JudikaturJustizRS0133237

RS0133237 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2020

Eine gesetzliche Wertung dahin, dass mit dem Verfolgungshindernis des „ne bis in idem“ (§ 17 Abs 1 StPO, Art 4 des 7. ZPMRK) in Bezug auf eine ursprünglich verdrängende strafbare Handlung nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG auch die Verfolgung und Bestrafung der ursprünglich verdrängten nach § 28 Abs 1 und 2 SMG ausgeschlossen sein soll, ist nicht auszumachen.