Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: [1] Die betreibende Partei beantragte die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung einer Forderung von 643.100 EUR durch bücherliche Vormerkung eines Pfandrechts auf drei dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaftsanteilen (verbunden mit Wohnungseigentum), bei denen zu Gunsten von …
Rechtliche Beurteilung [8] Der dagegen von der betreibenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. [9] 1.1 Nach § 232 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, …