JudikaturJustizRSP0000050

RSP0000050 – LG St. Pölten Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2006

Nach § 838 a ABGB sind nach dem 31.12.2004 anhängig gemachte Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Bemühung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im (allgemeinen) Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Dies gilt auch für Ansprüche auf Rechnungslegung und Verteilung von Nutzen und Aufwand.

§ 48 AußStrG (neu) ist dahingehend ideologisch zu reduzieren, dass das Rekursverfahren nur dann zweiseitig ist, wenn der der Entscheidung zugrundeliegende Antrag dem Gegner vor der Entscheidung zugestellt wurde, sonst ist es einseitig.