen dem Kläger einen weiteren Schaden in Form der Prozesskosten - nach dem Schaden im Ursprungsverfahren aus dem Jahr 2004, das wegen Prozessbetrugs der Beklagten verloren gegangen sei - zugefügt (ON 1 S 2 f).

Zur internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts brachte der Kläger weiter vor, er wohne seit dem 29.1.2007 ununterbrochen im Sprengel des angerufenen Gerichts. Der Prozessbetrug im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem LG Göttingen/ OLG Braunschweig sei in den Jahren 2009 bis 2012 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe er seinen Wohnsitz bereits in **, **gasse **, gehabt. Das verloren gegangene Prozesskostenhilfeverfahren sei am 18.12.2009 eingeleitet worden (ON 1 S 3 f). Der Kläger habe nach seinem Zuzug nach Österreich (29.1.2007) nicht sofort arbeiten können, weil er sich aufgrund der gegenständlichen Angelegenheit noch in ärztlicher Behandlung befunden habe und außerdem von Unbekannten, die ihr Tun als „Auftragsjob“ bezeichnet hätten, krankenhausreif geschlagen worden sei. Der Kläger habe dazumal im Auftragsverhältnis von Österreich aus für ein schweizerisches Unternehmen gearbeitet. Um Auslandsbankspesen zu vermeiden, sei ein Konto bei der C* eröffnet worden, über welches die Vergütungszahlungen des Unternehmens gelaufen seien. Eine Bankverbindung in Österreich habe er deshalb zum damaligen Zeitpunkt nicht angelegt. Der Lebensmittelpunkt des Klägers und folglich auch die steuerliche Ansässigkeit sei jedoch seit 2007 stets Österreich gewesen. Das Einkommen des Klägers in den Jahren 2007 bis 2009 sei derart gering gewesen, dass er in Österreich erst ab 2010 eine Steuererklärung abgegeben habe. Ein Konto bei der D* sei erst nach einem Herzinfarkt des Klägers am 8.1.2016, der ihn erwerbsunfähig gemacht habe, und dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension im Oktober 2016 eröffnet worden (ON 4 S 3 f).

Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen (und örtlichen) Unzuständigkeit, bestritt im Übrigen die Klage dem Grunde und der Höhe nach (ON 14) und begehrte die Verhängung einer Mutwillensstrafe über den Kläger gemäß § 408 ZPO in Höhe von EUR 1.000,-- (ON 14).

Mit dem bekämpften Beschluss vom 26.9.2023, 4 Cg 39/23t 16 , wies das Erstgericht die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch zurück. Diesem Erkenntnis legte es folgenden Sachverhalt zugrunde:

„Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz seit 31.1.2007 im Sprengel des angerufenen Gerichtes.

Der Antragsteller begehrte im Jahr 2008 vor dem Landgericht Göttingen/Deutschland von seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten in Vorprozessen gegen die Beklagte, die in Deutschland geführt worden waren, sowie von der Beklagten als Kreditgeberin Schadensersatz in über 100 Millionen Euro Höhe wegen behaupteter Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag bzw. im Zusammenhang mit dem Kreditengagement der Klägerin im Hinblick auf die E*-Gruppe. Der Antragsteller war der beherrschende Mehrheitsgesellschafter und Bürge zugunsten Klägerin für die sogenannte E* Firmengruppe, die Insolvenz anmelden musste. Der Antragsteller wirft der Beklagten vor, die ursprünglich verbindlich zugesagte Sanierung des Konzerns planmäßig hintertrieben zu haben. Zur Führung des Verfahrens gegen seine ehemaligen Anwälte und die Beklagte vor dem Landgericht Göttingen beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss des Landgerichtes Göttingen vom 16.7.2010 wurde das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die Zurückweisung stützte das Landgericht Göttingen unter anderem darauf, dass die Rechtskraft des Verfahrens 5 O 238/03 Landgericht Konstanz bzw 9 U 108/05 Oberlandesgericht Karlsruhe entgegenstehe. Das Landgericht Göttingen führte aus, dass in diesem Verfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, dass dem Kläger gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Firmengruppe E* keinerlei Schadensersatzansprüche zustehen würden. Die beabsichtigte Klagsführung vor dem Landgericht Göttingen betreffe aber gerade derartige Schadensersatzansprüche.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Göttingen wies das OLG Braunschweig mit Beschluss vom 15.8.2012 zurück.

Der Kläger arbeitete während des Verfahrens betreffend die Prozesskostenhilfe vor dem LG Göttingen im Auftragsverhältnis von Österreich aus für ein schweizerisches Unternehmen. Er hatte ein Konto bei der C* eröffnet, über welches die Vergütungszahlungen des Unternehmens liefen. Ein Konto in Österreich hatte der Kläger damals nicht.

Der Kläger stützt die Zuständigkeit des nunmehr angerufenen Landesgerichtes Feldkirch darauf, dass die Beklagte im Verfahren zur Erlangung der Prozesskostenhilfe vor dem LG Göttingen wahrheitswidrig vorgetragen habe, wodurch der Kläger die Prozesskostenhilfe nicht erlangt habe und dadurch am Vermögen geschädigt worden sei.“

In rechtlicher Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, seine internationale Zuständigkeit sei nicht gegeben. Die behauptete schädigende Handlung sei in Deutschland erfolgt. Der dadurch bewirkte Erstschaden der Nichtbewilligung der Prozesskostenhilfe sei in Deutschland eingetreten. Der Kläger habe damals über kein Konto in Österreich verfügt. Der mit dem Erstschaden verbundene Vermögensschaden sei nicht in Österreich verwirklicht. Dass der Kläger seinen Wohnsitz während des Verfahrens über die Prozesskostenhilfe vor dem LG Göttingen in Österreich gehabt habe, begründe für sich allein nicht die internationale Zuständigkeit des LG Feldkirch.

Diesen Beschluss ergänzte das Erstgericht mit dem unangefochtenen Ergänzungsbeschluss vom 28.9.2023, 4 Cg 39/23t 19 , um den Kostenausspruch, mit dem es den Kläger dazu verpflichtete, der Beklagten zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 2.388,77 (einschließlich EUR 398,13 USt) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen.

Gegen den Unzuständigkeitsbeschluss vom 26.9.2023 ON 16 wendet sich nunmehr der (rechtzeitige) Rekurs des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss (für die Beklagte kostenpflichtig) aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortführung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Im Rechtsmittel wird überdies die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art 267 AEUV) angeregt (ON 21 S 9 iVm S 5).

In ihrer (fristgerechten) Rekursbeantwortung beantragt die Beklagte , dem gegnerischen Rechtsmittel für den Kläger kostenpflichtig den Erfolg zu versagen (ON 23 S 7).

Der Rekurs erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als unberechtigt:

Rechtliche Beurteilung

A. Vorbemerkungen:

1.: Nach der vom Kläger sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rekursverfahren herangezogenen Zuständigkeitsnorm des Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 kann „eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, […] in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, [Z 2.] wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ . Dieser Gerichtsstand wurde eingeführt, weil insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel dieses Gericht am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden (EuGH zB 10.3.2022, C 499/20, ZK/BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG , ECLI:EU:C:2022:173 Rn 30).

2.: Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Bestimmung des Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 (oder die gleichwertige Bestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 [EuGH zB 9.7.2020, C 343/19, Verein für Konsumenteninformation/Volkswagen AG , ECLI:EU:C:2020:534 Rn 22 mzwH]) autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzung dieser Verordnungen auszulegen (EuGH zB 5.6.2014, C 360/12, Coty Germany GmbH/First Note Perfumes NV , ECLI:EU:C:2014:1318 Rn 43 mwN zu Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001; SA GA Manuel Campos Sánchez-Bordona vom 2.4.2020 in C 343/19, ECLI:EU:C:2020:253 Rn 20 mwH für Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012).

3.: Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Begriff der „unerlaubten (und ihnen gleichgestellten) Handlungen“ (dazu zB EuGH 10.3.2022, C 498/20, ZK/BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG , ECLI:EU:C:2022:173 Rn 28 und 30) als auch die weiteren Zuständigkeitsvoraussetzungen „ursächliches Geschehen“ und „Schaden“ unabhängig von der für die zivilrechtliche Haftung geltenden materiell-rechtlichen Regelung (EuGH Rs Coty Germany Rn 43, 45, 54; SA GA Manuel Sánchez-Bordona Rn 20 mwH in FN 11) und schließlich auch der Ausdruck „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ (EuGH Rs Verein für Konsumenteninformation Rn 23 und 26) eng (EuGH Rs Coty Germany Rn 45) und (verordnungs-) autonom auszulegen sind.

4.: Im vorliegenden Fall muss der Kläger also zur (internationalen und örtlichen) Zuständigkeit eine (vereinfacht) unerlaubte Handlung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, und einen Schaden, der im Sprengel des angerufenen Gerichts eingetreten ist oder einzutreten droht, behaupten. Denn für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind gemäß § 4 Abs 2 JN grundsätzlich die Angaben in der Klage maßgebend (RIS Justiz RS0115860; RS0046236; RS0050455 [T10]). Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss bereits in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen (RIS Justiz RS0115860 [T1]; RS0046236 [T4]; RS0046204 [T1]; RS0039812 [T1]). Der Kläger ist zwar nicht dazu gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, er muss aber sehr wohl das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (RIS Justiz RS0046236 [T3]; RS0046204 [T2 und T4]; RS0130471).

5.: Bei den für die Zuständigkeitsfrage maßgebenden Tatsachenbehauptungen zu den - mit Bezug auf die internationale Zuständigkeit autonom im Sinn der EuGVVO 2012 auszulegenden - Tatsachen der „unerlaubten (oder gleichgestellten) Handlung“ , „ursächliches Geschehen“ , „Schaden“ und „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ handelt es sich also einerseits um zuständigkeitsbegründende Umstände, andererseits - insbesondere im vorliegenden Verfahren - aber auch um Tatsachen, von denen der sachliche, inhaltliche Erfolg des Klagebegehrens abhängt. Denn nur wenn sich die Behauptungen des Klägers zu dem von ihm in der Klage ON 1 und im Verbesserungsschriftsatz ON 4 vorgetragenen Sachverhalt zum Prozesskostenhilfebetrug vor dem LG Göttingen und dem OLG Braunschweig („unerlaubte Handlung“), zum dem Kläger entstandenen „Schaden“ (EUR 91.456,--), zum dafür ursächlichen Geschehen (Verhalten der Organe oder Verbandsverantwortlichen/Repräsentanten und Prozessbevollmächtigten der Beklagten) sowie zu seinem Vermögensschaden (zur Abgrenzung etwa EuGH Rs Verein H* AG Rn 29 ff) im Sprengel des angerufenen Gerichts in diesem Verfahren von ihm auch beweisen lassen, kann seinem Schadenersatzbegehren (mit den eingeschränkten EUR 35.000,--) Erfolg beschieden sein.

5.1.: Im Umfang dieser „doppelrelevanten Tatsachen“ ist nun nach ständiger Rechtsprechung vom Vorbringen des Klägers auszugehen und dieses - für den Bereich der Beurteilung der internationalen (und örtlichen) Zuständigkeit zB nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 - als zutreffend (wahr) zu unterstellen:

5.2.: Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen , also sog „doppelrelevante Tatsachen“, so ist ihre Richtigkeit grundsätzlich zu unterstellen (RIS Justiz RS0115860 [T4]) und es ist trotz Gegenbehauptungen des Beklagten dann ausschließlich von den Klagsbehauptungen auszugehen (RIS Justiz RS0056159). Diese Klagsbehauptungen sind also, soweit sie doppelrelevante Tatsachen betreffen, auch dann der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde zu legen, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden (8 ObA 92/20t Rz 14; RIS Justiz RS0050455 [T1]; RS0056159 [T2]).

5.3.: Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit (8 Ob 31/19w ErwGr 3.; 8 Ob 30/19y ErwGr 2.; 6 Ob 128/18v ErwGr 2.3.). Bei den sog „doppelrelevanten Tatsachen“, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruchs folgt, reicht die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitergehenden Sachprüfung zu belasten (8 ObA 92/20t Rz 13; 6 Ob 128/18v ErwGr 2.3.; 10 Ob 66/06p; 6 Ob 148/04i; RIS Justiz RS0116404; RS0112838; RS0130596; RS0046201; RS0056159). Ob diese „doppelrelevanten Tatsachen“ zutreffen oder nicht, ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung (hier internationale und örtliche Zuständigkeit) des angerufenen Gerichts zu entscheiden, sondern der Sachentscheidung vorbehalten . Begründen die Zuständigkeitsbehauptungen des Klägers die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht, ist die Klage zurückzuweisen; begründen sie die Zuständigkeit, erweisen sie sich jedoch im weiteren Verfahren als unrichtig, dann ist die Klage nicht (formell) zurück-, sondern (meritorisch) abzuweisen (8 ObA 92/20t Rz 12 f; RIS Justiz RS0056159 [T2]; RS0046201; RS0050455 [T3 und T6]).

6.: Dieser Exkurs zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zeigt also, dass es für die Beurteilung der internationalen (und örtlichen) Zuständigkeit des Erstgerichts weder auf den Inhalt der Einwendungen der Beklagten in ON 14 noch auf die Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts in der bekämpften Entscheidung, soweit diese vom (doppelt inhaltlich und) zuständigkeitsrelevanten Vorbringen des Klägers betreffend die erwähnten „doppelrelevanten Tatsachen“ abweichen oder über diese hinausgehen, ankommt. Das Rekursgericht geht daher bei seiner Zuständigkeitsentscheidung vollständig vom diesbezüglichen Vorbringen des Klägers ON 1 und ON 4 aus, das eingangs der Rechtsmittelentscheidung dargestellt wurde.

B. Zur Aktenrüge:

1.: Unter diesem Rechtsmittelgrund bekämpft der Kläger folgende Beschlussannahmen des Erstgerichts:

„Der Kläger stützt die Zuständigkeit des nunmehr angerufenen Landesgerichts Feldkirch darauf, dass die Beklagte im Verfahren zur Erlangung der Prozesskostenhilfe vor dem LG Göttingen wahrheitswidrig vorgetragen habe, wodurch der Kläger die Prozesskostenhilfe nicht erlangt habe und dadurch am Vermögen geschädigt worden sei“ (ON 21 S 3 zweiter Absatz).

Er wünscht stattdessen folgende Alternativfeststellungen:

„Der Kläger stützt die Zuständigkeit des nunmehr angerufenen Landesgerichts Feldkirch darauf, dass die Beklagte im Verfahren zur Erlangung der Prozesskostenhilfe vor dem LG Göttingen wahrheitswidrig vorgetragen habe, wodurch der Kläger [erst ab hier abweichend von den Feststellungen] das Prozesskostenhilfeverfahren verlor und nunmehr die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 91.456,-- (Beilage BM) zu tragen hat. Der Kläger macht davon gegenständlich einen Teilbetrag von EUR 35.000,-- geltend (ON 21 S 3 unten, S 4 oben).

2.: Die vorstehende Ableitung zu A. zeigt zunächst, dass die Aktenrüge des Rekurses schon deshalb unerheblich ist, weil diese wie dargestellt „doppelrelevante Tatsachen“ - teilweise das inhaltliche Verhalten, teilweise den Schaden - betrifft, bei denen es wie erwähnt auf das Prozessvorbringen des Klägers und jedenfalls nicht auf die getroffenen Feststellungen des Erstgerichts ankommt.

3.: Im Übrigen erweist sich die Aktenrüge des Rekurses auch inhaltlich als unbegründet : Aus welchen Aktenteilen insb welchem Sachvorbringen des Klägers sich die in der Aktenrüge gewünschten Alternativfeststellungen ergeben sollten (ON 21 S 3 letzter Absatz und S 4 erster Absatz), und damit die angefochtenen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts unrichtig sein sollen, ergibt sich aus den Rekursausführungen nicht. Dort werden zB in den Fußnoten ausschließlich Teile der bekämpften Entscheidung zitiert, auf andere Aktenstücke zB wesentliches Prozessvorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren wird nicht verwiesen.

4.: Schließlich kritisiert das Rechtsmittel, das Erstgericht habe den Kläger aktenwidrigerweise teilweise als „ Antragsteller “ bezeichnet. Es unterzieht sich nicht der Mühe, die Belegstellen (und zwar in ON 16 S 2 letzter Absatz einmal und in S 3 erster Absatz zweimal) konkret zu bezeichnen oder Gründe dafür darzulegen, warum darin nicht eine niemals Aktenwidrigkeit bewirkende berichtigungsfähige Unrichtigkeit (RIS Justiz RS0043396) liegt (zur Individualisierung und Spezialisierung der Rekursgründe: 1 Ob 737/77, JBl 1979, 40). Unabhängig davon gibt das Erstgericht hier die Anstrengungen des Klägers vor den deutschen Gerichten im Prozesskostenhilfeverfahren wieder. Eine Verwechslung mit anderen Verfahrensparteien kann somit nicht entstehen. Außerdem tritt ein (vorprozessualer) Prozesskostenhilfe- (= in Österreich: Verfahrenshilfe-)werber in der Regel als Antragsteller auf und wird auch in der österreichischen Rechtsprechung als solcher bezeichnet. Es ist also - mangels näherer Darstellung im Rekurs - auch nicht nachvollziehbar, warum diese vom Erstgericht gewählte Bezeichnung unrichtig sein sollte und welchen aktenkundigen Vorgängen dieser Begriff widersprechen würde, was definitionsgemäß für eine Aktenwidrigkeit erforderlich wäre (2 Ob 47/16z). Vor allem ist nicht erkennbar, inwieweit diese gerügte Begrifflichkeit die Entscheidungsgrundlage verändern würde, was die Voraussetzung einer erfolgreichen Aktenrüge wäre (RIS Justiz RS0043265; RS0043271).

5.: Die Aktenrüge erweist sich daher als nicht berechtigt.

C. Zur Mängelrüge:

1.: In ON 21 S 8 zweiter Absatz kritisiert das Rechtsmittel die fehlende Durchführung der Parteienvernehmung des Klägers , die unterbliebene Vernehmung des Zeugen Dr. I* und die fehlende Würdigung der vom Kläger zu Beilage ./BP vorgelegten Einkommensteuerbescheide . Hätte das Erstgericht diese Beweise aufgenommen oder gewürdigt, „wäre die begehrte Ergänzungsfeststellung getroffen worden“.

2.: Dabei wird übersehen, dass der Kläger zwei ergänzende Feststellungen begehrt hat, nämlich wie unten zu D. 1. genau dargelegt in ON 21 S 4 letzter Absatz und S 7 vorletzter Absatz. Aus der Rechtsmittelausführung in ON 21 S 8 wird nur klar, dass der Kläger eine davon anstrebt, jedoch nicht welche. Diese Unklarheit resultiert aus der Tatsache, dass das Rechtsmittel des Klägers die auch im Rekursverfahren zulässigen beiden Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht getrennt ausführt, was zur Folge hat, dass die daraus entstehenden Unsicherheiten, die seine Absichten insoweit nicht deutlich erkennen lassen, zu seinen Lasten gehen ( Sloboda in Fasching/Konecny ZPO³ IV/1 [2019] § 514 Rz 77 mzwH). Die rechtsprechungskonforme Darstellung des Rechtsmittelgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erlegt es dem Rechtsmittelwerber jedoch auf, die „abstrakte Erheblichkeit“ des gerügten Mangels nachvollziehbar auszuführen: Er muss konkret darstellen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse ohne Verfahrensfehler zu erwarten gewesen wären (1 Ob 61/18d ErwGr 4.; 2 Ob 110/17s ErwGr 2.; 2 Ob 174/12w ErwGr 4.), bzw, wenn er die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts angreift, nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des Mangels eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (7 Ob 213/18a ErwGr 2.; 1 Ob 61/18d ErwGr 4.; 2 Ob 174/12w ErwGr 4.; Lovrek in Fasching/Konecny ZPO³ IV/1 [2019] § 503 Rz 45), weil dies im Rekursverfahren nicht offenkundig ist (5 Ob 106/09p; 4 Ob 157/98m; RIS Justiz RS0043049 [T10]), zumal der Rekurs auch in anderen Teilen vom erstinstanzlichen Vorbringen teils erheblich abweicht und Verfahrensergebnisse/Feststellungen nennt, die in erster Instanz gar nicht oder zumindest mit ganz anderen Formulierungen vorgetragen wurden. Dieses Erfordernis der Ausführung der abstrakten Erheblichkeit gilt auch für Mängelrügen im Rekursverfahren (vgl zum Stand der Lehre und Rechtsprechung zum Rechtsmittelgrund des § 57 AußStrG, der § 496 Abs 1 Z 2 ZPO entspricht, welcher auch im streitigen Rekursverfahren infolge §§ 526 Abs 1 Satz 2, 527 ZPO anzuwenden ist [ Sloboda § 514 Rz 80 mwH in FN 226]: G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg] AußStrG² [2019] § 57 AußStrG Rz 23). An dieser konkreten Darstellung gebricht es dem Rekurs allerdings, weil nicht klar wird, welche von den beiden ergänzenden Annahmen bei der Aufnahme der genannten Beweismittel getroffen werden hätten sollen.

3.: Unabhängig von diesem formalen Aspekt wird unten zu D.1. auf die beiden gewünschten Zusatzfeststellungen im Detail eingegangen und erläutert werden, dass sie einerseits für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage nicht relevant sind und andererseits - soweit sie nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen - keinen zusätzlichen Verweis auf/Anknüpfungspunkt an Österreich abzubilden vermögen.

4.: Auch die Mängelrüge des Rekurses muss daher versagen.

D. Zur Rechtsrüge:

1.: Der Kläger macht in seinem Rekurs unter anderem auch sekundäre Feststellungsmängel des Erstgerichts geltend (ON 21 S 6 letzter Absatz, S 7 f). Er wünscht - soweit hinreichend klar ersichtlich - folgende weitere Sachverhaltsannahmen:

„Konkret ausgedrückt, hat der Kläger das Prozesskostenhilfeverfahren aufgrund des Prozessbetrugs der Beklagten im Prozesskostenhilfeverfahren verloren und muss nunmehr die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 91.456,-- (Beilage BM) tragen. Das ist für den Kläger ein Schaden, den er gegenständlich geltend macht. Er klagt davon einen Teilbetrag in Höhe von EUR 35.000,-- ein“ (ON 21 S 4 letzter Absatz).

„Der Kläger hatte damals nur deshalb kein Konto in Österreich, um Auslandsbankspesen zu vermeiden. Sein Lebensmittelpunkt und seine steuerliche Ansässigkeit waren jedoch seit 2007 in Österreich“ (S 21 S 7 vorletzter Absatz).

Diese sekundären Feststellungsmängel liegen aber aus zweierlei Gründen nicht vor:

1.1.: Zum einen handelt es sich bei den Behauptungen des Klägers zu den Anknüpfungspunkten, die abgesehen von seinem Wohnsitz in Österreich zusätzlich auf Österreich als Schadenseintrittsort hinweisen, um sog „doppelrelevante Tatsachen“: Daher ist im Sinn des Prozessvorbringens des Klägers ohnehin von diesen (ON 1 und 4) auszugehen; und zwar insbesondere davon, dass er durch einen Prozessbetrug der Beklagten bzw ihrer Prozessbevollmächtigten im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem LG Göttingen/ OLG Braunschweig einen Schaden in Höhe von EUR 91.456,-- erlitt, weil ihm keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde und er damit das Hauptverfahren nicht durchführen konnte, er zum Schädigungszeitpunkt zwecks Ersparnis kein Konto, wohl aber seinen Lebensmittelpunkt sowie seine „steuerliche Ansässigkeit“ in Österreich hatte (siehe insbesondere unten ErwGr C. 2 ff).

1.2.: Gerade Letzteres - abgesehen von der konkreten Schadensziffer (die aktuell nur für den Rechtszug gegen die Rekursentscheidung relevant ist) - hat das Erstgericht in der bekämpften Entscheidung auch festgestellt. Insoweit versucht der Kläger im Weg der von ihm geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel lediglich Präzisierungen der erstinstanzlichen Feststellungen um Aspekte vorzunehmen, die für die rechtliche Beurteilung nicht relevant sind, nämlich zB die (über EUR 35.000,-- hinausgehende) Höhe des Schadens oder den Grund dafür, warum er erst im Jahr 2016 ein Konto in Österreich eröffnete, weil alle diese Details bereits in seinem Vorbringen zur Zuständigkeit des LG Feldkirch enthalten sind. Sekundäre Feststellungsmängel liegen jedoch nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RIS Justiz RS0053317 [T5]).

1.3.: Die Rechtsrüge begehrt in ON 21 S 4 letzter Absatz zusätzliche Feststellungen, die nach Auffassung des Rekurses für die richtige rechtliche Zuständigkeitsbeurteilung erforderlich wären. Es wurde oben zu A. aber bereits abgeleitet, dass es sich bei den wesentlichen Aspekten des Schadens, der schädigenden Handlung, des ursächlichen Geschehens sowie des Orts, an dem das schädigende Ereignis eintrat, auf die sich auch diese gewünschten ergänzenden Feststellungen beziehen, von sog „doppelrelevante Tatsachen“ handelt, bei denen ohnehin von den Angaben des Klägers ausgegangen werden muss, sodass auch die gewünschten ergänzenden Feststellungen unerheblich sind. Die Rüge wegen sekundären Feststellungsmängeln erweist sich daher aus diesem Grund als unberechtigt.

1.4.: Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren zwar vorgetragen, dass sich sein Lebensmittelpunkt und folglich auch die steuerliche Ansässigkeit seit 2007 in Österreich befunden habe (ON 4 S 4 Mitte), jedoch nicht wie im Rekurs behauptet,

Mangels eines entsprechenden Prozessvorbringens erster Instanz (§§ 520 Abs 2 iVm 506 Abs 2 ZPO; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 [2019] § 526 Rz 4; Sloboda § 514 Rz 83; 9 ObA 65/18a ErwGr 1.; 8 Ob 6/17s ErwGr 3.2.; RIS Justiz RS0053317 [T2, T4]; RS0043325 [T1]) zu diesen Zuständigkeitsaspekten musste das Erstgericht daher entgegen dem Standpunkt des Rekurses (ON 21 S 7 f) schon mangels eines diesbezüglichen Vorbringens des Klägers in der Eingangsinstanz dazu auch keine Feststellungen treffen.

2.: Die Klage beruft sich zur internationalen, örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts ausdrücklich auf Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 (ON 1 S 3 von 54; siehe auch ON 4 S 2), der Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 entspricht. Auch diese Bestimmung - wie ihre Vorgängernorm Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 (EuGH zB 12.9.2018, C 304/17, Helga Löber/Barclays Bank plc , ECLI:EU:C:2018:701, Rn 17 mzwH) - ist autonom und eng auszulegen. Die nach Art 4 EuGVVO 2012 vorgesehene Zuständigkeit, dh die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, hier also Deutschland, stellt die allgemeine Regel dar. Diese Verordnung sieht besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend angeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falls - verklagt werden kann oder muss (EuGH Rs Helga Löber Rn 18 mzwH).

2.1.: Nach ständiger Judikatur des EuGH bezieht sich die Wendung „unerlaubte Handlung“ oder „[…] Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ , oder „[…] Ansprüche aus einer solchen Handlung“ wie das Erstgericht bereits zutreffend erkannte, auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinn von (hier) Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 anknüpft (EuGH Rs Helga Löber Rn 19 mwH). Insbesondere die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 (= Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001) beinhaltet die Regel, wonach sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Schadenseintritts) als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Schadensursache) gemeint ist: Grundsätzlich kann der Geschädigte seine Ansprüche also alternativ am Handlungs- oder Erfolgsort geltend machen (EuGH 12.5.2021, C-709/19, Vereniging van Effectenbezitters/BP plc , ECLI:EU:C:2012:377 Rn 26; Rs Helga Löber Rn 22; 5 Ob 110/23x Rz 33; 8 Ob 172/22k Rz 27; 10 Ob 56/22s Rz 32; RIS-Justiz RS0115357 [T19]; RS0109078 [T27]). Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der unerlaubten Handlung oder des Schadenseintritts an (6 Ob 247/16s ErwGr 3. und 4.; RIS Justiz RS0119142 [T7]).

2.2.: Dass der Handlungs ort des Prozessbetrugs (unerlaubte Handlung) der zur Verweigerung der deutschen Prozesskostenhilfe und damit dem (ungekürzten) Schaden des Klägers von EUR 91.456,-- laut Beilage BM oder laut den Ausführungen des Rekurses in ON 21 S 3 f nicht in Deutschland, sondern in Österreich gelegen wäre, wird im Rekurs nicht mehr behauptet. Dies hat bereits das Erstgericht im bekämpften Beschluss zutreffend betont. Dieser Anknüpfungspunkt an Österreich und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist daher - im Rechtsmittel unangefochten - bereits rechtskräftig verneint. Dazu erübrigen sich also weitere Ausführungen des Rekursgerichts.

2.3.: Sehr wohl setzt sich der Rekurs aber mit dem Problem auseinander, ob der Ort des Schadens eintritts in Österreich gelegen ist. Auch diesem Standpunkt kann aber nicht gefolgt werden:

2.4.: „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 (= Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001) darf nicht so weit ausgelegt werden, dass diese Textierung jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen des Umstands spürbar sind , die bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden verursacht hat (EuGH zB 16.6.2016, C 12/15, Universal Music International Holding BV/Michael Tétreault Schilling ua, ECLI:EU:C:2016:449 Rn 34). Erfolgsort ist der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des unmittelbar Betroffenen eintreten, also dort, wo das geschützte Rechtsgut (ursprünglich bzw direkt) verletzt worden ist. Es kommt also nur auf den Ort an, an dem der Erstschaden eingetreten ist (RIS Justiz RS0109737 [T6; vgl auch T3]; RS0109078 [T28]; Simotta in Fasching/Konecny ³ V/1 Art 7 EuGVVO 2012 [Stand 30.6.2022, rdb.at] Rz 335). Daraus folgt, dass für die Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 nur der Ort maßgeblich ist, an dem der Erstschaden eingetreten ist (zur Vorgängerbestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVVO 2000: EuGH C 451/18, Tibor-Trans Rn 27 f; C 27/17, fly LAL-Lithuanian Airlines Rn 31 f; RIS Justiz RS0114004 [T2]; RS0109737 [T3, T6] und RS0109078 [T28]). Bei Vermögensschäden ist dies der Ort, an dem die Vermögensverminderung eingetreten ist. Ohne Bedeutung sind dagegen der Ort oder die Orte, in dem bzw in denen es zu Folgeschäden gekommen ist oder der Ort, an dem der Schaden festgestellt worden ist. Aus alledem folgt, dass nur der Ort des Eintritts des Erstschadens für die Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 maßgeblich ist. Der Ort, an dem sich ein bloßer Folgeschaden verwirklicht (Ort des weiteren Schadenseintritts), ist also ohne Belang und wirkt nicht zuständigkeitsbegründend (OLG Innsbruck zB 3 R 22/23v ErwGr C. 3.5. in anderem Zusammenhang veröffentlicht unter RIS Justiz RI0100117).

2.5.: Die zuletzt zitierte Wendung in Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 bezieht sich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens , weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (EuGH Rs Helga Löber Rn 23; Rs Universal Music International Holding BV Rn 35). Allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, rechtfertigt daher nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes in Österreich, wenn - wie hier - sowohl das ursächliche Geschehen - das nach seinen eigenen Angaben in der Klage durch den Prozessbetrug in den deutschen Verfahren 2009 2012 in Deutschland verwirklicht wurde - als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs - die nach den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts und der Verbesserung des Klägers in ON 4 bestenfalls im kontoführenden Staat in der Schweiz (für die übrigens wenn er Forumstaat wäre der textlich fast idente Art 26 Abs 2 LGVÜ 2007 gilt: OGH 7 Ob 4/19t ErwGr 3.) eintrat - im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (oder Anwendungsstaats) anzusiedeln ist (EuGH Rs Helga Löber Rn 24; 28.1.2015, C 375/13, Harald Kolassa/Barclays Bank plc , ECLI:EU:C:2015:37, Rn 49; siehe auch OGH 4 Ob 185/18m ErwGr 2.10. und 2.11 [die dort in ErwGr 2.12. erörterten Umstände stehen in Zusammenhang mit der dort gegenständlichen Sekundärmarktanlage, die hier nicht zutreffen]). Auch wenn der vom Kläger in diesem Verfahren behauptete Schaden aus der - laut Vorbringen - infolge unwahrer Behauptungen der Beklagten verweigerten Prozesskostenhilfe ohne Zweifel als Erstschaden zu qualifizieren ist (siehe auch unten C. 3.2.), wurde er durch Handlungen in Deutschland verwirklicht und trat spätestens 2012 im Vermögen des Klägers in der Schweiz und nicht an seinem Wohnsitz in Österreich ein. Unter den Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, kann demnach nicht der Ort subsumiert werden, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen und dort erlittenen Erstschadens gehabt haben soll. In einem solchen Fall bezieht sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, nicht auf den Ort des Klägerwohnsitzes , als Ort des „Mittelpunkts seines Vermögens“ ( Simotta in Fasching/Konecny ³ V/1 Art 7 EuGVVO 2012 [Stand 30.6.2022, rdb.at] Rz 338, 340, 341 und 342; EuGH C 343/19, Verein für Konsumenteninformation Rn 26 f; C 451/18, Tibor-Trans Rn 28; C 27/17, flyLAL-Lithuanian Airlines Rn 32; C 364/93, Marinari Rn 14, 15, 21; C 304/17, Helga Löber Rn 23, 24; C 12/15, Universal Music Rn 35; C 375/13, Kolassa Rn 48, 49; C 168/02, Kronhofer Rn 21). Der Hinweis im Rekurs auf das „Barvermögen“ und die „Schaltzentrale“ des Vermögens des Klägers zum maßgebenden behaupteten Schadenseintrittsort verstößt daher nicht nur - mangels konkreter Behauptungen des Klägers in erster Instanz - gegen das Neuerungsverbot ( Kodek § 526 Rz 3; Sloboda Rz 89 f), sondern er betrifft auch bloße Teilaspekte des Klägerwohnsitzes im Sinn der dargestellten Rechtsprechung, vermittelt also keinen zum Wohnsitz zusätzlichen ausreichenden österreichischen Anknüpfungspunkt.

2.6.: Erfolgs ort ist jener Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten (8 Ob 172/22k Rz 27; 10 Ob 56/22s Rz 32; RIS Justiz RS0119142). Für den Bereich eines reinen Vermögensschadens kann der Geschädigte an seinem Wohnort also nur dann klagen, wenn neben der Vermögensbeeinträchtigung an diesem Ort ein weiteres Element der unerlaubten Handlung in diesem Staat eingetreten ist oder hier gesetzt wurde, wenn daher der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist (EuGH Rs Helga Löber Rn 25; Rs Harald Kolassa Rn 50; 8 Ob 172/22k Rn 28; 8 Ob 30/19y; 8 Ob 75/18i; vgl 5 Ob 110/23x Rz 33 aE für die Verwirklichung reiner Vermögensschäden auf einem Bankkonto, die ebenfalls nur dann in Betracht kommt, wenn auch die anderen spezifischen Gegebenheiten des Sachverhalts eine solche Zuständigkeit stützen). Auch im vorliegenden Fall bedarf es daher neben dem Wohnsitz des Klägers auch noch anderer nach Österreich weisender weiterer Sachverhaltselemente (5 Ob 110/23x Rz 34 oder 8 Ob 172/22k Rz 27 ff und 10 Ob 56/22s Rz 33). Entscheidend ist dabei („doppelrelevante Tatsachen“) nur das Prozessvorbringen des Klägers (10 Ob 56/22s Rz 33) und nicht die Einwendungen der Beklagten oder insbesondere die Feststellungen des Erstgerichts im bekämpften Beschluss oder seine dort angenommene rechtliche Beurteilung:

3.: Die Klage ON 1 und der Verbesserungsschriftsatz ON 4 und die dort vorgelegten Urkunden gehen im Wesentlichen davon aus, dass die Verweigerung der Prozesskostenhilfe aufgrund eines Fehlverhaltens der Beklagten in Deutschland am Sitz des Prozessgerichts LG Göttingen oder des Rechtsmittelgerichts OLG Braunschweig erfolgte und der Schaden am Konto des Klägers beim kontoführenden Institut in der Schweiz eingetreten ist.

3.1.: Der Rekurs würdigt daher nicht ausreichend, dass nach den eigenen Prozessbehauptungen des Klägers der Schaden durch den angenommenen Prozessbetrug der Beklagten (allenfalls ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten) in den Verfahren vor den Prozessgerichten in Deutschland, nämlich dem LG Göttingen und dem OLG Braunschweig in den Jahren 2009 bis spätestens 2012 eintrat. Der Kläger hat selbst in ON 4 S 3 insb ab Mitte vorgetragen, dass er zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz ein Konto bei der C* unterhielt, weil er dazumal von Österreich aus im Auftragsverhältnis für ein Schweizer Unternehmen arbeitete. Sein gesamtes Einkommen, das erst ab 2010 überhaupt die Einreichung einer Steuererklärung in Österreich rechtfertigte (ON 4 S 4 Mitte), erwirtschaftete der Kläger also in der Schweiz und ließ sich die Ergebnisse dieser Tätigkeit auf ein Schweizer Konto auszahlen, um - wie der Kläger in ON 4 S 3 letzter Absatz selbst vorgetragen hat - Auslandsbankspesen zu vermeiden. Die Eröffnung eines Kontos in Österreich erfolgte jedenfalls erst nach dem Herzinfarkt des Klägers am 8.1.2016 und der Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension im Oktober 2016 bei der D* (ON 4 S 4 erster Absatz), also lange nach dem Abschuss des Prozesskostenhilfeverfahrens am 15.8.2012 (OLG Braunschweig). Damit ist aber entgegen dem Standpunkt des Rekurses aus dem eigenen Vorbringen des Klägers eindeutig abzuleiten, dass der vom Kläger herangezogene Sonderfall nicht vorliegt, wonach der Wohnsitz des Klägers gleichzeitig der Ort des ursächlichen Geschehens oder jener der Verwirklichung des (Erst)Schadenerfolgs gewesen wäre. Der Erstschaden trat abgesehen von Deutschland jedenfalls im Vermögen des Klägers in der Schweiz ein, wo er seine Einkünfte erzielte und auf seinem dortigen Konto bei der C* vereinnahmte. Dass der Kläger noch andere Einkommensquellen (vor 2016) gehabt hätte, ergibt sich aus seinem Prozessvorbringen in der Zuständigkeitsfrage gerade nicht (und übrigens auch nicht aus den Feststellungen des Erstgerichts). Es mag durchaus sein, dass der Kläger über vermögenswerte Gegenstände auch im Zeitraum 2009 bis 2012 in Österreich verfügte. Dies hat der Kläger aber vor dem LG Feldkirch nicht behauptet. Aus seinem Vorbringen ergibt sich bloß, dass er in der Schweiz sein Einkommen erwirtschaftete und dort auf ein Bankkonto überweisen ließ, aus dem er offensichtlich seinen Lebensunterhalt bestritt (nämlich in der hier relevanten Zeit vor der Eröffnung des österreichischen Bankkontos aufgrund der Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension ab 2018, das jedoch zeitlich erst vier Jahre nach der Schadensverursachung bzw der Verursachung des Erstschadens in Deutschland und in der Schweiz eintrat). Aus diesem Grund ist es daher auch - anders als es im Rekurs anklingt - unerheblich, dass der Kläger, um Auslandsbankspesen zu vermeiden, kein Konto in Österreich (bis 2016) unterhielt. Dass der Kläger den Mittelpunkt seines Vermögens in Österreich unterhalten hätte - wie er nunmehr im Rekurs unter Verstoß gegen das Tatsachenneuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO, das auch im Rekursverfahren anwendbar ist - vorbringt, ergibt sich aus seinem erstinstanzlichen Prozessvorbringen gerade nicht. Dort ist von Lebensmittelpunkt die Rede. Was unter der „steuerlichen Ansässigkeit“ des Klägers in Österreich zu verstehen ist (siehe diese Formulierung zB in ON 21 S 7 zweiter Absatz dieses Rekurses), erschließt sich dem Rekursgericht nicht: Vor allem könnte eine solche Annahme entgegen der Meinung des Rekurses gerade keinen weiteren über den Klägerwohnsitz hinausgehenden Anknüpfungspunkt oder Bezug nach Österreich abgeben. Der Kläger hat wie erwähnt selbst vorgetragen, sein Einkommen bis Ende 2009/Anfang 2010 sei so geringfügig gewesen, dass er eine österreichische Steuererklärung erst danach abgegeben hat (ON 4 S 4 Mitte). Unmittelbar zuvor hat der Kläger vorgetragen, dass er jedenfalls ab ca 2009 sein Einkommen nur aus der Schweizerischen Tätigkeit bei einem Schweizer Unternehmen, dessen Entlohnung auf einem Schweizerischen Bankkonto verbucht wurde, um Auslandsspesen zu vermeiden, erzielt hat (ON 4 S 3 letzter Absatz). Ein Konto in Österreich eröffnete er erst 2016. Aus diesem erstinstanzlichen Vorbringen kann weder der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Steuerpflicht des Klägers noch der Mittelpunkt seines Vermögens in Österreich unter Einbeziehung der Arbeitstätigkeit des Klägers, seiner Arbeitseinkünfte und seines Bankkontos abgeleitet werden. Es sind auch keine anderen konkreten Umstände vorgetragen worden, die zu dem Wohnsitz des Klägers im relevanten Zeitraum in Österreich hinzutreten würden.

3.2.: In den bereits in der Klage (ON 1 S 56) zitierten Verfahren des OLG Innsbruck 2 R 64/22m und 3 R 22/23v waren die Erfolgsaussichten zweier unterschiedlicher Verfahrenshilfeanträge des Klägers auf der Basis der dort aufgestellten unterschiedlichen Tatsachenbehauptungen zu prüfen. Daher wurden in diesen Verfahren - ausgehend von den dort damals aufgestellten Behauptungen - jene Gründe, die dort einer aussichtsreichen Rechtsverfolgung und damit der Verfahrenshilfegewährung des Klägers entgegenstanden, im Detail ausgeführt. Im vorliegenden (internationalen) Zuständigkeitsstreit ist aber von den hier (in erster Instanz) ausgeführten Zuständigkeitsbehauptungen des Klägers (allenfalls den damit in Deckung zu bringenden, nicht von der Aktenrüge des Klägers betroffenen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts) auszugehen. Danach besteht - wie bereits das Erstgericht im angefochtenen Beschluss ON 16 ausführte - kein Zweifel daran, dass ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Behauptungen des Klägers zur internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts der Schaden, der dem Kläger durch die behaupteten Prozessbetrügereien der Beklagten (in Höhe von EUR 91.456,--) entstand, als „Erstschaden“ im deutschen Prozesskostenhilfeverfahren vor dem LG Göttingen/OLG Braunschweig zu qualifizieren ist. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, wo - im Sinn des Art 7 Abs 2 EuGVVO 2012 - das schadenstiftende Verhalten gesetzt wurde und wo der Schadenserfolg tatsächlich eingetreten ist. Die - zutreffende - Qualifikation als „Erstschaden“ trägt also zur Lösung der hier zu prüfenden Zuständigkeitsfrage im Ergebnis nichts bei. Die diesbezüglichen Ausführungen im Rekurs treffen daher nicht den Kern des hier zu lösenden Problems.

E. Zur Anregung nach Art 267 AEUV:

Das Rekursgericht stützt sich - wie durch mehrere Zitate belegt - auf neueste Judikatur des Obersten Gerichtshofs, der die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 umsetzt, und eine Reihe weiterer - ebenfalls wiedergegebener - EuGH-Entscheidungen. Die neuerliche Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser sekundärrechtlichen Bestimmung war daher entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers entbehrlich. Ohnedies formuliert der Rekurs keinen Vorschlag für eine solche Vorlagefrage, sodass unter diesem Aspekt keine Anhaltspunkte dafür unterbreitet werden, ein solches Verfahren trotz der bereits zitierten Vorjudikatur (amtswegig) einzuleiten. Da das Rechtsmittel einräumt, dass kein Antragsrecht darauf besteht und eine Vorgangsweise nach Art 267 AEUV nur (mehr) anregt, muss es nicht zur formellen Zurückweisung eines diesbezüglichen Antrags kommen (3 Ob 82/20k ErwGr 7. = Rn 20; 6 Ob 31/12w ErwGr 3.; 6 Ob 172/01i; RIS Justiz RS0058452 [T16, T17]).

F. Verfahrensrechtliches:

1.: Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41, 40 ZPO (OLG Innsbruck 3 R 32/22p ErwGr VI.). Die Beklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung tarifgemäß verzeichnet.

2.: Der weitere Rechtszug gegen die Vollbestätigung der Klagszurückweisung durch das Erstgericht (§ 528 Abs 2 Z 2 HS 2 ZPO) ist vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 (§ 502 Abs 1) ZPO abhängig ( Musger in Fasching/Konecny ZPO³ IV/1 [2019] § 528 Rz 53 mzwH). Das Rekursgericht konnte sich - wie durch mehrere Zitate belegt - auf eine einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen, sodass keine Rechtsfrage in der von diesen Gesetzesstellen geforderten Qualität zu beurteilen war. Der weitere Rechtszug nach diesen Gesetzesstellen erweist sich daher als nicht zulässig, worüber gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Rekursentscheidung aufzunehmen war.

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