12Os154/13h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt T***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 30. Oktober 2013, GZ 9 Hv 62/13i 29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und § 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zu nachangeführten Zeiten in R***** und andernorts nachstehende Personen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von (einfachen) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich stets durch die Vorspiegelung seiner Rückzahlungsfähigkeit und willigkeit, zu Handlungen, und zwar zur Übergabe nachstehender Bargeldbeträge, verleitet bzw zu verleiten versucht, die nachstehenden Personen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Betrag, nämlich 20.200 Euro, am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, und zwar
A./ Michael W*****, wodurch dieser mit insgesamt 9.000 Euro an seinem Vermögen geschädigt wurde, nämlich
I./ am 23. Jänner 2013 durch die Vorspiegelung, er habe mit der Abwicklung eines Geschäfts (Autoverkauf nach K*****) ein Problem, er habe das Fahrzeug bereits eingekauft, die Abzahlung durch die Kundschaft habe sich jedoch verzögert und er werde den geliehenen Bargeldbetrag innerhalb einer Woche zurückzahlen, zur Übergabe von 4.000 Euro;
II./ am 28. März 2013 durch die Vorspiegelung, er habe ein Fahrzeug gekauft, müsse jedoch nur noch einen Leasingvertrag abschließen, weil ein Kunde das Geld nicht in bar aufbringen könne, und er werde nach Abschluss dieses Vertrags den geliehenen Bargeldbetrag sofort zurückzahlen, zur Übergabe von 5.000 Euro;
B./ Markus A*****, wodurch dieser mit insgesamt 3.000 Euro an seinem Vermögen geschädigt wurde und mit weiteren 3.000 Euro geschädigt werden sollte, nämlich
I./ Ende Juni 2012 durch die Vorspiegelung, er brauche dringend einen Bargeldbetrag in Höhe von 2.000 Euro für ein Fahrzeuggeschäft und werde ihm diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen, zur Übergabe von 2.000 Euro;
II./ Mitte Juli 2012 durch die Vorspiegelung, er würde 500 Euro für die Bezahlung der NOVA für das importierte Fahrzeug benötigen, zur Übergabe von 500 Euro;
III./ im Herbst 2012 durch die Vorspiegelung, er habe das Fahrzeug nunmehr an seinen Kunden übergeben, aufgrund der Garantieleistung müsse er aber die Reparaturkosten in Höhe von 500 Euro bezahlen und der Kunde habe ihm gedroht, dass er ihm das Fahrzeug zurückgebe und „er um das Geschäft gestorben sei“, falls er diese Reparaturkosten nicht bezahle, zur Übergabe von 500 Euro;
IV./ Ende April 2013 durch die Vorspiegelung, er solle ihm nochmals 3.000 Euro leihen und er werde ihm am nächsten Montag, Anfang Mai, insgesamt den ganzen geliehenen Betrag in Höhe von 6.000 Euro zurückzahlen, zur Übergabe von 3.000 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist;
C./ am 30. Oktober 2012 Franz K***** durch die Vorspiegelung, er benötige 3.000 Euro für einen Fahrzeugeinkauf, er werde den geliehenen Betrag zurückzahlen, sobald er das Fahrzeug verkauft habe, wobei dies in spätestens zwei bis drei Wochen der Fall sei (längstens Anfang Dezember 2012), zur Übergabe von 2.200 Euro;
D./ am 12. Dezember 2012 in H***** Gerhard H***** durch die Vorspiegelung, er verfüge kurzfristig über kein Bargeld, habe aber Pkw im Wert von über 80.000 Euro zum Verkauf in seinem Besitz und werde den geliehenen Betrag bis Ende Februar 2013 samt Zinsen von 300 Euro zurückzahlen, zur Übergabe von 3.000 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Mängel- und Rechtsrüge (der Sache nach ausschließlich Z 9 lit a) behaupten das Fehlen von Feststellungen zu etwaigen Vereinbarungen hinsichtlich der Darlehensgewährungen und insbesondere der Rückzahlungsmodalitäten, übergehen jedoch die hinsichtlich der einzelnen Darlehen getroffenen Urteilsannahmen zu den vereinbarten Rückzahlungsfristen (US 5 f). Weshalb es in diesem Fall von Relevanz sein sollte, dass bei Darlehensverträgen zur Fälligstellung des gesamten Darlehens ein Terminsverlust zwischen den Parteien vereinbart werden müsse, wird nicht nachvollziehbar dargelegt, sondern bloß begründungslos behauptet. Dieses Vorbringen ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Der Einwand, es fehlten Feststellungen, der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der Darlehensgewährungen im Hinblick auf die Rückzahlungen zahlreiche offene Forderungen gegen Schuldner insbesondere aus seiner Familie gehabt, sodass die subjektive Tatseite auszuschließen sei, betrifft angesichts der vom Erstgericht angenommenen Zahlungsunwilligkeit keine entscheidende Tatsache. Überdies lässt der Beschwerdeführer seine schlussendlich geständige Verantwortung (vgl US 9) und den Umstand außer Acht, dass die Tatrichter seine Einlassung eingangs der Hauptverhandlung, er habe mit der Einbringlichmachung von Forderungen aus Geldverleihungen seinerseits gerechnet, mit mängelfreier Begründung verwarfen (US 10).
Auch den Vorsatz, die Geschädigten mit Bereicherungstendenz über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zu täuschen, hat das Schöffengericht der Rechtsrüge zuwider als erwiesen angenommen (US 6 f).
Die eine unterbliebene Bedachtnahme auf die Vorverurteilung vom 11. Oktober 2012 zu AZ 7 Hv 28/12y des Landesgerichts Ried im Innkreis (US 4 iVm ON 29) und damit einen Verstoß gegen § 31 Abs 1 StGB monierende Sanktionsrüge (Z 11) übersieht, dass bloß zwei Markus A***** betreffende Tathandlungen (B./I./ und II./) bereits Ende Juni und Mitte Juli 2012 gesetzt wurden und somit vor dem Vor Urteil I. Instanz liegen, die übrigen aber erst danach, sodass insgesamt eine Bedachtnahme ausgeschlossen ist, weil nicht sämtliche der der nunmehrigen Verurteilung zu Grunde liegenden Taten im früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können ( Ratz in WK 2 StGB § 31 Rz 2; RIS Justiz RS0090813).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.