JudikaturOGH

RS0046354 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2025

Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN ist erst gegeben, wenn rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (Slg 2087) (vgl auch 1 Nd 184/56, 1 Nd 13/56).

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