Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.…
Text Begründung: Die Klägerin begehrt für "Warenlieferung" S 1.355,-- und weitere S 1.311,72, die als Nebenforderung gemäß § 54 Abs. 2 JN geltend gemacht sind, als "vereinbarungsgemäß von der beklagten Partei zu zahlende Inkassobürokosten in angemessener Höhe". Für den Fall des Nichtzuspruches dieser K…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist nicht berechtigt. Das Rechtsmittel macht im wesentlichen geltend, die hier in Rede stehenden Inkassokosten seien keine vorprozessualen Kosten, und sie seien nicht für die Prozeßvorbereitung, sondern zur Prozeßvermeidung aufgewendet worden. Diese Kosten unterlägen nicht dem Prozeß-, …