JudikaturJustizRS0132879

RS0132879 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, auch, wenn der Auseinandersetzung eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt.

Entscheidungen
4