(1) Der Sicherstellungsauftrag ist Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren.
(2) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages hat das Gericht auf Antrag der Abgabenbehörde ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung die Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit zu bewilligen. Der Sicherstellungsauftrag kann zusammen mit der Verständigung von der gerichtlichen Exekutionsbewilligung zugestellt werden.
§ 39 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 39 Sicherung der Beiträge
…§ 39. Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung , BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger…
§ 38 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 38 Sicherung der Beiträge; Haftung für Beitragsschuldigkeiten
…§ 38. (1) Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung , BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger…
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