RS0133046 – OGH Rechtssatz
RS0133046 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch der Verfahrenshilfeanwalt kann sich eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens, ja sogar die gesamte Prozessführung, übertragen kann. Hat der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben, ist das Erstgericht zwar verpflichtet, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substituten) vorzunehmen; eine solche Erklärung nach außen kann allerdings auch der Substitut abgeben (etwa die Erklärung, dass der bestellte Verfahrenshelfer „die Verfahrenshilfe“, demnach das gesamte Verfahren an den Substituten substituiert und ihm Substitutionsvollmacht erteilt hat).