Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers J*, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend den * vom 11. Februar 2026 im Rekursverfahren zu AZ *, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag vom 11. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 13. 1. 2026 gab der * Senat des Obersten Gerichtshofs einem Rekurs des Antragstellers gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Linz nicht Folge, mit dem dieses einen Ablehnungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen hatte.
[2] Mit Schreiben vom 11. 2. 2026 lehnt der Antragsteller den an dieser Beschlussfassung beteiligten * als befangen ab.
[3] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
[4]Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]).
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